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Entscheidung 4 Ob 222/99x×

Entscheidung 4 Ob 222/99x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob222/99x

Entscheidungsdatum

14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei E***** Bank ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 1999, GZ 1 R 79/99s-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird unter Hinweis auf die - zweifellos in Details, wie etwa dem Eurozeichen samt Sternen gegebenen - Ähnlichkeiten der Umhüllungen der jeweiligen Umrechnungshilfen beider Parteien der Rechtsauffassung der Vorinstanz(en) mit der Behauptung entgegengetreten, es sei zumindest nicht auszuschließen, daß die genannten "Umrechner" von einem "flüchtigen Interessenten" (wohl einem, der die Produkte jeweils gesondert und nicht nebeneinander ansieht) verwechselt werden könnten. Damit wird indessen noch keine Verkennung der Rechtslage, also der angesprochenen gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 4, MuSchG bzw 9 UWG und der dazu vorliegenden, teilweise vom Rekursgericht ohnedies richtig zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs durch das Rekursgericht, sondern nur eine möglicherweise ebenfalls denkbare Beurteilungsvariante aufgezeigt. Ob in einem konkreten Fall die Gefahr von Verwechslungen zwischen zwei Produkten besteht oder nicht, kann in der Regel keine Rechtsfrage vom Range des Paragraph 502, Absatz eins, bzw Paragraph 528, Absatz eins, ZPO sein (siehe die Hinweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 502,). Solange die zweitinstanzliche Beurteilung dieser Frage nicht als unvertretbare, auffallende Fehlbeurteilung anzusehen ist, was im vorliegenden Fall nach dessen gegebenen Umständen zu verneinen ist, bedarf es keiner Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes.

Anmerkung

E55080 04A02229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00222.99X.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_0040OB00222_99X0000_000