Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Mit der von der Beklagten nun bekämpften Entscheidung verneinte das Rekursgericht (nach Prüfung des entsprechenden Einwandes der Beklagten) das Vorliegen eines die Nichtigkeit begründenden Prozeßhindernisses, somit eine Nichtigkeit des Verfahrens.
Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Ein Beschluß, mit dem das Berufungsgericht eine Nichtigkeitsberufung verworfen hat, ist hingegen nicht anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 519 mwN).Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Ein Beschluß, mit dem das Berufungsgericht eine Nichtigkeitsberufung verworfen hat, ist hingegen nicht anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 519, mwN).
Der Oberste Gerichtshof wendet § 519 Abs 1 Z 1 ZPO über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in den Fällen analog an, in denen über ein Rechtschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens (Zurückweisung der Klage) gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wurde (JBl 1992, 780; RZ 1996/33). Es gilt daher auch im Revisonsrekursverfahren der Grundsatz, daß eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (Kodek aaO Rz 1 zu § 528; JBl 1992, 780; RZ 1996/33). Die Ansicht des Rekursgerichts, das Prozeßhindernis der entschiedenen Rechtssache liege nicht vor, ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.Der Oberste Gerichtshof wendet Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in den Fällen analog an, in denen über ein Rechtschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens (Zurückweisung der Klage) gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wurde (JBl 1992, 780; RZ 1996/33). Es gilt daher auch im Revisonsrekursverfahren der Grundsatz, daß eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 528,; JBl 1992, 780; RZ 1996/33). Die Ansicht des Rekursgerichts, das Prozeßhindernis der entschiedenen Rechtssache liege nicht vor, ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.