Entscheidung 4 Ob 2277/96y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.10.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede K*****, vertreten durch Dr.Walter Hofbauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Doris S*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Mader und Dr.Christian Kurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 83.440,-- (Revisionsinteresse S 67.200,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24.April 1996, GZ 2 R 158/96s-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:
Der Geschädigte hat nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Wahl zwischen konkreter und abstrakter Schadensberechnung (SZ 52/188; MietSlg 38.082 uva). Ob er den erlittenen Schaden beheben läßt, ist ohne Bedeutung (MietSlg 34.291; ZVR 1988/129 uva).
Daß die Klägerin (bis jetzt) die ihr von der Beklagten unmöglich gemachten Urlaubsaufenthalte in deren Hotel nicht durch das Aufsuchen anderer Hotels ausgeglichen hat, führt daher entgegen der Meinung der Beklagten nicht dazu, daß der Klägerin kein Schaden zu ersetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02277.96Y.1001.000
Dokumentnummer
JJT_19961001_OGH0002_0040OB02277_96Y0000_000