1. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz iSd § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0007232). Auch die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist in dritter Instanz ausgeschlossen, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RS0006379 [T1 und T4]). Aus diesen Gründen kann der Betroffene nicht mehr geltend machen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft und der Sanierungsbedarf unrichtig ermittelt worden seien und ein Lokalaugenschein mit einem Immobiliensachverständigen und mit dem Betroffen hätte durchgeführt werden müssen.1. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz iSd Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0007232). Auch die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist in dritter Instanz ausgeschlossen, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RS0006379 [T1 und T4]). Aus diesen Gründen kann der Betroffene nicht mehr geltend machen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft und der Sanierungsbedarf unrichtig ermittelt worden seien und ein Lokalaugenschein mit einem Immobiliensachverständigen und mit dem Betroffen hätte durchgeführt werden müssen.
Auch die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die Vorinstanzen haben den ermittelten Verkehrswert auch auf das vorliegende Genehmigungsverfahren bezogen und in dieser Hinsicht auf den schlechten Erhaltungszustand des Hauses Bedacht genommen. Der Umstand, ob der Betroffene bereit ist, seine langjährige Mietwohnung aufzugeben, ist für die Entscheidung nicht erheblich.
2. Die Rechtsrüge des Betroffenen betrifft die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags über den Verkauf seiner Liegenschaft.
2.1 Gemäß § 258 Abs 4 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen des Erwachsenenvertreters in einer Vermögensangelegenheit zu ihrer Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung, sofern die Vermögensangelegenheit zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 167 Abs 3 ABGB gehört (4 Ob 46/19x).2.1 Gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ABGB bedürfen Vertretungshandlungen des Erwachsenenvertreters in einer Vermögensangelegenheit zu ihrer Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung, sofern die Vermögensangelegenheit zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd Paragraph 167, Absatz 3, ABGB gehört (4 Ob 46/19x).
Der Kaufvertrag über die Veräußerung der Liegenschaft des Betroffenen ist demnach genehmigungspflichtig.
2.2 Für die Genehmigungsfähigkeit der Verwertung von unbeweglichem Gut gilt (aufgrund des Verweises in § 258 Abs 3 ABGB) die materiell-rechtliche Regelung des § 223 ABGB sinngemäß, wobei die Besonderheiten, die sich aus den Zielsetzungen des 2. ErwSchG ergeben, gewisse Modifikationen mit sich bringen. Dementsprechend darf unbewegliches Gut nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Betroffenen veräußert werden. Ein Notfall liegt dann vor, wenn die Veräußerung unvermeidlich ist, etwa wenn ansonsten der Unterhalt der betroffenen Person nicht mehr bestritten werden könnte oder wenn die Erhaltung der unbeweglichen Sache finanziell nicht mehr verkraftbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Erwachsenenvertreter gemäß § 241 Abs 2 ABGB an den Wünschen der betroffenen Person zu orientieren hat, solange durch die Erfüllung dieser Wünsche das Wohl des Betroffenen nicht erheblich gefährdet wird (4 Ob 46/19x).2.2 Für die Genehmigungsfähigkeit der Verwertung von unbeweglichem Gut gilt (aufgrund des Verweises in Paragraph 258, Absatz 3, ABGB) die materiell-rechtliche Regelung des Paragraph 223, ABGB sinngemäß, wobei die Besonderheiten, die sich aus den Zielsetzungen des 2. ErwSchG ergeben, gewisse Modifikationen mit sich bringen. Dementsprechend darf unbewegliches Gut nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Betroffenen veräußert werden. Ein Notfall liegt dann vor, wenn die Veräußerung unvermeidlich ist, etwa wenn ansonsten der Unterhalt der betroffenen Person nicht mehr bestritten werden könnte oder wenn die Erhaltung der unbeweglichen Sache finanziell nicht mehr verkraftbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 241, Absatz 2, ABGB an den Wünschen der betroffenen Person zu orientieren hat, solange durch die Erfüllung dieser Wünsche das Wohl des Betroffenen nicht erheblich gefährdet wird (4 Ob 46/19x).
2.3 Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen ausgegangen.
Nach der ermittelten Tatsachengrundlage kann der Betroffene weder die notwendigen Sanierungsmaßnahmen finanzieren noch ist in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögenslage die Bestreitung der Erhaltungskosten gesichert. Davon ausgehend hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Bestreitung der notwendigen Sanierungskosten sowie der laufenden Erhaltungs- und Betriebskosten für das Haus zu einer Gefährdung der Existenzgrundlage des Betroffenen führen würde, im Rahmen der Rechtsprechung.
3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen zurückzuweisen.