Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes die Rechtssicherheit gefährdet; sie ist auch berechtigt.
Die Kläger vertreten die Auffassung, daß eine Widersetzlichkeit im Sinne des § 1488 ABGB bereits dann vorliege, wenn ein Hindernis errichtet werde. Die Frage, ob nach dem Kaufvertrag aus 1931 zwei Zufahrten zustehen, sei eine Rechtsfrage. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Beklagte die Servitut unzulässigerweise erweitert habe. Die Entscheidung sei auch aktenwidrig, weil die Kläger die Feststellung bekämpft hätten, daß Franziska P***** die Zufahrt 2 genutzt habe; eine Anna P***** sei nicht vernommen worden.Die Kläger vertreten die Auffassung, daß eine Widersetzlichkeit im Sinne des Paragraph 1488, ABGB bereits dann vorliege, wenn ein Hindernis errichtet werde. Die Frage, ob nach dem Kaufvertrag aus 1931 zwei Zufahrten zustehen, sei eine Rechtsfrage. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Beklagte die Servitut unzulässigerweise erweitert habe. Die Entscheidung sei auch aktenwidrig, weil die Kläger die Feststellung bekämpft hätten, daß Franziska P***** die Zufahrt 2 genutzt habe; eine Anna P***** sei nicht vernommen worden.
Dienstbarkeiten können entweder durch schlichten Nichtgebrauch verjähren oder die Freiheit kann nach § 1488 ABGB ersessen werden. Die Verjährung durch Nichtgebrauch beginnt, wenn die an sich mögliche Rechtsausübung unterbleibt und innerhalb der 30-jährigen Verjährungszeit (§ 1479 ABGB; gegenüber den begünstigten Personen des § 1472 ABGB innerhalb der 40-jährigen Verjährungszeit: § 1485 ABGB) auch nicht wieder einsetzt. Bei fortdauernden Servituten ist die letzte Ausübungshandlung entscheidend (SZ 58/98; Schubert in Rummel, ABGB**2 § 1479 Rz 2).Dienstbarkeiten können entweder durch schlichten Nichtgebrauch verjähren oder die Freiheit kann nach Paragraph 1488, ABGB ersessen werden. Die Verjährung durch Nichtgebrauch beginnt, wenn die an sich mögliche Rechtsausübung unterbleibt und innerhalb der 30-jährigen Verjährungszeit (Paragraph 1479, ABGB; gegenüber den begünstigten Personen des Paragraph 1472, ABGB innerhalb der 40-jährigen Verjährungszeit: Paragraph 1485, ABGB) auch nicht wieder einsetzt. Bei fortdauernden Servituten ist die letzte Ausübungshandlung entscheidend (SZ 58/98; Schubert in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1479, Rz 2).
Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB setzt voraus, daß der Verpflichtete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder manifest beeinträchtigt; bei Wegservituten genügt es, daß durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird (NZ 1995, 105 mwN; Schubert aaO § 1488 Rz 2 mwN). Daß der Belastete in der Absicht handelt, die Rechtsausübung durch den Berechtigten zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen, ist nicht erforderlich (MietSlg 46.194; s auch SZ 58/98). Aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 147/64 folgt nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung befaßt sich mit der Frage, ob sich der Verpflichtete auch einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit widersetzen kann. Sie kommt zum Ergebnis, daß die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB erst mit dem Zeitpunkt der Widersetzlichkeit gegen die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit und der Nichtgeltendmachung des Rechtes durch drei Jahre beginnt und im bloßen Fortbestehen eines bei der Servitutsbestellung schon vorhandenen Hindernisses keine Widersetzlichkeit im Sinne des § 1488 ABGB liegt.Die Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB setzt voraus, daß der Verpflichtete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder manifest beeinträchtigt; bei Wegservituten genügt es, daß durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird (NZ 1995, 105 mwN; Schubert aaO Paragraph 1488, Rz 2 mwN). Daß der Belastete in der Absicht handelt, die Rechtsausübung durch den Berechtigten zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen, ist nicht erforderlich (MietSlg 46.194; s auch SZ 58/98). Aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 147/64 folgt nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung befaßt sich mit der Frage, ob sich der Verpflichtete auch einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit widersetzen kann. Sie kommt zum Ergebnis, daß die Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB erst mit dem Zeitpunkt der Widersetzlichkeit gegen die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit und der Nichtgeltendmachung des Rechtes durch drei Jahre beginnt und im bloßen Fortbestehen eines bei der Servitutsbestellung schon vorhandenen Hindernisses keine Widersetzlichkeit im Sinne des Paragraph 1488, ABGB liegt.
Die Frage, ob das von den Klägern im Bereich der Zufahrt 2 gelagerte Abbruchsmaterial die Nutzung des Weges manifest beeinträchtigt hat, ist daher für die Entscheidung erheblich. Das Berufungsgericht hätte sich mit der Beweisrüge der Kläger auseinandersetzen müssen. Die Kläger haben die Feststellung bekämpft, daß die Zufahrt 2 in den Jahren 1990 bis 1994 benützbar gewesen sei.
Darüber hinaus haben die Kläger alle Feststellungen bekämpft, aus denen sich ergibt, daß das Zufahren zum Grundstück 160/1 über die Zufahrt 2 nicht aufgrund der seinerzeit in diesem Bereich stehenden Bäume, des Küchengartens und des dort abgestellten Wohnwagens be- bzw. verhindert gewesen und die Zufahrt 2 tatsächlich von Franziska P*****, Anna G*****, Theresia W*****, Franz W***** und Rupert K***** benützt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge nicht weiter befaßt, weil die Kläger die Feststellung unbekämpft gelassen hätten, wonach "Anna" P***** die Zufahrt 2 bis 1976 benutzt habe. Diese Feststellung reiche bereits aus, die Verjährung nach § 1479 ABGB zu verneinen; die übrigen von den Klägern bekämpften Feststellungen seien für die Entscheidung unerheblich.Darüber hinaus haben die Kläger alle Feststellungen bekämpft, aus denen sich ergibt, daß das Zufahren zum Grundstück 160/1 über die Zufahrt 2 nicht aufgrund der seinerzeit in diesem Bereich stehenden Bäume, des Küchengartens und des dort abgestellten Wohnwagens be- bzw. verhindert gewesen und die Zufahrt 2 tatsächlich von Franziska P*****, Anna G*****, Theresia W*****, Franz W***** und Rupert K***** benützt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge nicht weiter befaßt, weil die Kläger die Feststellung unbekämpft gelassen hätten, wonach "Anna" P***** die Zufahrt 2 bis 1976 benutzt habe. Diese Feststellung reiche bereits aus, die Verjährung nach Paragraph 1479, ABGB zu verneinen; die übrigen von den Klägern bekämpften Feststellungen seien für die Entscheidung unerheblich.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind aktenwidrig; eine "Anna" P***** kommt im ganzen Akt und insbesondere im Ersturteil nicht vor. Die Feststellung über die Benützung des Weges durch Franziska P***** haben die Kläger aber, wie oben erwähnt, ausdrücklich bekämpft, wenn sie auch insoweit nicht näher ausgeführt haben, warum die Aussage dieser Zeugin unrichtig sein soll.
Unrichtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, auf die Ausführungen der Kläger zur unzulässigen Erweiterung der Dienstbarkeit nicht eingehen zu müssen. Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Dienstbarkeit des Gehens, Befahrens und Viehtreibens auf dem bereits bestehenden Weg über die Grundstücke 141, 140/2, 160/2 und 159/2 zugunsten der Parzelle 160/1 im Kaufvertrag aus dem Jahre 1931 vereinbart worden ist und sich "somit" auch auf die Zufahrt 2 bezogen habe, da bei Benützung des Interessentenweges sowie der Zufahrt 1 allein das (ehemalige) Grundstück 159/2 nicht berührt worden wäre. Diese "Feststellung" folgt aus der Auslegung des Kaufvertrages; sie ist daher in Wahrheit keine Tatsachenfeststellung, sondern rechtliche Beurteilung. Es steht daher auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, unbekämpft fest, daß nach dem Kaufvertrag aus 1931 zwei Zufahrten bestanden. Das Berufungsgericht hätte sich demnach mit der Rechtsrüge befassen müssen, die Dienstbarkeit sei unzulässigerweise erweitert worden. Behauptet haben die Kläger, der Servitutsweg sei zwar eigenmächtig, aber mit ihrer stillschweigenden Billigung verlegt worden, so daß nunmehr nur mehr die Zufahrt 1 zustehe.
Der Revision war daher Folge zu geben. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die Beweisrüge der Kläger zu erledigen und dann zu beurteilen haben, ob zugunsten des Grundstückes 160/1 an der Zufahrt 2 keine Wegedienstbarkeit mehr besteht, weil der Servitutsweg auf die Zufahrt 1 verlegt wurde oder weil die Zufahrt 2 durch drei Jahre hindurch wegen der Lagerung von Abbruchsmaterial nicht auf allgemeine und gewöhnliche Art genutzt werden konnte oder weil die Zufahrt 2 durch dreißig Jahre hindurch von keinem hiezu Berechtigten befahren wurde. Bei der Beurteilung, ob die Zufahrt 2 während der 30-jährigen Verjährungszeit benutzt wurde, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß nur eine dem Berechtigten zurechenbare Nutzung die Verjährung hindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.