Entscheidung 4 Ob 2266/96f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.09.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Daniel und Denise H*****, beide geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Großvaters Hans-Günther H***** und des Urgroßvaters Johann H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17.Juni 1996, GZ 13 R 205/96z-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Großvaters und des Urgroßvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Großvaters und des Urgroßvaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Akteninhalt zahlen die Revisionsrekurswerber (Großvater und Urgroßvater der beiden Minderjährigen) monatlich einen Betrag auf die Sparbücher der beiden Kinder ein, die deren Mutter verwahrt. Die Spareinlagen der Kinder gehen nicht nur auf Einzahlungen der Revisionsrekurswerber, sondern auch auf Einzahlungen der Mutter zurück. Daß die Revisionsrekurswerber Eigentümer der Spareinlagen wären, ist demnach eine Behauptung, die mit dem Akteninhalt in Widerspruch steht; von einer Verletzung ihres Eigentumsrechtes durch den angefochtenen Beschluß kann keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02266.96F.0917.000
Dokumentnummer
JJT_19960917_OGH0002_0040OB02266_96F0000_000