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Entscheidung 4 Ob 2284/96b×

Entscheidung 4 Ob 2284/96b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2284/96b

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz Eger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Schlösser und Dr.Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 19.August 1996, GZ 6 R 156/96z-9, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30.April 1994, GZ 12 Cg 76/96v-4, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück (Punkt 1 der Entscheidung). In Punkt 2 der Entscheidung wies das Rekursgericht die Rekursbeantwortung als verspätet zurück. Während Punkt 1 der Entscheidung keinen Zulässigkeitsausspruch enthält, sprach das Rekursgericht in Punkt 2 der Entscheidung aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung geht deutlich hervor, daß sich dieser Ausspruch nur auf Punkt 2 bezieht.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen Punkt 1 der Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO kann ein Beschluß, mit dem der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann mit Rekurs angefochten werden, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Paragraph 527, Absatz 2, ZPO gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse; nur scheinbar aufhebende, in Wahrheit aber abändernde Beschlüsse werden davon nicht erfaßt (s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 527, Rz 3).

Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben, weil es eine Ergänzung des Verfahrens für notwendig hält. Nach der Verfahrensergänzung wird das Erstgericht neuerlich zu entscheiden haben. In einem solchen Fall liegt ein Aufhebungsbeschluß im Sinne des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO vor; ein Rechtsmittel wäre nur zulässig, wenn das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen hätte. Da ein Zulässigkeitsausspruch fehlt, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E43645 04A22846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02284.96B.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19961001_OGH0002_0040OB02284_96B0000_000