1. Zum Revisionsrekurs der Klägerin
Das Rekursgericht hat die Gutscheinaktion der Beklagten nach § 2 UWG beurteilt und die Wettbewerbswidrigkeit mangels Irreführungseignung verneint. Die Klägerin verkennt nicht, daß insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt; sie meint aber, es fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob eine derartige Aktion einen unsachlichen Kaufanreiz ausübe und daher sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sei.Das Rekursgericht hat die Gutscheinaktion der Beklagten nach Paragraph 2, UWG beurteilt und die Wettbewerbswidrigkeit mangels Irreführungseignung verneint. Die Klägerin verkennt nicht, daß insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt; sie meint aber, es fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob eine derartige Aktion einen unsachlichen Kaufanreiz ausübe und daher sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG sei.
Wertreklame ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie geeignet ist, den Kunden in einem derartigen Maß unsachlich zu beeinflussen, daß er seine Entscheidung nicht mehr nach Preiswürdigkeit und Qualität der Ware, sondern im Hinblick auf den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft (ÖBl 1996, 38 - Städteflugreisen mwN). Eine derartige Beeinflussung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar: Auch die Klägerin kann nicht schlüssig begründen, worin der unsachliche Kaufanreiz liegen soll, wenn durch die Postwurfsendung der (zutreffende) Eindruck erweckt wird, die Zeitschrift der Beklagten könne gegen Einlösung eines der gleichzeitig übermittelten Gutscheine um 10 S billiger erworben werden. Bei der Beurteilung, ob die Gutscheinaktion einen unsachlichen Kaufanreiz auszuüben geeignet ist, kann nämlich nicht der Kauf unter Einlösung eines Gutscheines dem Erwerb zum Normalpreis gegenübergestellt werden, sondern die Werbewirksamkeit der Gutscheinaktion muß mit der einer generellen Preissenkung verglichen werden. Insoweit ist kein ins Gewicht fallender Unterschied erkennbar; den wesentlichen Kaufanreiz bildet in beiden Fällen der günstigere Preis. Daß die Einlösung von Gutscheinen wegen des dadurch angesprochenen "Spieltriebs" und eines vermeintlichen "Einlösungszwangs" einen darüber hinausgehenden Kaufanreiz ausübte, trifft, wenn überhaupt, so jedenfalls nur für einen unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu.Wertreklame ist sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn sie geeignet ist, den Kunden in einem derartigen Maß unsachlich zu beeinflussen, daß er seine Entscheidung nicht mehr nach Preiswürdigkeit und Qualität der Ware, sondern im Hinblick auf den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft (ÖBl 1996, 38 - Städteflugreisen mwN). Eine derartige Beeinflussung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar: Auch die Klägerin kann nicht schlüssig begründen, worin der unsachliche Kaufanreiz liegen soll, wenn durch die Postwurfsendung der (zutreffende) Eindruck erweckt wird, die Zeitschrift der Beklagten könne gegen Einlösung eines der gleichzeitig übermittelten Gutscheine um 10 S billiger erworben werden. Bei der Beurteilung, ob die Gutscheinaktion einen unsachlichen Kaufanreiz auszuüben geeignet ist, kann nämlich nicht der Kauf unter Einlösung eines Gutscheines dem Erwerb zum Normalpreis gegenübergestellt werden, sondern die Werbewirksamkeit der Gutscheinaktion muß mit der einer generellen Preissenkung verglichen werden. Insoweit ist kein ins Gewicht fallender Unterschied erkennbar; den wesentlichen Kaufanreiz bildet in beiden Fällen der günstigere Preis. Daß die Einlösung von Gutscheinen wegen des dadurch angesprochenen "Spieltriebs" und eines vermeintlichen "Einlösungszwangs" einen darüber hinausgehenden Kaufanreiz ausübte, trifft, wenn überhaupt, so jedenfalls nur für einen unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu.
2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Das Rekursgericht hat die Irreführungseignung der Ankündigung "Mit F*****-Gratis-CD" unter Anwendung der in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bejaht. Ob diese Beurteilung richtig ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher insoweit nicht vor.Das Rekursgericht hat die Irreführungseignung der Ankündigung "Mit F*****-Gratis-CD" unter Anwendung der in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bejaht. Ob diese Beurteilung richtig ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher insoweit nicht vor.