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Entscheidung 4 Ob 2293/96a×

Entscheidung 4 Ob 2293/96a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2293/96a

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Z*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei O*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.Gabriele Pfandlsteiner, Rechtsanwältin in Bregenz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 200.000,--, Revisionsinteresse S 60.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18.Juli 1996, GZ 2 R 136/96a-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht:

Ein Wettbewerbsverhältnis liegt auch dann vor, wenn die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen; es genügt, daß die Kreise einander schneiden (SZ 10/349; ÖBl 1957, 25), die Geschäftsbetriebe der Streitteile also auch nur teilweise übereinstimmen (SZ 43/195 = ÖBl 1971, 43-Druckmaschinen; ÖBl 1991, 221-Nachschlüssel).

Beide Parteien handeln mit Orientteppichen; die Feststellung des Ersturteils, der Kläger führe weiterhin Reparaturarbeiten durch, legte das Berufungsgericht mangels konkreter Ausführungen der Beklagten, die sich nur mit den Teppichwascharbeiten des Klägers auseinandergesetzt hat, seiner Entscheidung ungerügt zugrunde (S. 106). Nach den eigenen Berufungsausführungen der Beklagten sei es "Tatsache..., daß sich die gewerbliche Tätigkeit der klagenden Partei auf die Annahme von Teppichen zur Reinigung beschränkt" (S. 82).

Bei dieser Sachlage stehen die Streitteile in Wettbewerb zueinander; ihre Leistungen sind zumindest gleichartig (Paragraph 14, UWG) in dem Sinn, daß sie einander im Absatz behindern können (ÖBl 1992, 256-Product Placement mwN).

Eine die Beklagte über Gebühr herausstreichende, unrichtige Werbeaussage ist daher geeignet, den Entschluß von Verbrauchern zugunsten der Beklagten zu beeinflussen, also Teppiche eher bei der Beklagten als beim Kläger zu kaufen, reparieren zu lassen oder zur Reinigung (wenn auch allenfalls durch Subunternehmer) zu übergeben.

Anmerkung

E44186 04A22936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02293.96A.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19961015_OGH0002_0040OB02293_96A0000_000

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