Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Minderjährigen ist zulässig und berechtigt.
Soweit der Minderjährige meint, das Rekursgericht hätte das Rechtsmittel seines Vaters mangels Beschwer zurückweisen müssen, kann ihm freilich nicht gefolgt werden. Da mit dem Beschluß des Erstgerichtes der Herabsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, war er jedenfalls formell beschwert. Damit wurde aber auch seine Rechtsstellung im Vergleich zu der angestrebten Stattgebung - einer Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistung auf S 1.500 - verschlechtert, so daß auch die materielle Beschwer zu bejahen ist. Die Argumentation des Minderjährigen, der Vater wäre deshalb, weil er in seinem Rekurs davon ausgegangen sei, daß er zusätzlich noch die Unkosten der Berufsschule zu zahlen haben werde, durch den Beschluß des Erstgerichtes bessergestellt als im Falle eines Rechtsmittelerfolges, ist nicht nachvollziehbar.
Zutreffend verweist aber der Rekurswerber darauf, daß das Gericht zweiter Instanz nicht ohne weiteres von den Angaben des Vaters ausgehen durfte, wonach er monatlich (nur) S 15.800 beziehe. Nach den Feststellungen des Rekursgerichtes in seinem Beschluß vom 20.Dezember 1993, ON 36, verdiente der Vater zwischen Mai und September 1993 durchschnittlich monatlich S 16.100. Der Vater hat seinen Herabsetzungsantrag mit geänderten Verhältnissen auf seiten des Minderjährigen begründet, nicht aber damit, daß auch sein Einkommen gesunken wäre.
Aber auch über die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen fehlen ausreichende Feststellungen. Geht man von dem festgestellten Einkommen als Lehrling aus, ist davon der berufsbedingte Mehraufwand für die Berufsausbildung und Berufsausübung abzuziehen (SZ 63/101; EvBl 1990/134; ÖA 1991, 41 U 4; EF 65.839; RZ 1992/3; SZ 65/114 uva). Dazu gehören nicht nur die Kosten einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses (vgl EvBl 1990/134, wonach die Kosten der Internatsunterbringung abzuziehen sind), sondern auch Berufsschulkosten (ÖA 1992, 146 U 60; EFSlg 68.564) sowie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle (EFSlg 65.861; 68.562 ua). Zu den Kosten der Berufsschule und den Fahrtkosten des Minderjährigen von dem Ort seiner Ausbildung nach Hause (angeblich ungefähr alle 14 Tage) liegen zwar Behauptungen, aber keine Feststellungen vor; das gleiche gilt vom Umfang seiner Verpflegung durch den Lehrherrn.Aber auch über die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen fehlen ausreichende Feststellungen. Geht man von dem festgestellten Einkommen als Lehrling aus, ist davon der berufsbedingte Mehraufwand für die Berufsausbildung und Berufsausübung abzuziehen (SZ 63/101; EvBl 1990/134; ÖA 1991, 41 U 4; EF 65.839; RZ 1992/3; SZ 65/114 uva). Dazu gehören nicht nur die Kosten einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses vergleiche EvBl 1990/134, wonach die Kosten der Internatsunterbringung abzuziehen sind), sondern auch Berufsschulkosten (ÖA 1992, 146 U 60; EFSlg 68.564) sowie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle (EFSlg 65.861; 68.562 ua). Zu den Kosten der Berufsschule und den Fahrtkosten des Minderjährigen von dem Ort seiner Ausbildung nach Hause (angeblich ungefähr alle 14 Tage) liegen zwar Behauptungen, aber keine Feststellungen vor; das gleiche gilt vom Umfang seiner Verpflegung durch den Lehrherrn.
Geht man - wie das Erstgericht - von der Richtwertformel des Obersten Gerichtshofes seit der Entscheidung des verstärkten Senates (SZ 65/114; EFSlg 68.517 mwN; ÖA 1995, 121 U 80 ua; Schwimann, Unterhaltsrecht 67) aus, dann wäre freilich der Herabsetzungsantrag des Vaters auf jeden Fall abzuweisen. Zieht man nämlich von dem derzeit gültigen Richtsatz für die Ausgleichszulage (Kdm BGBl 1995/808) von - umgerechnet auf zwölf Monate - S 9.200 das mit rund S
3.200 angenommene Einkommen des Minderjährigen ab und multipliziert dies mit dem Verhältnis von Regelbedarf (S 4.210) zu Mindestpension (S 9.200), so ergäbe das rund S 2.745. Dem Rekursgericht ist aber darin zuzustimmen, daß diese Formel nur eine erste Orientierungshilfe bildet, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nach oben oder unten korrigiert werden kann (Schwimann aaO 67; EvBl 1990/134; ÖA 1992, 146 U 60).
Eine solche Abweichung setzt aber die Kenntnis der einzelnen maßgeblichen Faktoren voraus. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dem Minderjährigen bei einer Unterhaltszahlung des Vaters von S 2.000 monatlich neben den Betreuungsleistungen der Mutter mehr als S
5.100 zur Verfügung stünden, weil dabei die behaupteten Auslagen für Fahrten und berufsschulbedingte Aufenthalte in Innsbruck völlig unberücksichtigt bleiben. Andererseits fehlen auch Grundlagen dafür, das Einkommen des Vaters mit nur S 15.800 anzunehmen.
Aus diesen Gründen war in Stattgebung des Revisionsrekurses mit einer Aufhebung vorzugehen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Feststellungen über das Einkommen des Vaters und die berufsbedingten Aufwendungen des Minderjährigen und den Umfang seiner Naturalverpflegung durch den Lehrherrn zu treffen haben. Bei der Entscheidung über den Herabsetzungsantrag wird dann aber auch der Umstand zu berücksichtigen sein, daß der Minderjährige nach der bisherigen Aktenlage in der Zeit vom 1.Februar bis zum 1.Mai 1996 noch kostenlos bei seinem Lehrherrn gewohnt hat.