Die Beurteilung der Vorinstanz, der von der Beklagten ohne behördliche Bewilligung gemäß § 33b Abs 1 UWG angekündigte Ausverkauf im Sinne des § 33a Abs 1 UWG sei wegen der Art seiner Ankündigung und der Unterscheidung zwischen WIEDERVERKÄUFERN (Teppichhändlern, Möbelhäusern ..., für welche "Spezialkonditionen" angekündigt werden) und (nicht wiederverkaufenden) selbständig Erwerbstätigen (Ärzten, Rechtsanwälten, anderen Freiberuflern) sowie Inhabern von Einkaufsausweisen für einen C & C Markt vor allem - jedenfalls aber auch - an Letztverbraucher und damit auf den Absatz im Kleinverkauf gerichtet gewesen und deshalb gemäß § 34 Abs 3 UWG verboten, ist in der zitierten Rechtsprechung (ÖBl 1994, 132 - Glorit-Abverkauf; weiters 9 ObA 63/93 zur Definition des Kleinverkaufs im Sinn des § 2 Abs 1 Z 18 GewO 1973) gedeckt. Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation, dass sie selbst für Wiederverkäufer Sonderkonditionen in Aussicht stellte und schon durch die "Veröffentlichung" ihrer Ausverkaufsankündigung als Beilage der "Vorarlberger Nachrichten" die Zielrichtung des von ihr angesprochenen Publikums, nämlich die Letztverbraucher bestimmte. Durch den in der Aussendung enthaltenen, von ihr zur Begründung eines beabsichtigten "unschädlichen" Absatzes im Großhandel herangezogenen Abnehmerkreis wurde nämlich nach der auch insoweit nicht zu beanstandenden Annahme der Vorinstanz die überwiegend auf den Kleinverkauf an Letztverbraucher gerichtete Absicht der Beklagten allenfalls verschleiert, nicht jedoch beseitigt. Einer auf alle denkbaren Rechtsgebiete (etwa Gewerberecht, Steuerrecht, Konsumentenrecht udgl) abgestellten Definition der Begriffe "KLEIN- sowie GROSSHANDEL" bedarf es damit aber nicht. Demgemäß ist der Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen.Die Beurteilung der Vorinstanz, der von der Beklagten ohne behördliche Bewilligung gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins, UWG angekündigte Ausverkauf im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, UWG sei wegen der Art seiner Ankündigung und der Unterscheidung zwischen WIEDERVERKÄUFERN (Teppichhändlern, Möbelhäusern ..., für welche "Spezialkonditionen" angekündigt werden) und (nicht wiederverkaufenden) selbständig Erwerbstätigen (Ärzten, Rechtsanwälten, anderen Freiberuflern) sowie Inhabern von Einkaufsausweisen für einen C & C Markt vor allem - jedenfalls aber auch - an Letztverbraucher und damit auf den Absatz im Kleinverkauf gerichtet gewesen und deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz 3, UWG verboten, ist in der zitierten Rechtsprechung (ÖBl 1994, 132 - Glorit-Abverkauf; weiters 9 ObA 63/93 zur Definition des Kleinverkaufs im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, GewO 1973) gedeckt. Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation, dass sie selbst für Wiederverkäufer Sonderkonditionen in Aussicht stellte und schon durch die "Veröffentlichung" ihrer Ausverkaufsankündigung als Beilage der "Vorarlberger Nachrichten" die Zielrichtung des von ihr angesprochenen Publikums, nämlich die Letztverbraucher bestimmte. Durch den in der Aussendung enthaltenen, von ihr zur Begründung eines beabsichtigten "unschädlichen" Absatzes im Großhandel herangezogenen Abnehmerkreis wurde nämlich nach der auch insoweit nicht zu beanstandenden Annahme der Vorinstanz die überwiegend auf den Kleinverkauf an Letztverbraucher gerichtete Absicht der Beklagten allenfalls verschleiert, nicht jedoch beseitigt. Einer auf alle denkbaren Rechtsgebiete (etwa Gewerberecht, Steuerrecht, Konsumentenrecht udgl) abgestellten Definition der Begriffe "KLEIN- sowie GROSSHANDEL" bedarf es damit aber nicht. Demgemäß ist der Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 50, 40 ZPO: Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen und dessen Zurückweisung nicht beantragt, weshalb ihre Rechtsmittelbeantwortung nicht der Rechtsabwehr diente.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO: Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen und dessen Zurückweisung nicht beantragt, weshalb ihre Rechtsmittelbeantwortung nicht der Rechtsabwehr diente.