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Entscheidung 4 Ob 225/99p×

Entscheidung 4 Ob 225/99p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob225/99p

Entscheidungsdatum

19.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Karl Z*****, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei O*****-GmbH, *****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Juli 1999, GZ 2 R 159/99w-8, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. Mai 1999, GZ 6 Cg 94/99g-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Vorinstanz, der von der Beklagten ohne behördliche Bewilligung gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins, UWG angekündigte Ausverkauf im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, UWG sei wegen der Art seiner Ankündigung und der Unterscheidung zwischen WIEDERVERKÄUFERN (Teppichhändlern, Möbelhäusern ..., für welche "Spezialkonditionen" angekündigt werden) und (nicht wiederverkaufenden) selbständig Erwerbstätigen (Ärzten, Rechtsanwälten, anderen Freiberuflern) sowie Inhabern von Einkaufsausweisen für einen C & C Markt vor allem - jedenfalls aber auch - an Letztverbraucher und damit auf den Absatz im Kleinverkauf gerichtet gewesen und deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz 3, UWG verboten, ist in der zitierten Rechtsprechung (ÖBl 1994, 132 - Glorit-Abverkauf; weiters 9 ObA 63/93 zur Definition des Kleinverkaufs im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, GewO 1973) gedeckt. Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation, dass sie selbst für Wiederverkäufer Sonderkonditionen in Aussicht stellte und schon durch die "Veröffentlichung" ihrer Ausverkaufsankündigung als Beilage der "Vorarlberger Nachrichten" die Zielrichtung des von ihr angesprochenen Publikums, nämlich die Letztverbraucher bestimmte. Durch den in der Aussendung enthaltenen, von ihr zur Begründung eines beabsichtigten "unschädlichen" Absatzes im Großhandel herangezogenen Abnehmerkreis wurde nämlich nach der auch insoweit nicht zu beanstandenden Annahme der Vorinstanz die überwiegend auf den Kleinverkauf an Letztverbraucher gerichtete Absicht der Beklagten allenfalls verschleiert, nicht jedoch beseitigt. Einer auf alle denkbaren Rechtsgebiete (etwa Gewerberecht, Steuerrecht, Konsumentenrecht udgl) abgestellten Definition der Begriffe "KLEIN- sowie GROSSHANDEL" bedarf es damit aber nicht. Demgemäß ist der Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO: Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen und dessen Zurückweisung nicht beantragt, weshalb ihre Rechtsmittelbeantwortung nicht der Rechtsabwehr diente.

Anmerkung

E55740 04A02259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00225.99P.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19991019_OGH0002_0040OB00225_99P0000_000