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Entscheidung 4 Ob 2297/96i×

Entscheidung 4 Ob 2297/96i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2297/96i

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Peter Zauner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 484.650,-- sA (Revisionsinteresse S 400.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6.Dezember 1995, GZ 1 R 94/96s-93, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat ausdrücklich erklärt, es könne nicht festgestellt werden, daß eine nicht vorschriftsgemäße Wartung/Bedienung der Anlage durch die Klägerin oder die Verwendung untauglichen Beschriftungsmaterials Ursache der aufgetretenen Mängel (Druckausfälle und unleserliches Schriftbild) war; Druckausfälle seien auch vorgekommen, wenn keine Wartungs- oder Bedienungsfehler vorlagen (Bd römisch zwei, S. 29). Damit ist aber klargestellt, daß die Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, welche Ursachen für diese immer wiederkehrenden Fehler verantwortlich waren, nur dahin zu verstehen ist, daß es unklar geblieben sei, welche konkrete technische Ursache das Werk der Beklagten mangelhaft mache, daß die Mängel aber nicht auf Fehler der Klägerin zurückzuführen sind. (Siehe auch Erwägungen zur Beweiswürdigung Bd römisch zwei S. 20: "für sämtliche aufgetretenen Druckausfälle/unleserlichen Schriftbilder kann und ist nach gefestigter Überzeugung des Erstgerichtes ein solcher Umstand aber nicht ursächlich gewesen").

Soweit die Vorinstanzen dem Klagebehren aus dem Rechtsgrund der erfolgreichen Anfechtung des Vertrages wegen wesentlichen Irrtums stattgegeben haben, hält sich dies durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:

Die Beklagte hat der Klägerin vertraglich zugesichert, einen zur Beschriftung tauglichen Drucker (samt Software) zu liefern (Bd römisch zwei S. 17). Sie hat dabei - im Einklang mit der eigenen Überzeugung (Bd römisch eins S. 411) - in der Klägerin den Eindruck erweckt, sie könne dies liefern; der Drucker werde die zugesagten Eigenschaften aufweisen.

Die Anfechtung wegen Geschäftsirrtums ist unabhängig von einem Verschulden des Gegners möglich (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 15 zu Paragraph 871,). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätte die Klägerin bei Kenntnis der wahren Beschaffenheit der Werkleistung den Vertrag nicht geschlossen (Bd römisch zwei S. 29).

Auf den Einwand, daß die Klägerin die Mängel nicht rechtzeitig und ausreichend detailliert gerügt habe (Bd römisch eins S. 27), ist die Beklagte in der Berufung nicht mehr zurückgekommen; er war daher nicht zu beachten (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21 uva).

Da sich der Zuspruch von S 400.000,-- aus der Irrtumsanfechtung (Paragraph 877, ABGB) ableiten läßt, ist auf die Frage, welcher Schadenersatz bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gebührt, nicht einzugehen. Auch die prozessuale Frage - ob nämlich (auch) der siegreiche Kläger gehalten ist, die vom Erstgericht abgelehnten Rechtsgründe in der Berufungsbeantwortung aufrechtzuerhalten - ist ohne Bedeutung, weil ohnehin der von der Klägerin im Berufungsverfahren behandelte Irrtumseinwand zu bejahen ist.

Anmerkung

E44009 04A22976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02297.96I.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19961015_OGH0002_0040OB02297_96I0000_000

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