Die Klägerin, die schon in der Zeit vom 3. Dezember 1938 bis 31. März 1945 - u. zw. ab 1. Feber 1939 als selbständige Sachbearbeiterin - im Dienste der beklagten Partei stand, trat am 23. Oktober 1946 abermals bei der beklagten Partei als Angestellte ein. Sie wurde zuerst in der Buchhaltung und dann in der Einkaufsabteilung beschäftigt, wo sie vielfach selbständig arbeiten mußte. Mit Schreiben der Beklagten vom 25. Jänner 1949 wurde die Klägerin unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für die Angestellten der Industrie vom 22. Juli 1948 in die Verwendungsgruppe III mit null Dienstjahren (Verwendungsgruppenjahren) eingereiht. Ab Oktober 1950 wurde die Klägerin als Schreibkraft im Materiallager verwendet. In der Folge ist sie als Angestellte zum 31. März 1951 gekundigt und abgefertigt worden, weil auftragsgemäß der Stand der Angestellten bei der Beklagten herabgesetzt werden mußte. Über Intervention des Betriebsrates und insbesondere aus sozialen Gründen (die Klägerin ist Invalide) konnte sie weiter im Betrieb verbleiben, doch wurde sie ab 1. April 1951 als Arbeiterin geführt, obwohl sie weiterhin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Materiallager verrichtete. Der Klägerin wurde auch zugesagt, daß sie als Arbeiterin in finanzieller Hinsicht keinen Schaden erleiden sollte. In den letzten Monaten ihrer Tätigkeit bei der Beklagten war die Klägerin überwiegend im Betriebsbüro mit Kanzleiarbeiten beschäftigt. Unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist und mit Zustimmung des Invalidenausschusses beim Arbeitsamt für Niederösterreich wurde die Klägerin am 24. Oktober 1952 zum 22. November 1952 gekundigt.Die Klägerin, die schon in der Zeit vom 3. Dezember 1938 bis 31. März 1945 - u. zw. ab 1. Feber 1939 als selbständige Sachbearbeiterin - im Dienste der beklagten Partei stand, trat am 23. Oktober 1946 abermals bei der beklagten Partei als Angestellte ein. Sie wurde zuerst in der Buchhaltung und dann in der Einkaufsabteilung beschäftigt, wo sie vielfach selbständig arbeiten mußte. Mit Schreiben der Beklagten vom 25. Jänner 1949 wurde die Klägerin unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für die Angestellten der Industrie vom 22. Juli 1948 in die Verwendungsgruppe römisch drei mit null Dienstjahren (Verwendungsgruppenjahren) eingereiht. Ab Oktober 1950 wurde die Klägerin als Schreibkraft im Materiallager verwendet. In der Folge ist sie als Angestellte zum 31. März 1951 gekundigt und abgefertigt worden, weil auftragsgemäß der Stand der Angestellten bei der Beklagten herabgesetzt werden mußte. Über Intervention des Betriebsrates und insbesondere aus sozialen Gründen (die Klägerin ist Invalide) konnte sie weiter im Betrieb verbleiben, doch wurde sie ab 1. April 1951 als Arbeiterin geführt, obwohl sie weiterhin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Materiallager verrichtete. Der Klägerin wurde auch zugesagt, daß sie als Arbeiterin in finanzieller Hinsicht keinen Schaden erleiden sollte. In den letzten Monaten ihrer Tätigkeit bei der Beklagten war die Klägerin überwiegend im Betriebsbüro mit Kanzleiarbeiten beschäftigt. Unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist und mit Zustimmung des Invalidenausschusses beim Arbeitsamt für Niederösterreich wurde die Klägerin am 24. Oktober 1952 zum 22. November 1952 gekundigt.
Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Betrag von 17.573.75 S zu. Dieser Betrag ist die Differenz zwischen dem der Klägerin ab 1. Oktober 1950 tatsächlich bezahlten Lohn und den ihr unter Anrechnung von acht Verwendungsgruppenjahren anläßlich ihrer Einstufung in die Verwendungsgruppe III zustehenden Bezügen, wobei das Erstgericht eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses durch die vorangegangene Kündigung verneint und auf Grund der Dienstzeit der Klägerin (ab 23. Oktober 1946) eine dem Gesetz entsprechende Kündigung per 31. März 1953 annimmt. In dem Differenzbetrag ist der Märzbezug 1953 und die der Klägerin zustehende Abfertigung noch nicht enthalten, da diese Ansprüche von der Klägerin in diesem Verfahren nicht geltend gemacht wurden.Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Betrag von 17.573.75 S zu. Dieser Betrag ist die Differenz zwischen dem der Klägerin ab 1. Oktober 1950 tatsächlich bezahlten Lohn und den ihr unter Anrechnung von acht Verwendungsgruppenjahren anläßlich ihrer Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch drei zustehenden Bezügen, wobei das Erstgericht eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses durch die vorangegangene Kündigung verneint und auf Grund der Dienstzeit der Klägerin (ab 23. Oktober 1946) eine dem Gesetz entsprechende Kündigung per 31. März 1953 annimmt. In dem Differenzbetrag ist der Märzbezug 1953 und die der Klägerin zustehende Abfertigung noch nicht enthalten, da diese Ansprüche von der Klägerin in diesem Verfahren nicht geltend gemacht wurden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Auf die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit komme es nicht an. Ihre Einstufung in die Verwendungsgruppe III sei für die Beklagte verbindlich. Diese Einstufung und die daraus abzuleitenden Ansprüche der Klägerin seien ein Bestandteil des Arbeitsvertrages. Neben dieser Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages, die zum Vorteil des Dienstnehmers günstiger erfolgen könne, sei aber für die Berechnung der Bezüge auch die Dauer der Beschäftigung von ausschlaggebender Bedeutung. Der Dienstnehmer habe Anspruch darauf, daß er innerhalb der Verwendungsgruppe, in die er eingestuft wird oder einzustufen ist, jene Entlohnung erhält, die seiner Dienstzeit entspricht. Nun sei die Klägerin aber mit 1. Jänner 1949 in die Verwendungsgruppe III mit null Dienstjahren eingestuft worden, was den Bestimmungen des Kollektivvertrages (§ 15) nicht entsprach. Die Klägerin hatte vielmehr, wie das Erstgericht zutreffend festgestellt habe, am 1. Jänner 1950 (dem Zeitpunkt, von dem ab die Lohndifferenz begehrt wird) bereits acht Verwendungsgruppenjahre zurückgelegt. Daraus folge, daß der Klägerin ab 1. Jänner 1950 die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und den ihr nach dem Kollektivvertrag bei richtiger Einstufung zustehenden Bezügen zustehe.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Auf die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit komme es nicht an. Ihre Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch drei sei für die Beklagte verbindlich. Diese Einstufung und die daraus abzuleitenden Ansprüche der Klägerin seien ein Bestandteil des Arbeitsvertrages. Neben dieser Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages, die zum Vorteil des Dienstnehmers günstiger erfolgen könne, sei aber für die Berechnung der Bezüge auch die Dauer der Beschäftigung von ausschlaggebender Bedeutung. Der Dienstnehmer habe Anspruch darauf, daß er innerhalb der Verwendungsgruppe, in die er eingestuft wird oder einzustufen ist, jene Entlohnung erhält, die seiner Dienstzeit entspricht. Nun sei die Klägerin aber mit 1. Jänner 1949 in die Verwendungsgruppe römisch drei mit null Dienstjahren eingestuft worden, was den Bestimmungen des Kollektivvertrages (Paragraph 15,) nicht entsprach. Die Klägerin hatte vielmehr, wie das Erstgericht zutreffend festgestellt habe, am 1. Jänner 1950 (dem Zeitpunkt, von dem ab die Lohndifferenz begehrt wird) bereits acht Verwendungsgruppenjahre zurückgelegt. Daraus folge, daß der Klägerin ab 1. Jänner 1950 die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und den ihr nach dem Kollektivvertrag bei richtiger Einstufung zustehenden Bezügen zustehe.
Unbegrundet sei auch die Rechtsrüge, insofern sie die Ansicht des Erstgerichtes bekämpft, daß das Dienstverhältnis der Klägerin durch die zum 31. März 1951 erfolgte Kündigung nicht unterbrochen worden sei. Es sei unbestritten, daß die Klägerin zum 31. März 1951 als Angestellte gekundigt und abgefertigt wurde und daß sie ohne Unterbrechung auch nach dem 31. März 1951 in gleicher Verwendung weiter beschäftigt wurde, wobei sie allerdings nicht mehr als Angestellte, sondern als Arbeiterin geführt und bei der Krankenkasse angemeldet wurde. Die Aneinanderreihung mehrerer Dienstverhältnisse widerspreche dem § 20 AngG., da dadurch dessen unabdingbare Bestimmungen umgangen Würden. Daraus folge, daß durch die Kündigung zum 31. März 1951 keine Unterbrechung eingetreten, die Klägerin weiterhin als Angestellte anzusehen und nach der bisherigen Einstufung zu entlohnen sei. Eine neuerliche und endgültige Kündigung der Klägerin konnte daher am 24. Oktober 1952 nur zum 31. März 1953 erfolgen, sodaß die Klägerin Anspruch auf Bezahlung des Entgeltes bis zu diesem Zeitpunkt habe.Unbegrundet sei auch die Rechtsrüge, insofern sie die Ansicht des Erstgerichtes bekämpft, daß das Dienstverhältnis der Klägerin durch die zum 31. März 1951 erfolgte Kündigung nicht unterbrochen worden sei. Es sei unbestritten, daß die Klägerin zum 31. März 1951 als Angestellte gekundigt und abgefertigt wurde und daß sie ohne Unterbrechung auch nach dem 31. März 1951 in gleicher Verwendung weiter beschäftigt wurde, wobei sie allerdings nicht mehr als Angestellte, sondern als Arbeiterin geführt und bei der Krankenkasse angemeldet wurde. Die Aneinanderreihung mehrerer Dienstverhältnisse widerspreche dem Paragraph 20, AngG., da dadurch dessen unabdingbare Bestimmungen umgangen Würden. Daraus folge, daß durch die Kündigung zum 31. März 1951 keine Unterbrechung eingetreten, die Klägerin weiterhin als Angestellte anzusehen und nach der bisherigen Einstufung zu entlohnen sei. Eine neuerliche und endgültige Kündigung der Klägerin konnte daher am 24. Oktober 1952 nur zum 31. März 1953 erfolgen, sodaß die Klägerin Anspruch auf Bezahlung des Entgeltes bis zu diesem Zeitpunkt habe.
Über Revision der Beklagten wurde das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben.