Entscheidung 4 Ob 23/99g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.02.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, Scheibelreitergasse 14, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. November 1998, GZ 15 R 167/98h-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagten wurde mit einstweiliger Verfügung verboten, beim Vertrieb ihrer Zeitschrift "maxima" Gutscheine anzukündigen oder zu gewähren, weil sie mit den Gutscheinen eine unzulässige Zugabe angekündigt und gewährt hätte. Die Gutscheine wurden als unzulässige Zugabe beurteilt, weil sie Lockmittel für den Erwerb der Zeitschrift waren; daß ihr Wert den Preis der Zeitschrift erheblich überstieg, war kein die Unzulässigkeit begründendes Tatbestandsmerkmal. Die einstweilige Verfügung wurde gegenüber dem Sicherungsantrag auch nicht eingeschränkt, sondern antragsgemäß erlassen.
Daß der Spruch des im Hauptverfahren ergangenen Urteils keinen Hinweis auf einen den Preis der Zeitschrift erheblich übersteigenden Wert der Gutscheine enthält, liegt an der Fassung des Urteilsbegehrens und nicht an einer von der Entscheidung im Provisorialverfahren abweichenden rechtlichen Beurteilung. Durch die im Urteilsspruch unter "insbesondere" angeführten Gutscheine ist im übrigen klargestellt, welche Art von Gutscheinen vom Unterlassungsgebot erfaßt ist.
Das Unterlassungsgebot ist auch nicht zu weit gefaßt. Der Urteilsspruch orientiert sich am Wettbewerbsverstoß der Beklagten; sollte die Beklagte in Zukunft Gutscheine auf gesetzeskonforme Weise ankündigen und gewähren, so ist sie nicht gehindert, einer allenfalls aufgrund des gegen sie erwirkten Titels geführten Exekution mit Impugnationsklage entgegenzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00023.99G.0204.000
Dokumentnummer
JJT_19990204_OGH0002_0040OB00023_99G0000_000