Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt, wobei die Zulässigkeit bereits aufgrund des analog anwendbaren § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (SZ 59/28 ua) gegeben ist, ohne dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegen müsste (Kodek in Rechberger, ZPO² § 519 Rz 3 mwN); der Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt, wobei die Zulässigkeit bereits aufgrund des analog anwendbaren Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (SZ 59/28 ua) gegeben ist, ohne dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegen müsste (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 519, Rz 3 mwN); der Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Die Beklagte wendet sich gegen den Ausspruch des Rekursgerichts, wonach ihrem Rekurs gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags keine Folge gegeben werde. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs gewährt werde. Soweit das gesamte Verfahren als nichtig aufgehoben wurde, stimme sie dem Beschluss zu.
Die Beklagte ist daher allein dadurch beschwert, dass - nachdem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses - ihrem Rekurs gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags nicht Folge gegeben wurde. Insoweit läge aber eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vor, so dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig wäre. Die Ausnahme, wonach auch bestätigende Beschlüsse anfechtbar sind, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist hier nicht anzuwenden, weil die aus Anlass des Rekurses vorgenommene Nichtigerklärung des Verfahrens mit der Entscheidung über den Rekurs der Beklagten in keinem Zusammenhang steht. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass das Rekursgericht seinen Ausspruch, dem Rekurs nicht Folge zu geben, mit keinem Wort begründet. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass ein bestätigender Beschluss unanfechtbar ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag selbst nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb verfehlt ist, weil eine Unzulässigkeit des Rechtswegs (von Amts wegen und auch auf Antrag) ohnehin in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen wäre.Die Beklagte ist daher allein dadurch beschwert, dass - nachdem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses - ihrem Rekurs gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags nicht Folge gegeben wurde. Insoweit läge aber eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vor, so dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig wäre. Die Ausnahme, wonach auch bestätigende Beschlüsse anfechtbar sind, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist hier nicht anzuwenden, weil die aus Anlass des Rekurses vorgenommene Nichtigerklärung des Verfahrens mit der Entscheidung über den Rekurs der Beklagten in keinem Zusammenhang steht. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass das Rekursgericht seinen Ausspruch, dem Rekurs nicht Folge zu geben, mit keinem Wort begründet. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass ein bestätigender Beschluss unanfechtbar ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag selbst nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb verfehlt ist, weil eine Unzulässigkeit des Rechtswegs (von Amts wegen und auch auf Antrag) ohnehin in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen wäre.
Geht man aber davon aus, dass der Ausspruch, wonach dem Rekurs nicht Folge gegeben werde, nur irrtümlich erfolgt ist, weil dieser Ausspruch mit der Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und damit auch des angefochtenen Beschlusses logisch unvereinbar ist, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall ist nämlich der Revisionsrekurs der Beklagten gleichfalls zurückzuweisen, weil er sich gegen einen Beschluss richtet, der in Wahrheit ohnehin nicht gefällt wurde.
2. Zum Revisionsrekurs des Klägers
Gemäß § 87 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) sind Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte verpflichtet, dem Schlichtungsausschuss vor Beschreiten des Rechtswegs (ua) berufsspezifische Streitigkeiten untereinander zur Schlichtung vorzulegen. § 87 Abs 2 WTBG nimmt nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit von dieser Verpflichtung aus. Solche Streitigkeiten sind demnach dem Schlichtungsausschuss nicht vorzulegen.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) sind Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte verpflichtet, dem Schlichtungsausschuss vor Beschreiten des Rechtswegs (ua) berufsspezifische Streitigkeiten untereinander zur Schlichtung vorzulegen. Paragraph 87, Absatz 2, WTBG nimmt nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit von dieser Verpflichtung aus. Solche Streitigkeiten sind demnach dem Schlichtungsausschuss nicht vorzulegen.
Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (ua) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung (§ 50 Abs 1 Z 1 ASGG).Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (ua) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).
Im vorliegenden Fall macht der Kläger Ansprüche für Leistungen geltend, die er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten erbracht hat und die seiner Behauptung nach über jene Leistungen hinausgehen, die er aufgrund der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vereinbarung zu erbringen hatte. Zu diesen Leistungen hatte er sich verpflichtet, weil er weniger Stunden gearbeitet hatte, als ihm von der Beklagten gezahlt worden waren. Die Beklagte wendet hingegen ein, dass der Kläger nur die "Minusstunden" abgearbeitet habe.
Streitgegenstand ist demnach die Frage, ob der Kläger nur die aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Leistungen erbracht hat oder ob er darüber hinaus tätig geworden ist. Damit handelt es sich um eine - nicht berufsspezifische - Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, die gemäß § 87 Abs 2 WTBG nicht dem Schlichtungsausschuss der Kammer vorzulegen war, sondern für die der Rechtsweg zulässig ist (s § 87 Abs 5 WTBG, wonach die Unzulässigkeit des Rechtswegs [nur] für Streitigkeiten nach § 87 Abs 1 WTBG gilt). Das Rekursgericht hat somit zu Unrecht Unzulässigkeit des Rechtswegs angenommen. Seine Vorgangsweise war überdies deshalb verfehlt, weil es damit seine funktionelle Zuständigkeit überschritten hat. So wie ein Kostenrekurs oder ein Rekurs gegen die Entscheidung über einen Sicherungsantrag nicht zum Anlass genommen werden darf, die Nichtigkeit des Hauptverfahrens auszusprechen und die Klage zurückzuweisen (SZ 38/27; SZ 54/30; SZ 57/13 ua; Kodek in Rechberger ZPO2, § 527 Rz 1), kann dies auch nicht infolge Rekurses gegen die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag vorgenommen werden.Streitgegenstand ist demnach die Frage, ob der Kläger nur die aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Leistungen erbracht hat oder ob er darüber hinaus tätig geworden ist. Damit handelt es sich um eine - nicht berufsspezifische - Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, WTBG nicht dem Schlichtungsausschuss der Kammer vorzulegen war, sondern für die der Rechtsweg zulässig ist (s Paragraph 87, Absatz 5, WTBG, wonach die Unzulässigkeit des Rechtswegs [nur] für Streitigkeiten nach Paragraph 87, Absatz eins, WTBG gilt). Das Rekursgericht hat somit zu Unrecht Unzulässigkeit des Rechtswegs angenommen. Seine Vorgangsweise war überdies deshalb verfehlt, weil es damit seine funktionelle Zuständigkeit überschritten hat. So wie ein Kostenrekurs oder ein Rekurs gegen die Entscheidung über einen Sicherungsantrag nicht zum Anlass genommen werden darf, die Nichtigkeit des Hauptverfahrens auszusprechen und die Klage zurückzuweisen (SZ 38/27; SZ 54/30; SZ 57/13 ua; Kodek in Rechberger ZPO2, Paragraph 527, Rz 1), kann dies auch nicht infolge Rekurses gegen die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag vorgenommen werden.
Als Arbeitsrechtssache wäre die vorliegende Klage zwar beim örtlich zuständigen Landesgericht einzubringen gewesen (§ 3 ASGG). Die Unzuständigkeit ist jedoch geheilt, da der qualifiziert vertretene Beklagte zur Sache vorgebracht und mündlich verhandelt hat (§ 38 Abs 1 ASGG iVm § 104 Abs 3 JN).Als Arbeitsrechtssache wäre die vorliegende Klage zwar beim örtlich zuständigen Landesgericht einzubringen gewesen (Paragraph 3, ASGG). Die Unzuständigkeit ist jedoch geheilt, da der qualifiziert vertretene Beklagte zur Sache vorgebracht und mündlich verhandelt hat (Paragraph 38, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz 3, JN).
Infolge Revisionsrekurses war somit der Ausspruch über die Nichtigerklärung des Verfahresn sowie die Zurückweisung der Klage ersatzlos aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Revisionsrekurse beider Parteien wurden der jeweils anderen Partei zugestellt (§ 521a ZPO); Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsrekurse beider Parteien wurden der jeweils anderen Partei zugestellt (Paragraph 521 a, ZPO); Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.