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Entscheidung 4 Ob 228/01k×

Entscheidung 4 Ob 228/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob228/01k

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2001, GZ 2 R 233/00z-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. Juli 2000, GZ 5 Cg 46/00p-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Paragraph 402, Absatz eins, EO) wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 3. 7. 2001 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 402, Absatz eins, EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in Paragraph 402, Absatz eins, EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von Paragraphen 521, Absatz eins und 521 a Absatz eins, ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Dies folgt aus Paragraph 402, Absatz 3, EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des Paragraph 402, EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 525; Kodek in Angst, EO Paragraph 402, Rz 13; ÖBl-LS 00/88).

Der am 31. 7. 2001 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist daher verspätet.

Anmerkung

E63593 04A02281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00228.01K.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20011016_OGH0002_0040OB00228_01K0000_000