[6] Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien, wobei der Kläger eine gänzliche Klagsstattgebung, der Beklagte eine Wiederherstellung des Ersturteils erreichen will. Die Rechtsmittel zeigen jedoch keine erheblichen Rechtsfragen auf und sind daher nicht zulässig.
[7] 1. Der Kläger kritisiert die Schadensberechnung durch die Vorinstanzen und argumentiert, dass sein Schaden dem gesamten ausbezahlten Treuhandvermögen entspreche.
[8] 1.1. Der Kläger übersieht dabei, dass das Gericht nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden ist, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch (RS0037610).
[9] Die abgewiesenen Beträge und das Feststellungsbegehren basieren auf Kosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens. Wie schon der Beklagte im Verfahren erster Instanz richtig aufzeigte, trifft aber weder den Vertragserrichter noch den Treuhänder eine Pflicht, das Bauvorhaben fertigzustellen.
[10] Für welche Beträge die Voraussetzungen für Auszahlungen aus dem Treuhandvermögen im Auszahlungszeitpunkt fehlten (vgl 1 Ob 190/12s; 6 Ob 173/18m [Pkt 3.1 ff]) und auch später nicht mehr eintraten, war mangels Vorbringens des Klägers in erster Instanz nicht Thema dieses Verfahrens. Eine entsprechende Klagserzählung kann nicht vor dem Obersten Gerichtshof nachgeholt werden. [10] Für welche Beträge die Voraussetzungen für Auszahlungen aus dem Treuhandvermögen im Auszahlungszeitpunkt fehlten vergleiche 1 Ob 190/12s; 6 Ob 173/18m [Pkt 3.1 ff]) und auch später nicht mehr eintraten, war mangels Vorbringens des Klägers in erster Instanz nicht Thema dieses Verfahrens. Eine entsprechende Klagserzählung kann nicht vor dem Obersten Gerichtshof nachgeholt werden.
[11] 1.2. Damit bedarf auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens für noch nicht endgültig bezifferbare Fertigstellungskosten keiner Korrektur.
[12] 2. Der Beklagte argumentiert, dass bei Auszahlungen aus dem zweiten Treuhandvertrag nur die Vorgaben des Darlehensvertrags, nicht aber des Bauträgervertrags für die Wohnungen im Obergeschoß einzuhalten gewesen wären. Damit spricht auch er keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung an.
[13] 2.1. Fragen der Vertragsauslegung entziehen sich wegen ihrer Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher in der Regel nur vor, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, zeigt dagegen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0044298 [insb T39, T46], RS0112106 [insb T3], RS0042936 [insb T17]; vgl RS0044358, RS0042776, RS0042555, uva). [13] 2.1. Fragen der Vertragsauslegung entziehen sich wegen ihrer Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher in der Regel nur vor, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, zeigt dagegen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf vergleiche RS0044298 [insb T39, T46], RS0112106 [insb T3], RS0042936 [insb T17]; vergleiche RS0044358, RS0042776, RS0042555, uva).
[14] 2.2. Dass sich der Auszahlungszeitpunkt des Treuhandvermögens nur nach dem Darlehensvertrag richten sollte, steht entgegen der Ansicht des Beklagten gerade nicht fest. Vielmehr wurde der zweite Treuhandvertrag nach den Feststellungen „zum Zwecke der treuhändigen Abwicklung einiger, unter verschiedenen Bedingungen stehenden Zahlungen“ geschlossen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass damit der zweite Bauträgervertrag gemeint sei, ist zumindest vertretbar.