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Entscheidung 4 Ob 2314/96i×

Entscheidung 4 Ob 2314/96i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2314/96i

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Kommerzialrat Arthur S*****, 2.) Elfriede S*****, beide vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Z***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Eckert und andere Rechtsanwälte in Baden sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1.) N***** Gesellschaft mbH, ***** 2.) P*****GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 162.494 sA und Feststellung (Revisionsinteresse S 52.200,--), infolge außerordentlicher Revision der Nebenintervenienten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Juli 1996, GZ 11 R 23/96z-51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Nebenintervenienten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind vorprozessuale Kosten - solange die Akzessorietät zu einem Hauptanspruch noch besteht - als Teil der Prozeßkosten zuzusprechen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (JBl 1960, 642; JBl 1978, 317; MietSlg 31.652; RZ 1995/92). Sie können daher als öffentlichrechtliche Ansprüche nicht gesondert mit einer Klage geltend gemacht werden; hiefür ist also der Rechtsweg unzulässig (SZ 6/399; SZ 46/103; SZ 52/146; RZ 1995/92 ua).

Die Nebenintervenienten machen daher - ungeachtet ihres Revisionsantrages, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ein Teilbetrag des Klagebegehrens von S 52.200 sA abgewiesen werde - dem Sinne nach die Nichtigkeit des bekämpften Teilurteiles und des diesem vorangegangenen Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend.

Sie übersehen dabei, daß beide Vorinstanzen übereinstimmend den Charakter des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz von Sachverständigenkosten als vorprozessuale Kosten verneint und damit die Zulässigkeit des Rechtsweges für diesen Anspruch bejaht haben. Insoweit liegt daher ein Beschluß des Berufungsgerichtes vor, der gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist (EFSlg 57.844; SZ 59/104 uva; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 503 und Rz 2 zu Paragraph 519,). Bei Vorliegen einer bindenden, die Nichtigkeit verneinenden Entscheidung der Vorinstanzen kann aber die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden; Paragraph 42, Absatz 3, JN wird erweiternd ausgelegt (JB 63 neu; Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 503,).

Dem Obersten Gerichtshof ist daher die Prüfung der Frage, ob für den geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg doch unzulässig war, entzogen. Selbst wenn sich aus dem Vorbringen der Kläger ergeben hätte, daß sie mit dem Betrag von S 52.200 in Wahrheit vorprozessuale Kosten geltend machten, könnte der Oberste Gerichtshof insoweit keine Nichtigkeit aufgreifen. Im übrigen sind aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgebend; es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an (SZ 64/57; NZ 1996, 142 uva; Mayer in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu Paragraph eins, JN mwN). Die Kläger haben ihren Anspruch darauf gestützt, daß sie die Kosten für den Sachverständigen deshalb aufgewendet haben, weil sie infolge der von der Beklagten zu vertretenden Baumängel von der MA 37/12 den Auftrag erhalten hatten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (S. 85). Damit haben sie einen Schadenersatzanspruch, nicht aber der Vorbereitung des Prozesses dienende Kosten angesprochen.

Anmerkung

E44191 04A23146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02314.96I.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19961029_OGH0002_0040OB02314_96I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035572 Rechtssatz 17.12.1955Undefined
Prozesshindernisse können in höherer Instanz auch von Amts wegen nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Entscheidung über das Prozesshindernis entgegensteht.
RS0035721 Rechtssatz 13.03.1957Zivilrecht
Öffentlich rechtliche Natur eines Kostenersatzanspruches, daher keine selbständige Geltendmachung im Klagewege (Unzulässigkeit des Rechtsweges).
RS0035770 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Kosten für Mahnschreiben sind wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung sogenannte vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig wa …
RS0035826 Rechtssatz 28.04.1960Zivilrecht
Die Kosten eines Privatgutachtens zur Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses können als vorprozessuale Kosten solange nicht selbständig eingeklagt werden, als ein Hauptanspruch besteht.
RS0039774 Rechtssatz 07.05.1958Zivilrecht
Hat der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles diese Einwendung für unstichhältig erkannt, der Beklagte sich dagegen nicht weiter gewehrt und auch das Berufungsgericht - wieder in den Urteilsg …
RS0045584 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, w …
RS0046234 Rechtssatz 16.12.1981Zivilrecht
Die im § 42 Abs 3 JN für einzelne Prozesshindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse.
RS0106081 Rechtssatz 29.10.1996Zivilrecht
Haben beide Vorinstanzen übereinstimmend den Charakter des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz von Sachverständigenkosten als vorprozessuale Kosten verneint und damit die Zulässigkeit des Rechtsweges für diesen Anspruch bejaht, so liegt insoweit ein Bes …