Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts in seinem (abweisenden) Ausspruch über die Verzugszinsen. Die Anwendung des Speditionstarifs für Kaufmannsgüter sei Handelsbrauch, sodass davon auszugehen sei, dass sich die Beklagte in Kenntnis seiner Anwendung nicht nur den AÖSp, sondern auch dem Speditionstarif für Kaufmannsgüter stillschweigend unterworfen habe. Die darin vorgesehenen Verzugszinsen von 1,5 % pro Monat seien auch auf Schadenersatzansprüche des Spediteurs gegen den Absender anzuwenden.
Der Senat teilt die Auffassung der Revision nicht. Selbst wenn man - wie die Klägerin - davon ausgehen wollte, dass sich die Beklagte nicht nur den AÖSp, sondern auch dem Speditionstarif für Kaufmannsgüter als Handelsbrauch stillschweigend unterworfen hätte, führte dies nicht zu einer Erhöhung des Zinssatzes für Verzugszinsen auf die begehrten 18 % pro Jahr in Bezug auf die hier geltend gemachte Forderung. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die systematische Einordnung des § 29 AÖSp in den Abschnitt VII "Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs" endeutig erkennen lässt, dass sich die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Verrechnung "ortsüblicher Spesen und Zinsen" gerade auf diese vertraglichen Ansprüche des Spediteurs auf "Leistungen, Entgelt und Auslagen" bezieht. Dass aber auch Ansprüche des Spediteurs wie etwa hier auf Ersatz jenes Schadens, den er seinem Beauftragten aus dem schadenverursachenden Verhalten des Versenders zu ersetzen hatte, über das gesetzliche Zinsmaß hinaus privilegiert werden sollten, ist weder der Formulierung noch der Systematik dieser Bestimmung zu entnehmen.Der Senat teilt die Auffassung der Revision nicht. Selbst wenn man - wie die Klägerin - davon ausgehen wollte, dass sich die Beklagte nicht nur den AÖSp, sondern auch dem Speditionstarif für Kaufmannsgüter als Handelsbrauch stillschweigend unterworfen hätte, führte dies nicht zu einer Erhöhung des Zinssatzes für Verzugszinsen auf die begehrten 18 % pro Jahr in Bezug auf die hier geltend gemachte Forderung. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die systematische Einordnung des Paragraph 29, AÖSp in den Abschnitt römisch sieben "Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs" endeutig erkennen lässt, dass sich die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Verrechnung "ortsüblicher Spesen und Zinsen" gerade auf diese vertraglichen Ansprüche des Spediteurs auf "Leistungen, Entgelt und Auslagen" bezieht. Dass aber auch Ansprüche des Spediteurs wie etwa hier auf Ersatz jenes Schadens, den er seinem Beauftragten aus dem schadenverursachenden Verhalten des Versenders zu ersetzen hatte, über das gesetzliche Zinsmaß hinaus privilegiert werden sollten, ist weder der Formulierung noch der Systematik dieser Bestimmung zu entnehmen.
Der auf Basis des § 29 AÖSp entwickelte Speditionstarif für Kaufmannsgüter setzt gleichfalls in unmittelbarer Bezugnahme auf primäre Ansprüche des Spediteurs ("Barauslagen", "Nachnahmen", "Provisionstarif" und "Reklamationsprovision") einen Zinssatz von 1,5 % pro Monat für den Verzugsfall fest. Eine Regelung über die Verzinsung von Regressansprüchen fehlt in der sonst detaillierten Regelung ebenso wie eine Bezugnahme auf derartige Forderungen. Sie sind im Speditionstarif für Kaufmannsgüter nicht angeführt. Ihre Nichterwähnung lässt nur den Schluss zu, dass die (Spediteure begünstigende) Bestimmung über die Höhe der Verzugszinsen auf derartige Regressansprüche nicht Anwendung findet.Der auf Basis des Paragraph 29, AÖSp entwickelte Speditionstarif für Kaufmannsgüter setzt gleichfalls in unmittelbarer Bezugnahme auf primäre Ansprüche des Spediteurs ("Barauslagen", "Nachnahmen", "Provisionstarif" und "Reklamationsprovision") einen Zinssatz von 1,5 % pro Monat für den Verzugsfall fest. Eine Regelung über die Verzinsung von Regressansprüchen fehlt in der sonst detaillierten Regelung ebenso wie eine Bezugnahme auf derartige Forderungen. Sie sind im Speditionstarif für Kaufmannsgüter nicht angeführt. Ihre Nichterwähnung lässt nur den Schluss zu, dass die (Spediteure begünstigende) Bestimmung über die Höhe der Verzugszinsen auf derartige Regressansprüche nicht Anwendung findet.
Dass der Spediteur einen über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden positiven Schaden etwa durch erforderliche Kreditaufnahme (bei entsprechendem Nachweis) geltend machen könnte, lässt entgegen der Auffassung der Revision keinen Rückschluss darauf zu, dass der Zinssatz des Speditionstarifs ungeachtet der Formulierung auch auf Ansprüche wie den vorliegenden anzuwenden wäre. Es wäre der Klägerin unbenommen gewesen, den aus erforderlicher Kreditaufnahme entstandenen positiven Schaden gegen entsprechende Nachweise zu begehren.
Auch aus § 1014 ABGB, wonach der Auftraggeber (hier die Beklagte) dem Beauftragten allen durch sein Verschulden entstandenen oder mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schaden zu vergüten hat, lässt sich ebenfalls kein zwingendes Argument dafür ableiten, dass der für primäre Vertragsansprüche vorgesehene Zinssatz des Speditionstarifs auch auf den hier geltend gemachten Regressanspruch anzuwenden wäre. Der Speditionstarif für Kaufmannsgüter sieht in Verbindung mit § 29 AÖSp eine Privilegierung eben nur für die darin bestimmt bezeichneten Ansprüche des Spediteurs vor. Alle anderen - wenn auch aus Vertrag ableitbaren Ansprüche - unterliegen den für Verzugszinsen sonst geltenden gesetzlichen Regelungen.Auch aus Paragraph 1014, ABGB, wonach der Auftraggeber (hier die Beklagte) dem Beauftragten allen durch sein Verschulden entstandenen oder mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schaden zu vergüten hat, lässt sich ebenfalls kein zwingendes Argument dafür ableiten, dass der für primäre Vertragsansprüche vorgesehene Zinssatz des Speditionstarifs auch auf den hier geltend gemachten Regressanspruch anzuwenden wäre. Der Speditionstarif für Kaufmannsgüter sieht in Verbindung mit Paragraph 29, AÖSp eine Privilegierung eben nur für die darin bestimmt bezeichneten Ansprüche des Spediteurs vor. Alle anderen - wenn auch aus Vertrag ableitbaren Ansprüche - unterliegen den für Verzugszinsen sonst geltenden gesetzlichen Regelungen.
Das Berufungsgericht hat der Rechtslage nach dem Zinsrechtsänderungsgesetz BGBl I Nr 118/2002 entsprechend den Ausspruch über die der Klägerin zustehenden Zinsen auf das gesetzliche Ausmaß gekürzt. Sein Ausspruch begegnet keinen Bedenken.Das Berufungsgericht hat der Rechtslage nach dem Zinsrechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2002, entsprechend den Ausspruch über die der Klägerin zustehenden Zinsen auf das gesetzliche Ausmaß gekürzt. Sein Ausspruch begegnet keinen Bedenken.
Der unberechtigten Revision der Klägerin wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.