Die ordentlichen Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin sind zulässig und berechtigt.
Die Revisionswerber bekämpfen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Inhaber einer Homepage sei Unternehmer im Sinne der §§ 81, 88 UrhG. Eine Homepage sei kein Unternehmen; sie werde auch nicht vom Beklagten, sondern von der Betreiberin der Diskothek betrieben. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Beklagte „Inhaber dieser Homepage" (AS 204). Die Feststellung stützt sich auf eine Auskunft der Registrierungsstelle über die Domain „d*****.at", in der unter „name" der Name des Beklagten und unter „organization" die GmbH & Co KG angeführt sind (./D). Die Feststellung stützt sich weiters auf die Aussage des Betreuers der Website. Dieser hat angegeben, dass Domaininhaber der Beklagte sei (AS 63). Gleiches ergibt sich auch aus dem - ebenfalls als Nachweis angeführten - Akt 6 Cg 98/03y. An beiden auf AS 204 genannten Stellen (AS 23, 30) wird angegeben, dass der Beklagte Inhaber der Domain sei.Die Revisionswerber bekämpfen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Inhaber einer Homepage sei Unternehmer im Sinne der Paragraphen 81, 88, UrhG. Eine Homepage sei kein Unternehmen; sie werde auch nicht vom Beklagten, sondern von der Betreiberin der Diskothek betrieben. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Beklagte „Inhaber dieser Homepage" (AS 204). Die Feststellung stützt sich auf eine Auskunft der Registrierungsstelle über die Domain „d*****.at", in der unter „name" der Name des Beklagten und unter „organization" die GmbH & Co KG angeführt sind (./D). Die Feststellung stützt sich weiters auf die Aussage des Betreuers der Website. Dieser hat angegeben, dass Domaininhaber der Beklagte sei (AS 63). Gleiches ergibt sich auch aus dem - ebenfalls als Nachweis angeführten - Akt 6 Cg 98/03y. An beiden auf AS 204 genannten Stellen (AS 23, 30) wird angegeben, dass der Beklagte Inhaber der Domain sei.
Die Feststellung, wonach der Beklagte „Inhaber dieser Homepage" sei, ist daher dahin zu verstehen, dass der Beklagte Inhaber der Domain ist, unter der die Website betrieben wird. Er ist weder Gestalter der Website noch Inhaber der Diskothek, über die auf der Website informiert wird, sondern nur Inhaber der Domain.
Die Domain ist mit der Website nicht gleichzusetzen. Während unter „Website" eine Webpräsenz zu verstehen ist, bezeichnet Domain einen zusammenhängenden Teilbereich des hierarchischen DNS-Namensraums (s 4
Ob 158/00i = ÖBl 2001, 26 - gewinn.at mwN). Die Domain dient daher
dazu, eine Webpräsenz (= Website) aufzurufen; die Website wiederum
wird auch als „Homepage" bezeichnet, wobei „Homepage" streng genommen nur die Startseite der Website bezeichnet (vgl Ciresa, Rechtsberatung Internet [2001] Reg 5, Kap 1, 1 f).wird auch als „Homepage" bezeichnet, wobei „Homepage" streng genommen nur die Startseite der Website bezeichnet vergleiche Ciresa, Rechtsberatung Internet [2001] Reg 5, Kap 1, 1 f).
Damit stellt sich die Frage, ob der Inhaber der Domain für Rechtsverletzungen haftet, die Dritte auf der Website begehen. Eine Website ist nach § 1 Abs 1 Z 5a MedG idF Mediengesetz-Novelle 2005 BGBl I 2005/49 ein „periodisches elektronisches Medium". Vor Inkrafttreten der Mediengesetz-Novelle 2005 wurden Websites (Homepages) als Medium im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 MedienG aufgefasst (Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommetnar [2002] § 1 Rz 50; s auch Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz² [1999] § 1 Rz 16; Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz [1998] § 1 Rz 7) und damit ebenfalls dem Mediengesetz unterstellt.Damit stellt sich die Frage, ob der Inhaber der Domain für Rechtsverletzungen haftet, die Dritte auf der Website begehen. Eine Website ist nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, MedG in der Fassung Mediengesetz-Novelle 2005 BGBl römisch eins 2005/49 ein „periodisches elektronisches Medium". Vor Inkrafttreten der Mediengesetz-Novelle 2005 wurden Websites (Homepages) als Medium im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG aufgefasst (Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommetnar [2002] Paragraph eins, Rz 50; s auch Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz² [1999] Paragraph eins, Rz 16; Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz [1998] Paragraph eins, Rz 7) und damit ebenfalls dem Mediengesetz unterstellt.
Das Mediengesetz regelt (ua) die Haftung für Medieninhaltsdelikte. Ein Medieninhaltsdelikt ist eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht (§ 1 Abs 1 Z 12 MedG). Die Haftung trifft den Medieninhaber (§§ 6 ff MedG); Medieninhaber ist, (ua) wer im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst (§ 1 Abs 1 Z 8 lit c MedG). Voraussetzung für die Haftung als Medieninhaber ist immer die Beteiligung an der inhaltlichen Gestaltung; das gilt auch für den elektronischen Bereich (Litzka/Strebinger, MedienG5 § 1 Rz 17 mwN). Diese Auffassung wurde für elektronische Medien auch schon vor Inkrafttreten der Mediengesetz-Novelle 2005 vertreten und derjenige als Medieninhaber verstanden, „dem die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung für über das Netz verbreitete Inhalte zukommt; in aller Regel kann dies nur jene Person sein, die die inhaltliche Gestaltung der entsprechenden Web-Seite vornimmt" (Berka/Höhne/Noll/Polley aaO 42). Die Grundsätze für die Verantwortung nach dem Mediengesetz gelten auch für die zivilrechtliche Haftung (s 4 Ob 4/02w = MR 2002, 172 - 107,5 gewinnt, Antenne verliert). Ebenso wie daher für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst. Das ist im vorliegenden Fall nicht der Beklagte. Die Feststellung, er sei „Inhaber dieser Homepage" ist, wie oben dargelegt, dahin zu verstehen, dass er Inhaber der Domain ist, unter der die Website abgerufen werden kann. Als (bloßen) Inhaber der Domain trifft ihn keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden.Das Mediengesetz regelt (ua) die Haftung für Medieninhaltsdelikte. Ein Medieninhaltsdelikt ist eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedG). Die Haftung trifft den Medieninhaber (Paragraphen 6, ff MedG); Medieninhaber ist, (ua) wer im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, MedG). Voraussetzung für die Haftung als Medieninhaber ist immer die Beteiligung an der inhaltlichen Gestaltung; das gilt auch für den elektronischen Bereich (Litzka/Strebinger, MedienG5 Paragraph eins, Rz 17 mwN). Diese Auffassung wurde für elektronische Medien auch schon vor Inkrafttreten der Mediengesetz-Novelle 2005 vertreten und derjenige als Medieninhaber verstanden, „dem die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung für über das Netz verbreitete Inhalte zukommt; in aller Regel kann dies nur jene Person sein, die die inhaltliche Gestaltung der entsprechenden Web-Seite vornimmt" (Berka/Höhne/Noll/Polley aaO 42). Die Grundsätze für die Verantwortung nach dem Mediengesetz gelten auch für die zivilrechtliche Haftung (s 4 Ob 4/02w = MR 2002, 172 - 107,5 gewinnt, Antenne verliert). Ebenso wie daher für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst. Das ist im vorliegenden Fall nicht der Beklagte. Die Feststellung, er sei „Inhaber dieser Homepage" ist, wie oben dargelegt, dahin zu verstehen, dass er Inhaber der Domain ist, unter der die Website abgerufen werden kann. Als (bloßen) Inhaber der Domain trifft ihn keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden.
Ein Rechtsschutzdefizit ist dadurch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - (jedenfalls) seit Inkrafttreten der Mediengesetz-Novelle 2005 nicht zu befürchten, weil die Impressumspflicht nicht mehr an das Vorliegen eines „Medienwerks" gebunden ist. Gemäß § 24 Abs 3 MedG sind in jedem wiederkehrenden elektronischen Medium der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben; die - durch die Androhung einer Verwaltungsstrafe abgesicherte (§ 27 Abs 1 Z 1 MedG) - Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Medieninhaber (§ 24 Abs 4 MedG). Damit ist sichergestellt, dass der durch den Inhalt einer Website in seinen Rechten Verletzte ohne großen Aufwand feststellen kann, gegen wen er seine Ansprüche zu richten hat.Ein Rechtsschutzdefizit ist dadurch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - (jedenfalls) seit Inkrafttreten der Mediengesetz-Novelle 2005 nicht zu befürchten, weil die Impressumspflicht nicht mehr an das Vorliegen eines „Medienwerks" gebunden ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, MedG sind in jedem wiederkehrenden elektronischen Medium der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben; die - durch die Androhung einer Verwaltungsstrafe abgesicherte (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MedG) - Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Medieninhaber (Paragraph 24, Absatz 4, MedG). Damit ist sichergestellt, dass der durch den Inhalt einer Website in seinen Rechten Verletzte ohne großen Aufwand feststellen kann, gegen wen er seine Ansprüche zu richten hat.
Den Revisionen war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beiden „Bekanntgabe"-Schriftsätze des Beklagten im Verfahren erster Instanz waren lediglich nach TP 1 RATG zu honorieren, ein Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 15. 6. 2004 erliegt im Akt nicht und war daher auch nicht zu honorieren. Weder der Nebenintervenientin noch dem Beklagten steht ein Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG zu, weil sie nicht mehreren Personen gegenüberstanden. Die Pauschalgebühren in zweiter und dritter Instanz waren vom Beklagten zu tragen, der Nebenintervenientin steht ein Ersatzanspruch dafür somit nicht zu.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beiden „Bekanntgabe"-Schriftsätze des Beklagten im Verfahren erster Instanz waren lediglich nach TP 1 RATG zu honorieren, ein Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 15. 6. 2004 erliegt im Akt nicht und war daher auch nicht zu honorieren. Weder der Nebenintervenientin noch dem Beklagten steht ein Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 15, RATG zu, weil sie nicht mehreren Personen gegenüberstanden. Die Pauschalgebühren in zweiter und dritter Instanz waren vom Beklagten zu tragen, der Nebenintervenientin steht ein Ersatzanspruch dafür somit nicht zu.