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Entscheidung 4 Ob 2220/96s×

Entscheidung 4 Ob 2220/96s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2220/96s

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Erstantragstellers DDr. W***** E*****, vertreten durch Dr.Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Zweitantragstellerin U***** P*****, vertreten durch Dr.Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung (Paragraph 55 a, EheG), infolge Revisionsrekurses des Erstantragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 24.Mai 1996, GZ 4 R 239/96t-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13.März 1996, GZ 3 C 12/96i-5, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 7.2.1996 beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Erstantragsteller als Kläger die Scheidung seiner mit der Zweitantragstellerin am 1.6.1995 geschlossenen Ehe aus dem Alleinverschulden der Zweitantragstellerin. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13.3.1996 beantragten beide Streitteile die einvernehmliche Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG, stellten die unheilbare Zerrüttung der Ehe sowie die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit zumindest sechs Monaten außer Streit und schlossen für den Fall der Rechtswirksamkeit der Scheidung einen gerichtlichen Vergleich. Das Bezirksgericht Innsbruck unterbrach das streitige Scheidungsverfahren gemäß Paragraph 460, Ziffer 10, ZPO und sprach mit Beschluß vom 13.3.1996 die Ehescheidung nach Paragraph 55 a, EheG aus.

Das Rekursgericht gab dem dagegen aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung erhobenen Rekurs der Zweitantragstellerin Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Gleichzeitig sprach es aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Erstantragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; er beantragt die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Scheidungsbeschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Zweitantragstellerin hat mittlerweile mit dem am 12.8.1996 eingelangten Schriftsatz ihren Antrag auf Scheidung im Einvernehmen gemäß Paragraph 224, AußStrG zurückgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/42; SZ 53/86 uva; Fasching römisch vier 13 f; derselbe, LB2 Rz 1709 ff). Die Beschwer muß zur Zeit der Einbringung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (EvBl 1988/100 uva).

Die Zurücknahme des Scheidungsantrages (vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses) hat zur Folge, daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß wirkungslos wird, ohne daß dieser einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (Paragraph 224, Absatz 2, AußStrG). Für den Rechtsmittelwerber wäre daher auch mit der von ihm angestrebten Wiederherstellung des erstgerichtlichen Scheidungsbeschlusses nichts gewonnen. Sein Rechtsmittel ist mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E43634 04A22206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02220.96S.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19960917_OGH0002_0040OB02220_96S0000_000