Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 23/05v×

Entscheidung 4 Ob 23/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob23/05v

Entscheidungsdatum

08.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Alfred S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. Christoph R*****, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs, wegen Unterlasssung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000,00 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juli 2004, GZ 4 R 74/04p-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter des Klägers am 25. August 2004 zugestellt. Sein außerordentlicher Revisionsrekurs wurde am 21. September 2004, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO, zur Post gegeben und ist am 23. September 2004 bei Gericht eingelangt. Er ist als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E76435 4Ob23.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00023.05V.0208.000

Dokumentnummer

JJT_20050208_OGH0002_0040OB00023_05V0000_000