Entscheidung 4 Ob 222/05h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 21.500 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 4.500 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. August 2005, GZ 3 R 32/05f-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Einlangen der außerordentlichen Revision der Beklagten vereinbarten die Parteien (ewiges) Ruhen des Verfahrens. Über die Revision ist daher nicht zu entscheiden. Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens. Über eine noch vor dem Eintritt dieser Wirkungen überreichte Revision ist während des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil nicht der Ausnahmefall des § 163 Abs 3 ZPO gegeben ist (stRsp, jüngst 9 ObA 15/04b mwN).Nach Einlangen der außerordentlichen Revision der Beklagten vereinbarten die Parteien (ewiges) Ruhen des Verfahrens. Über die Revision ist daher nicht zu entscheiden. Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 168, ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens. Über eine noch vor dem Eintritt dieser Wirkungen überreichte Revision ist während des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil nicht der Ausnahmefall des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO gegeben ist (stRsp, jüngst 9 ObA 15/04b mwN).
Anmerkung
E79149
4Ob222.05h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00222.05H.1108.000
Dokumentnummer
JJT_20051108_OGH0002_0040OB00222_05H0000_000