Der Kläger war bei der beklagten Partei, der Flughafen W. Betriebsgesellschaft m. b. H. in Sch., seit 25. Oktober 1955 als Flugleiter-Assistent beschäftigt. Er ist bei den am 26. März 1964 durchgeführten Betriebsratswahlen zum Mitglied des Betriebsrates der beklagten Partei gewählt worden. Am 30. Juli 1965 hat die beklagte Partei den Kläger fristlos entlassen. Der Kläger behauptet, die Entlassung sei grundlos erfolgt. Die beklagte Partei hat zwar mit ihrer am 31. Juli 1965 beim Einigungsamt Wien eingelangten Eingabe vom 30. Juli 1965 die Entlassung des Klägers dem Einigungsamt Wien unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 18 (2) lit. e und (3) BRG. zwecks nachträglicher Einholung der Zustimmung bekanntgegeben, aber vor der auf den 1. September 1965 darüber anberaumt gewesenen Verhandlung mit Eingabe vom 26. August 1965 ihre erste Eingabe als gegenstandslos zu betrachten ersucht, weil ihr Unternehmen als öffentliche Verkehrsunternehmung gemäß § 1 (2) lit. b BRG. nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes falle.Der Kläger war bei der beklagten Partei, der Flughafen W. Betriebsgesellschaft m. b. H. in Sch., seit 25. Oktober 1955 als Flugleiter-Assistent beschäftigt. Er ist bei den am 26. März 1964 durchgeführten Betriebsratswahlen zum Mitglied des Betriebsrates der beklagten Partei gewählt worden. Am 30. Juli 1965 hat die beklagte Partei den Kläger fristlos entlassen. Der Kläger behauptet, die Entlassung sei grundlos erfolgt. Die beklagte Partei hat zwar mit ihrer am 31. Juli 1965 beim Einigungsamt Wien eingelangten Eingabe vom 30. Juli 1965 die Entlassung des Klägers dem Einigungsamt Wien unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 18, (2) Litera e und (3) BRG. zwecks nachträglicher Einholung der Zustimmung bekanntgegeben, aber vor der auf den 1. September 1965 darüber anberaumt gewesenen Verhandlung mit Eingabe vom 26. August 1965 ihre erste Eingabe als gegenstandslos zu betrachten ersucht, weil ihr Unternehmen als öffentliche Verkehrsunternehmung gemäß Paragraph eins, (2) Litera b, BRG. nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes falle.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis zur beklagten Partei ungeachtet der am 30. Juli 1965 ausgesprochenen Entlassung über diesen Zeitpunkt hinaus aufrecht fortbestehe.
Die beklagte Partei wendete ein, die nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes im Sinne des § 18 (3) BRG. zur Entlassung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, weil die beklagte Partei eine öffentliche Verkehrsunternehmung im Sinne des § 1 (2) lit. b BRG. sei. Die Entlassung des Klägers sei rechtswirksam erfolgt und habe sein Dienstverhältnis gegenüber der beklagten Partei beendet.Die beklagte Partei wendete ein, die nachträgliche Zustimmung des Einigungsamtes im Sinne des Paragraph 18, (3) BRG. zur Entlassung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, weil die beklagte Partei eine öffentliche Verkehrsunternehmung im Sinne des Paragraph eins, (2) Litera b, BRG. sei. Die Entlassung des Klägers sei rechtswirksam erfolgt und habe sein Dienstverhältnis gegenüber der beklagten Partei beendet.
Mit dem Ersturteil wurde dem Klagebegehren stattgegeben. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Entlassung Mitglied des Betriebsrates gewesen. Eine vorherige Zustimmung des Einigungsamtes zur beabsichtigten Entlassung sei nicht eingeholt, das Ansuchen um eine nachträgliche Zustimmung aber zurückgenommen worden. Es sei weder behauptet worden noch hervorgekommen, daß die Betriebsratswahl vom 26. März 1964 als absolut nichtig anzusehen wäre. Auch eine Anfechtung dieser Wahl sei nicht erfolgt. Daraus folge, daß die Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes Anwendung zu finden hätten. Dazu komme, daß Flughafenbetriebsgesellschaften nicht als öffentliche Verkehrsunternehmungen anzusehen seien, die Bestimmung des § 1 (2) lit. b BRG. daher nicht Platz greife. Demnach sei die unter Außerachtlassung der Vorschriften des § 18 (2) und (3) BRG. vorgenommene Entlassung des Klägers rechtsunwirksam.Mit dem Ersturteil wurde dem Klagebegehren stattgegeben. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Entlassung Mitglied des Betriebsrates gewesen. Eine vorherige Zustimmung des Einigungsamtes zur beabsichtigten Entlassung sei nicht eingeholt, das Ansuchen um eine nachträgliche Zustimmung aber zurückgenommen worden. Es sei weder behauptet worden noch hervorgekommen, daß die Betriebsratswahl vom 26. März 1964 als absolut nichtig anzusehen wäre. Auch eine Anfechtung dieser Wahl sei nicht erfolgt. Daraus folge, daß die Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes Anwendung zu finden hätten. Dazu komme, daß Flughafenbetriebsgesellschaften nicht als öffentliche Verkehrsunternehmungen anzusehen seien, die Bestimmung des Paragraph eins, (2) Litera b, BRG. daher nicht Platz greife. Demnach sei die unter Außerachtlassung der Vorschriften des Paragraph 18, (2) und (3) BRG. vorgenommene Entlassung des Klägers rechtsunwirksam.
Das Berufungsgericht, das gemäß § 25 (1) Z. 3 ArbGerG. von neuem verhandelte, bestätigte infolge Berufung der beklagten Partei das Ersturteil und sprach gemäß § 500 (2) ZPO. aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 15.000 S übersteige. Im Berufungsverfahren wurde außer Streit gestellt, daß bei der Wahl des Klägers zum Betriebsratsmitglied die Förmlichkeiten nach den Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes eingehalten worden sind. Dazu vertritt die beklagte Partei jedoch den Standpunkt, es habe sich nicht um die Wahl eines Betriebsrates nach dem Betriebsratsgesetz, sondern um die Wahl einer Personalvertretung eigener Art gehandelt.Das Berufungsgericht, das gemäß Paragraph 25, (1) Ziffer 3, ArbGerG. von neuem verhandelte, bestätigte infolge Berufung der beklagten Partei das Ersturteil und sprach gemäß Paragraph 500, (2) ZPO. aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 15.000 S übersteige. Im Berufungsverfahren wurde außer Streit gestellt, daß bei der Wahl des Klägers zum Betriebsratsmitglied die Förmlichkeiten nach den Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes eingehalten worden sind. Dazu vertritt die beklagte Partei jedoch den Standpunkt, es habe sich nicht um die Wahl eines Betriebsrates nach dem Betriebsratsgesetz, sondern um die Wahl einer Personalvertretung eigener Art gehandelt.
In rechtlicher Beziehung führte das Berufungsgericht aus, Voraussetzung für die Anfechtung einer Betriebsratswahl im Sinne der §§ 9 (7) BRG. und 26 BRWO. sei die Anwendbarkeit des Betriebsrätegesetzes, da sonst keine Grundlage für die Anfechtung gegeben wäre. Es könne daher der Ansicht des Erstgerichtes, wonach die Frage der Wirksamkeit der bei der beklagten Partei durchgeführten Wahl von der Frage der Anwendbarkeit des Betriebsrätegesetzes zu trennen wäre, nicht gefolgt werden. Das Erstgericht habe aber zutreffend erkannt, daß die beklagte Partei keine öffentliche Verkehrsunternehmung sei. Das Betriebsrätegesetz definiere den Begriff der öffentlichen Verkehrsunternehmung nicht näher. Es verweise in diesem Zusammenhang (§ 1 (2) lit. b) lediglich auf die Eisenbahnen, Straßenbahnen, die Schiffahrt, den Luftverkehr, Post, Telegraph und die Kraftfahrlinien. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage und der Ausschußbericht enthielten keine Anhaltspunkte für eine nähere Begriffsbestimmung. Der Begriff der öffentlichen Verkehrsunternehmung könne daher nur den für solchen Unternehmungen jeweils geltenden Vorschriften entnommen werden. Dafür, daß auch bei einer Änderung der Rechtslage für diese Begriffsbestimmung stets die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Betriebsrätegesetzes noch in Kraft gestandenen Bestimmungen heranzuziehen seien und damit gewissermaßen eine "Versteinerung" des Begriffes eingetreten sei, bestehe kein Anhaltspunkt. Der Begriff der öffentlichen Luftverkehrsunternehmung könne daher für den Bereich des Luftverkehrs nur den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes BGBl. Nr. 253/1957 entnommen werden. Dort würden unter dem Abschnitt "Zivilflugplätze" (§§ 63 ff.) auch die Zivilflugplatzhalter behandelt, zu denen die Flughafenhalter zählten. Gemäß § 75 (5) dieses Gesetzes dürften Halter öffentlicher Flugplätze den Flugplatzbetrieb nur mit Bewilligung der zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständigen Behörde einstellen. Es treffe sie daher die Betriebspflicht. Hieraus ergebe sich auch der Kontrahierungszwang. Flughäfen unterlägen der öffentlichen Aufsicht. Die Tarife richteten sich nach einer Tarifordnung. Das Merkmal der Öffentlichkeit könne daher der beklagten Partei nicht abgesprochen werden. Gemäß § 1 (2) lit. b BRG. seien aber lediglich öffentliche Verkehrsunternehmungen von den Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes ausgenommen. Es treffe wohl zu, daß ein Flughafen eine wesentliche Voraussetzung für den Flugverkehr darstelle und auch die Führung von verschiedenen Hilfsbetrieben, die dem Zivilflugplatzhalter gemäß § 75 (1) LuftFahrtG. zukomme, für den Flugverkehr von wesentlicher Bedeutung sei. Es dürfe dabei aber nicht übersehen werden, daß der Luftverkehr, nämlich die Beförderung von Personen und Gütern im Luftweg, von der beklagten Partei nicht durchgeführt werde. Dies sei Aufgabe der Luftverkehrsunternehmen, die in einem anderen Teil des Luftfahrtgesetzes (§§ 101 ff.) behandelt würden. Gemäß § 101 LuftFahrtG. seien Luftverkehrsunternehmen a) Unternehmen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen (Luftbeförderungsunternehmen) und b) Unternehmen zur gewerbsmäßigen Vermietung von Luftfahrzeugen (Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen). Hieraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber unter "Luftverkehr" lediglich die Beförderung von Personen oder Sachen oder zumindest die Beistellung der zu dieser Beförderung bestimmten Fahrzeuge verstehe.In rechtlicher Beziehung führte das Berufungsgericht aus, Voraussetzung für die Anfechtung einer Betriebsratswahl im Sinne der Paragraphen 9, (7) BRG. und 26 BRWO. sei die Anwendbarkeit des Betriebsrätegesetzes, da sonst keine Grundlage für die Anfechtung gegeben wäre. Es könne daher der Ansicht des Erstgerichtes, wonach die Frage der Wirksamkeit der bei der beklagten Partei durchgeführten Wahl von der Frage der Anwendbarkeit des Betriebsrätegesetzes zu trennen wäre, nicht gefolgt werden. Das Erstgericht habe aber zutreffend erkannt, daß die beklagte Partei keine öffentliche Verkehrsunternehmung sei. Das Betriebsrätegesetz definiere den Begriff der öffentlichen Verkehrsunternehmung nicht näher. Es verweise in diesem Zusammenhang (Paragraph eins, (2) Litera b,) lediglich auf die Eisenbahnen, Straßenbahnen, die Schiffahrt, den Luftverkehr, Post, Telegraph und die Kraftfahrlinien. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage und der Ausschußbericht enthielten keine Anhaltspunkte für eine nähere Begriffsbestimmung. Der Begriff der öffentlichen Verkehrsunternehmung könne daher nur den für solchen Unternehmungen jeweils geltenden Vorschriften entnommen werden. Dafür, daß auch bei einer Änderung der Rechtslage für diese Begriffsbestimmung stets die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Betriebsrätegesetzes noch in Kraft gestandenen Bestimmungen heranzuziehen seien und damit gewissermaßen eine "Versteinerung" des Begriffes eingetreten sei, bestehe kein Anhaltspunkt. Der Begriff der öffentlichen Luftverkehrsunternehmung könne daher für den Bereich des Luftverkehrs nur den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, entnommen werden. Dort würden unter dem Abschnitt "Zivilflugplätze" (Paragraphen 63, ff.) auch die Zivilflugplatzhalter behandelt, zu denen die Flughafenhalter zählten. Gemäß Paragraph 75, (5) dieses Gesetzes dürften Halter öffentlicher Flugplätze den Flugplatzbetrieb nur mit Bewilligung der zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständigen Behörde einstellen. Es treffe sie daher die Betriebspflicht. Hieraus ergebe sich auch der Kontrahierungszwang. Flughäfen unterlägen der öffentlichen Aufsicht. Die Tarife richteten sich nach einer Tarifordnung. Das Merkmal der Öffentlichkeit könne daher der beklagten Partei nicht abgesprochen werden. Gemäß Paragraph eins, (2) Litera b, BRG. seien aber lediglich öffentliche Verkehrsunternehmungen von den Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes ausgenommen. Es treffe wohl zu, daß ein Flughafen eine wesentliche Voraussetzung für den Flugverkehr darstelle und auch die Führung von verschiedenen Hilfsbetrieben, die dem Zivilflugplatzhalter gemäß Paragraph 75, (1) LuftFahrtG. zukomme, für den Flugverkehr von wesentlicher Bedeutung sei. Es dürfe dabei aber nicht übersehen werden, daß der Luftverkehr, nämlich die Beförderung von Personen und Gütern im Luftweg, von der beklagten Partei nicht durchgeführt werde. Dies sei Aufgabe der Luftverkehrsunternehmen, die in einem anderen Teil des Luftfahrtgesetzes (Paragraphen 101, ff.) behandelt würden. Gemäß Paragraph 101, LuftFahrtG. seien Luftverkehrsunternehmen a) Unternehmen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen (Luftbeförderungsunternehmen) und b) Unternehmen zur gewerbsmäßigen Vermietung von Luftfahrzeugen (Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen). Hieraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber unter "Luftverkehr" lediglich die Beförderung von Personen oder Sachen oder zumindest die Beistellung der zu dieser Beförderung bestimmten Fahrzeuge verstehe.
Auch die Sicherung der Luftfahrt falle nicht in den Bereich der Aufgaben des Flugplatzhalters. Vielmehr obliege gemäß § 120 Luft-FahrtG. die Wahrnehmung der Flugsicherung dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, das zum Zweck der Flugsicherung Außenstellen zu errichten habe, soweit dies zur sicheren und raschen Abwicklung des Luftverkehrs erforderlich sei (Flugsicherungsstellen). Hieraus ergebe sich, daß die beklagte Partei den Luftverkehr nicht unmittelbar durchzuführen habe, sondern nur mittelbar durch Beistellung erforderlicher Einrichtungen am Luftverkehr mitwirke. Auch aus den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes DRGBl. 1936 I S. 653, ergebe sich nichts anderes. Gemäß § 11 dieses Gesetzes seien Luftfahrtunternehmen nur solche Unternehmen, die Personen oder Sachen durch Luftfahrzeuge gewerblich befördern.Auch die Sicherung der Luftfahrt falle nicht in den Bereich der Aufgaben des Flugplatzhalters. Vielmehr obliege gemäß Paragraph 120, Luft-FahrtG. die Wahrnehmung der Flugsicherung dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, das zum Zweck der Flugsicherung Außenstellen zu errichten habe, soweit dies zur sicheren und raschen Abwicklung des Luftverkehrs erforderlich sei (Flugsicherungsstellen). Hieraus ergebe sich, daß die beklagte Partei den Luftverkehr nicht unmittelbar durchzuführen habe, sondern nur mittelbar durch Beistellung erforderlicher Einrichtungen am Luftverkehr mitwirke. Auch aus den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes DRGBl. 1936 römisch eins S. 653, ergebe sich nichts anderes. Gemäß Paragraph 11, dieses Gesetzes seien Luftfahrtunternehmen nur solche Unternehmen, die Personen oder Sachen durch Luftfahrzeuge gewerblich befördern.
Flughafenbetriebsgesellschaften seien daher keine öffentlichen Verkehrsunternehmungen im Sinne des § 1 (2) lit. b BRG. (so auch Floretta - Strasser, Kommentar zum BRG., S. 22, Pigler, Das Betriebsrätegesetz, Anm. 4 a zu § 1). Das Betriebsrätegesetz finde daher auch auf die beklagte Partei Anwendung. Die am 26. März 1964 durchgeführte Wahl, bei der die Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes eingehalten wurden, sei sohin als eine Wahl des Betriebsrates im Sinne der §§ 8ff. BRG. sowie der Bestimmungen der BRWO. anzusehen. Die Entlassung des Klägers ohne Einhaltung der Bestimmungen des § 18 BRG. sei gemäß dieser Gesetzesstelle rechtsunwirksam. Das Dienstverhältnis bestehe weiterhin aufrecht.Flughafenbetriebsgesellschaften seien daher keine öffentlichen Verkehrsunternehmungen im Sinne des Paragraph eins, (2) Litera b, BRG. (so auch Floretta - Strasser, Kommentar zum BRG., S. 22, Pigler, Das Betriebsrätegesetz, Anmerkung 4 a zu Paragraph eins,). Das Betriebsrätegesetz finde daher auch auf die beklagte Partei Anwendung. Die am 26. März 1964 durchgeführte Wahl, bei der die Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes eingehalten wurden, sei sohin als eine Wahl des Betriebsrates im Sinne der Paragraphen 8 f, f, BRG. sowie der Bestimmungen der BRWO. anzusehen. Die Entlassung des Klägers ohne Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 18, BRG. sei gemäß dieser Gesetzesstelle rechtsunwirksam. Das Dienstverhältnis bestehe weiterhin aufrecht.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.