Entscheidung 4 Ob 228/00h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Kunz und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.000 DM sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 920.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2000, GZ 15 R 203/99d-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass die Vertragsauslegung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage bildet, wenn durch wesentliche Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Auslegung der Vereinbarung vom 9. 10. 1986 steht mit der unbekämpft gebliebenen Feststellung im Einklang, wonach die Beklagte nur die Autorenrechte an dem Film, und nicht auch die Herstellerrechte erworben hatte, und insoweit als Vertreterin der Erben nach Erich P***** aufgetreten ist.
Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Beklagte die Klägerin bei Vertragsabschluss ausreichend aufgeklärt hat. Auch insoweit kann sich die Beurteilung durch das Berufungsgericht auf unbekämpft gebliebene Feststellungen stützen. Danach war die Klägerin über die Vergabe des Films durch die Beta-Taurus-Film informiert und ihr war mitgeteilt worden, dass sie mit Streitigkeiten rechnen müsse.
Hat die Beklagte die Vereinbarung vom 9. 10. 1986 - jedenfalls in den für die Ansprüche der Klägerin maßgeblichen Punkten - nicht im eigenen Namen geschlossen, so hat sie für allfällige Rechtsmängel der übertragenen Rechte nicht einzustehen. Von der - als weitere erhebliche Rechtsfrage geltend gemachten - Frage der Beweislastverteilung bei Ansprüchen des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber hängt die Entscheidung demnach nicht ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00228.00H.0913.000
Dokumentnummer
JJT_20000913_OGH0002_0040OB00228_00H0000_000