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Entscheidung 4 Ob 2232/96f×

Entscheidung 4 Ob 2232/96f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2232/96f

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda P*****, vertreten durch Dr.Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Helmut P*****, vertreten durch Dr.Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, wegen Unterhalt (Streitwert S 180.000,-- Revisionsinteresse S 88.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 10.Juni 1996, GZ 1 R 215/96f-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf; vielmehr bekämpft er nur unzulässigerweise die Feststellungen des Berufungsgerichtes. Auf Grund der - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen, daß im Hinblick auf das Alter der Klägerin und die schwierige Arbeitsmarktsituation nicht anzunehmen sei, sie könnte eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlangen, fehlt die Grundlage für die vom Beklagten begehrte "Anspannung" der Klägerin.

Anmerkung

E43636 04A22326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02232.96F.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19960812_OGH0002_0040OB02232_96F0000_000