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Entscheidung 4 Ob 23/23w×

Entscheidung 4 Ob 23/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob23/23w

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Gerhard Richter, Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei G*, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia, Mag. Michael Kaufmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 779.901,20 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. September 2022, GZ 3 R 157/22s-97, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Der Kläger macht Schadenersatzansprüche gegen den beklagten Rechtsanwalt als Vertragsverfasser und Treuhänder in Zusammenhang mit zwei Bauträgerverträgen geltend. Er begehrt außerdem die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.

[2]           Der Beklagte ist wegen Auszahlungen aus dem Treuhandvermögen rechtskräftig wegen Veruntreuung und Untreue verurteilt.

[3]           Nach der Insolvenz des Bauträgers kaufte der Kläger als Wohnungseigentumswerber die Liegenschaft aus der Konkursmasse, stellte das Bauvorhaben selbst fertig und bemüht sich seither um die Verwertung der von ihm nicht benötigten Liegenschaftsteile.

[4]           Das Erstgericht sprach dem Kläger 256.577,90 EUR an Schadenersatz zu. Dabei errechnete es den Schaden als Differenz aus den Auszahlungen und dem Sachwert der Wohnungen zum Konkurseröffnungszeitpunkt. Das Feststellungsbegehren wies es ab, weil die behaupteten künftigen Nachteile in keinem Rechtswidrigkeits- und Kausalitätszusammenhang zu den Handlungen des Beklagten stünden.

[5]           Das Berufungsgericht sprach weitere 145.368,40 EUR an Schadenersatz aus dem zweiten Treuhandvertrag zu.

Rechtliche Beurteilung

[6]           Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien, wobei der Kläger eine gänzliche Klagsstattgebung, der Beklagte eine Wiederherstellung des Ersturteils erreichen will. Die Rechtsmittel zeigen jedoch keine erheblichen Rechtsfragen auf und sind daher nicht zulässig.

[7]                  1. Der Kläger kritisiert die Schadensberechnung durch die Vorinstanzen und argumentiert, dass sein Schaden dem gesamten ausbezahlten Treuhandvermögen entspreche.

[8]                  1.1. Der Kläger übersieht dabei, dass das Gericht nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden ist, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch (RS0037610).

[9]                  Die abgewiesenen Beträge und das Feststellungsbegehren basieren auf Kosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens. Wie schon der Beklagte im Verfahren erster Instanz richtig aufzeigte, trifft aber weder den Vertragserrichter noch den Treuhänder eine Pflicht, das Bauvorhaben fertigzustellen.

[10] Für welche Beträge die Voraussetzungen für Auszahlungen aus dem Treuhandvermögen im Auszahlungszeitpunkt fehlten vergleiche 1 Ob 190/12s; 6 Ob 173/18m [Pkt 3.1 ff]) und auch später nicht mehr eintraten, war mangels Vorbringens des Klägers in erster Instanz nicht Thema dieses Verfahrens. Eine entsprechende Klagserzählung kann nicht vor dem Obersten Gerichtshof nachgeholt werden.

[11]                1.2. Damit bedarf auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens für noch nicht endgültig bezifferbare Fertigstellungskosten keiner Korrektur.

[12]                2. Der Beklagte argumentiert, dass bei Auszahlungen aus dem zweiten Treuhandvertrag nur die Vorgaben des Darlehensvertrags, nicht aber des Bauträgervertrags für die Wohnungen im Obergeschoß einzuhalten gewesen wären. Damit spricht auch er keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung an.

[13] 2.1. Fragen der Vertragsauslegung entziehen sich wegen ihrer Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher in der Regel nur vor, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, zeigt dagegen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf vergleiche RS0044298 [insb T39, T46], RS0112106 [insb T3], RS0042936 [insb T17]; vergleiche RS0044358, RS0042776, RS0042555, uva).

[14]                  2.2. Dass sich der Auszahlungszeitpunkt des Treuhandvermögens nur nach dem Darlehensvertrag richten sollte, steht entgegen der Ansicht des Beklagten gerade nicht fest. Vielmehr wurde der zweite Treuhandvertrag nach den Feststellungen „zum Zwecke der treuhändigen Abwicklung einiger, unter verschiedenen Bedingungen stehenden Zahlungen“ geschlossen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass damit der zweite Bauträgervertrag gemeint sei, ist zumindest vertretbar.

Textnummer

E139666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00023.23W.1017.000

Im RIS seit

08.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231017_OGH0002_0040OB00023_23W0000_000