Die gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobene "außerordentliche"
Revision ist jedenfalls unzulässig:
Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (RZ 1992/16 ua; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 500 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die in § 500 Abs 3 ZPO angeführten Bewertungsvorschriften verletzt hat, besteht keine Bindung (SZ 59/198; ÖBl 1987, 63 - Komfortverschluß; Kodek aaO). Da es an Bewertungsvorschriften für Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren fehlt, ist daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung bindend. Im übrigen hat die Klägerin - woran das Berufungsgericht freilich nicht gebunden wäre (Kodek aaO) - die im Berufungsverfahren zu behandelnden Streitgegenstände selbst nur mit S 35.000 bewertet.Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (RZ 1992/16 ua; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu Paragraph 500, mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO angeführten Bewertungsvorschriften verletzt hat, besteht keine Bindung (SZ 59/198; ÖBl 1987, 63 - Komfortverschluß; Kodek aaO). Da es an Bewertungsvorschriften für Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren fehlt, ist daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung bindend. Im übrigen hat die Klägerin - woran das Berufungsgericht freilich nicht gebunden wäre (Kodek aaO) - die im Berufungsverfahren zu behandelnden Streitgegenstände selbst nur mit S 35.000 bewertet.
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren - wie hier - an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt.Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren - wie hier - an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt.
Da die hier zu beurteilende Streitsache unter keinen der Tatbestände des § 502 Abs 3 ZPO - für welche § 502 Abs 2 ZPO nicht gilt - fällt, war die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Da die hier zu beurteilende Streitsache unter keinen der Tatbestände des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - für welche Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht gilt - fällt, war die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.