Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, er also von jenem Sachverhalt auszugehen hat, den das Rekursgericht, das an die Beweis Würdigung des Erstgerichtes nicht gebunden ist, angenommen hat. Behauptete Tatsachen, die das Rekursgericht nicht als bescheinigt angenommen hat, können in die rechtliche Beurteilung nicht einbezogen werden (ÖBl 1974 105, 1973 104, 1971 156, 1958 58, SZ 27/204, EvBl 1964 392, ÖRZ 1965 12, 4 Ob 342/75, 4 Ob 329/75 u.a.).
Zur Behauptung, daß es sich bei dem vom Kläger an die Firma St* in S* gelieferten Stahlverbaugerät um weitgehende Kopien des „K*-Verbaues“ handle, hat das Rekursgericht als bescheinigt angenommen, daß diese Behauptung wahrheitswidrig sei. Die vom Rekursgericht dafür angegebenen Gründe, daß der Beklagte die Gegenbescheinigung, daß die Behauptungen wahr seien, nicht erbracht habe, der Kläger aber die Unrichtigkeit der Behauptungen bescheinigt habe, sind weder mit den Denkgesetzen noch mit dem Akteninhalt in Widerspruch. Alle Ausführungen des Revisionsrekurses dazu sind somit in Wahrheit nur ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung. Daß „alle Stahlbaukanalsysteme nach Art und Funktion einander ähnlich sein werden“ hat das Rekursgericht offenbar als gerichtsbekannt und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend vorausgesetzt, sodaß es einer besonderen aktenmäßigen Unterlage für diese Feststellung nicht bedurfte. Dem muß jedenfalls so weit gefolgt werden, daß aus einer Ähnlichkeit nach Art und Funktion nicht schon zwingend geschlossen werden muß, daß das eine System eine „weitgehende Kopie“ des anderen ist, weil die Bezeichnung als „weitgehende Kopie“ unterstellt, daß für ein bestimmtes System kennzeichnende und wesentliche Elemente, die nicht schon durch die Aufgabenstellung und die technischen Gegebenheiten des Systems bedingt sind, wenn auch nicht vollständig, so doch in einem sehr erheblichen Maße nachgeahmt wurden. Auch der Schluß, daraus daß der Kläger zugegeben habe, im Fall S* ein System geliefert zu haben, das dem „K*-Verbau“ nachgemacht war, ergebe sich noch nicht zwingend, daß eine solche Nachahmung auch im hier beanstandeten Fall oder überhaupt in einem anderen als im Fall S* vorgenommen wurde, verstoßt nicht gegen die Denkgesetze. Dem Einwand, daß für die Entwicklung eines eigenen Systems eine längere Zeit erforderlich sei als der Zeitraum zwischen den Geschäftsfällen S* und St* muß entgegengehalten werden, daß für die Richtigkeit dieses Vorbringens keine Bescheinigungsmittel vorliegen, und daß es durchaus möglich ist, daß die Entwicklung eines neuen Systems zur Zeit des Falles S* zwar schon begonnen, aber noch nicht abgeschlossen war, sodaß der Beginn der Entwicklung des neuen Systems auch schon weiter zurückliegen kann als der Fall S*.
Der Beklagte verweist auch zu unrecht darauf, daß der Kläger nach seinem Vorbringen bei der Lieferung des Verhaues an die Firma St* dieser gegenüber nicht behauptet habe, daß es sich um einen „K*-Verbau“ handle und dennoch der Vertreter dieser Firma den gelieferten Bau für einen solchen hielt, woraus geschlossen werden müsse, daß der vom Kläger gelieferte Verbau „weitgehend“ dem K*-Verbau nachgemacht worden sei. Das Rekursgericht ist nämlich diesem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt und hat ausdrücklich seiner Entscheidung zugrundegelegt, daß der Vertreter der Firma St* „zufolge der Aussage des Klägers“ angenommen habe, bei dem von diesem verkauften Verbau handle es sich um einen „K*-Verbau“. Das Rekursgericht hat daher folgerichtig auch als bescheinigt angenommen, daß der vom Beklagten erhobene Vorwurf, der Kläger habe dadurch, daß er den von ihm an die Firma St* gelieferten Verbau als K*-Verbau deklarierte, wissentlich und vorsätzlich falsche Tatsachen in Umlauf gesetzt, der Wahrheit entspreche, sodaß der vom Kläger gegen den Beklagten behauptete Anspruch auf Unterlassung dieses Vorwurfes nicht bescheinigt sei (AS 74/75).
Das Rekursgericht hat somit ohne Widerspruch zu den Denkgesetzen und zum Akteninhalt nicht als bescheinigt angenommen, daß die Behauptung des Beklagten, bei dem vom Kläger an die Firma St* gelieferten Kanalverbau handle es sich um eine „weitgehende Kopie“ des „K*-Verbaues“ den Tatsachen entspricht, sodaß der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten diese Behauptung zu unterlassen, bescheinigt ist. Für diesen auf § 7 UWG gestützten Anspruch ist ein Verschulden des Beklagten nicht erforderlich (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 41 f, 90, 97, Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 1145, ÖBl 1969 8, 1965 43, 143 u.a.). Es genügt, daß die Behauptung objektiv unwahr und geeignet ist, das Unternehmen oder den Kredit des anderen zu schädigen. Dies ist nach dem bescheinigten Sachverhalt zu bejahen. Es wurde daher die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung dieser Behauptung zu Recht erlassen.Das Rekursgericht hat somit ohne Widerspruch zu den Denkgesetzen und zum Akteninhalt nicht als bescheinigt angenommen, daß die Behauptung des Beklagten, bei dem vom Kläger an die Firma St* gelieferten Kanalverbau handle es sich um eine „weitgehende Kopie“ des „K*-Verbaues“ den Tatsachen entspricht, sodaß der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten diese Behauptung zu unterlassen, bescheinigt ist. Für diesen auf Paragraph 7, UWG gestützten Anspruch ist ein Verschulden des Beklagten nicht erforderlich (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 41 f, 90, 97, Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 römisch eins 1145, ÖBl 1969 8, 1965 43, 143 u.a.). Es genügt, daß die Behauptung objektiv unwahr und geeignet ist, das Unternehmen oder den Kredit des anderen zu schädigen. Dies ist nach dem bescheinigten Sachverhalt zu bejahen. Es wurde daher die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung dieser Behauptung zu Recht erlassen.
Dies gilt auch für die Behauptung, der vom Kläger vertriebene Stahlkanalverbau verletze österreichische Patente und Patentanmeldungen des Beklagten. Daß die Behauptung, jemand verletze ein Patent, eine Tatsachenbehauptung und nicht ein Werturteil, darstellt und daher ihre Unterlassung nach § 7 UWG verlangt werden kann, wenn sie unrichtig ist, entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 1144 f, Reimer a.a.O. 724 ff, ÖBl 1957 8, 1966 58, JBl 1933 525, 1937 454). Da das Rekursgericht als bescheinigt annahm, daß der Kläger Patentansprüche des Beklagten nicht verletzt habe, ist unabhängig von der Frage der Beweislastverteilung der vom Kläger erhobene Anspruch, daß der Beklagte die Behauptung, der vom Kläger unter der Bezeichnung „A*“ vertriebene Stahlkanalverbau verletze österreichische Patente des Beklagten, unterlasse, bescheinigt, weil der Patentanwalt des Beklagten unbestrittenermaßen diese Behauptung in seinem Schreiben an die Firma St* aufstellte. Darauf, ob diese Behauptung auch nach § 1 UWG sittenwidrig sei – diese Frage betrifft die im Revisionsrekurs bezogene Entscheidung JBl 1937 454 – kommt es somit im vorliegenden Fall nicht mehr an; der Unterlassungsanspruch ist vielmehr bereits nach § 7 UWG begründet. Mit den Ausführungen über den Beweiswert des Schreibens des Patentanwaltes des Klägers vom 20. Juni 1975 greift der Beklagte wieder die Beweiswürdigung durch das Rekursgericht an, ohne Widersprüche mit den Denkgesetzen oder mit dem Akteninhalt aufzuzeigen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen.Dies gilt auch für die Behauptung, der vom Kläger vertriebene Stahlkanalverbau verletze österreichische Patente und Patentanmeldungen des Beklagten. Daß die Behauptung, jemand verletze ein Patent, eine Tatsachenbehauptung und nicht ein Werturteil, darstellt und daher ihre Unterlassung nach Paragraph 7, UWG verlangt werden kann, wenn sie unrichtig ist, entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 1144 f, Reimer a.a.O. 724 ff, ÖBl 1957 8, 1966 58, JBl 1933 525, 1937 454). Da das Rekursgericht als bescheinigt annahm, daß der Kläger Patentansprüche des Beklagten nicht verletzt habe, ist unabhängig von der Frage der Beweislastverteilung der vom Kläger erhobene Anspruch, daß der Beklagte die Behauptung, der vom Kläger unter der Bezeichnung „A*“ vertriebene Stahlkanalverbau verletze österreichische Patente des Beklagten, unterlasse, bescheinigt, weil der Patentanwalt des Beklagten unbestrittenermaßen diese Behauptung in seinem Schreiben an die Firma St* aufstellte. Darauf, ob diese Behauptung auch nach Paragraph eins, UWG sittenwidrig sei – diese Frage betrifft die im Revisionsrekurs bezogene Entscheidung JBl 1937 454 – kommt es somit im vorliegenden Fall nicht mehr an; der Unterlassungsanspruch ist vielmehr bereits nach Paragraph 7, UWG begründet. Mit den Ausführungen über den Beweiswert des Schreibens des Patentanwaltes des Klägers vom 20. Juni 1975 greift der Beklagte wieder die Beweiswürdigung durch das Rekursgericht an, ohne Widersprüche mit den Denkgesetzen oder mit dem Akteninhalt aufzuzeigen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen.
Zu der vom Patentanwalt des Beklagten gegenüber der Firma St* auch ausgesprochenen Warnung, daß der vom Kläger vertriebene Stahlkanalverbau Patentanmeldungen des Beklagten verletze, ist der Auffassung des Rekursgerichtes beizupflichten, daß es Sache des Beklagten gewesen wäre, näher anzuführen, worin diese Eingriffe seiner Auffassung nach bestehen. Solange er dies nicht getan hat, ist dem Kläger nicht zumutbar, zu bescheinigen, daß er einen solchen Eingriff nicht vorgenommen habe. In diesem Fall hat somit nicht der Kläger die Unrichtigkeit der erhobenen Behauptung zu bescheinigen, sondern der Beklagte deren Richtigkeit. Es hätte somit der Beklagte dartun müssen, worin die Verletzung der Patentanmeldung gelegen ist, um den nach § 7 UWG erhobenen Anspruch auf Unterlassung dieser den Kredit und das Unternehmen des Klägers schädigenden Behauptung abzuwehren. Es ist hier auch darauf zu verweisen, daß eine Patentanmeldung erst mit der Bekanntmachung einen (vorläufigen) Schutz bewirkt (§ 101 Abs. 2 Patentgesetz 1970), sodaß auch erst von diesem Zeitpunkt an die Möglichkeit besteht „Patentanmeldungen zu verletzen“. Daß eine solche Verletzung durch den Kläger erfolgt sei, ist dem bescheinigten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Er hat daher gegen den Beklagten Anspruch darauf, diesen Vorwurf zu unterlassen. Dem Hinweis des Beklagten, daß zumindest die der Firma S* vom Kläger gelieferte Ausführung des „A*“-Verbaues Patentrechte des Klägers verletzt habe, ist entgegenzuhalten, daß nicht als bescheinigt angenommen wurde, daß der vom Kläger unter der Bezeichnung „A*“ vertriebene Stahlkanalverbau so ausgeführt ist wie der an die Firma S* gelieferte.Zu der vom Patentanwalt des Beklagten gegenüber der Firma St* auch ausgesprochenen Warnung, daß der vom Kläger vertriebene Stahlkanalverbau Patentanmeldungen des Beklagten verletze, ist der Auffassung des Rekursgerichtes beizupflichten, daß es Sache des Beklagten gewesen wäre, näher anzuführen, worin diese Eingriffe seiner Auffassung nach bestehen. Solange er dies nicht getan hat, ist dem Kläger nicht zumutbar, zu bescheinigen, daß er einen solchen Eingriff nicht vorgenommen habe. In diesem Fall hat somit nicht der Kläger die Unrichtigkeit der erhobenen Behauptung zu bescheinigen, sondern der Beklagte deren Richtigkeit. Es hätte somit der Beklagte dartun müssen, worin die Verletzung der Patentanmeldung gelegen ist, um den nach Paragraph 7, UWG erhobenen Anspruch auf Unterlassung dieser den Kredit und das Unternehmen des Klägers schädigenden Behauptung abzuwehren. Es ist hier auch darauf zu verweisen, daß eine Patentanmeldung erst mit der Bekanntmachung einen (vorläufigen) Schutz bewirkt (Paragraph 101, Absatz 2, Patentgesetz 1970), sodaß auch erst von diesem Zeitpunkt an die Möglichkeit besteht „Patentanmeldungen zu verletzen“. Daß eine solche Verletzung durch den Kläger erfolgt sei, ist dem bescheinigten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Er hat daher gegen den Beklagten Anspruch darauf, diesen Vorwurf zu unterlassen. Dem Hinweis des Beklagten, daß zumindest die der Firma S* vom Kläger gelieferte Ausführung des „A*“-Verbaues Patentrechte des Klägers verletzt habe, ist entgegenzuhalten, daß nicht als bescheinigt angenommen wurde, daß der vom Kläger unter der Bezeichnung „A*“ vertriebene Stahlkanalverbau so ausgeführt ist wie der an die Firma S* gelieferte.
Da somit vom Kläger die Unrichtigkeit des vom Patentanwalt des Beklagten erhobenen Vorwurfes, der vom Kläger unter der Bezeichnung „A*“ vertriebene Stahlkanalverbau verletze österreichische Patente des Beklagten, bescheinigt wurde und vom Beklagten die Richtigkeit des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfes, dieser Stahlkanalverbau verletze Patentanmeldungen des Beklagten, nicht bescheinigt wurde, ist der Anspruch der klagenden Partei auf Unterlassung dieser Vorwürfe gemäß § 7 UWG bescheinigt. Es wurde daher die einstweilige Verfügung auch zur Sicherung dieser Ansprüche mit Recht erlassen.Da somit vom Kläger die Unrichtigkeit des vom Patentanwalt des Beklagten erhobenen Vorwurfes, der vom Kläger unter der Bezeichnung „A*“ vertriebene Stahlkanalverbau verletze österreichische Patente des Beklagten, bescheinigt wurde und vom Beklagten die Richtigkeit des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfes, dieser Stahlkanalverbau verletze Patentanmeldungen des Beklagten, nicht bescheinigt wurde, ist der Anspruch der klagenden Partei auf Unterlassung dieser Vorwürfe gemäß Paragraph 7, UWG bescheinigt. Es wurde daher die einstweilige Verfügung auch zur Sicherung dieser Ansprüche mit Recht erlassen.
Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 402, 70 E0, §§ 40, 52, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 402, 70, E0, Paragraphen 40, 52, 50, ZPO.