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Entscheidung 4 Ob 2279/96t×

Entscheidung 4 Ob 2279/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2279/96t

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria G*****, vertreten durch Dr.Stephan Amann, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Nikolaus T*****, 2. Anna T*****, beide vertreten durch Dr.Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Beseitigung und Unterlassung (Gesamtstreitwert S 65.000; Revisionsinteresse S 35.000), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 18.Juli 1996, GZ 2 R 215, 216/96x-28, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Montafon vom 8.Mai 1996, GZ 1 C 39/96k-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil, das von der Klägerin nur insoweit angefochten wurde, als damit das Begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, auf der Liegenschaft der Klägerin die Stützmauer, den überhängenden Blumentrog und das Vordach sowie den Maschendrahtzaun mit einbetonierten Säulen gemäß einem näher bezeichneten Lageplan zu entfernen (Punkt 1) und es in Hinkunft zu unterlassen, Schnee von ihrer, der Beklagten, Liegenschaft auf das Grundstück der Klägerin zu werfen (Punkt 3), abgewiesen worden war. Es sprach - in Übereinstimmung mit der eigenen Bewertung durch die Klägerin - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 50.000,-

übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobene "außerordentliche"

Revision ist jedenfalls unzulässig:

Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (RZ 1992/16 ua; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu Paragraph 500, mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO angeführten Bewertungsvorschriften verletzt hat, besteht keine Bindung (SZ 59/198; ÖBl 1987, 63 - Komfortverschluß; Kodek aaO). Da es an Bewertungsvorschriften für Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren fehlt, ist daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung bindend. Im übrigen hat die Klägerin - woran das Berufungsgericht freilich nicht gebunden wäre (Kodek aaO) - die im Berufungsverfahren zu behandelnden Streitgegenstände selbst nur mit S 35.000 bewertet.

Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren - wie hier - an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt.

Da die hier zu beurteilende Streitsache unter keinen der Tatbestände des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - für welche Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht gilt - fällt, war die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E44001 04A22796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02279.96T.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19961001_OGH0002_0040OB02279_96T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung