Aus den Entscheidungsgründen:
Gegenüber den Ausführungen der Revisionsbeantwortung sei zunächst hervorgehoben, daß der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der beklagten Partei teilt.
Gegen die Annahme eines Dienstverschaffungsvertrages und die Behandlung des Klägers als eines Leiharbeiters, der nur zu seinem Vater in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden wäre, spricht zwingend die Feststellung der Vorinstanzen, daß der Kläger seinen Lohn unmittelbar mit der beklagten Partei abrechnete, daß die Vereinbarungen über Lohnerhöhungen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei abgeschlossen wurden und daß der Kläger seine Arbeitsaufträge unmittelbar von der beklagten Partei erhielt.
Der von der Revision erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen darüber, welche Arbeiten der Kläger bei der beklagten Partei geleistet hat, vom Erstgericht übernommen. Die Frage, ob und inwieweit diese Arbeiten in den Rahmen des Pensionsbetriebes fallen, gehört aber nicht in den Bereich der tatsächlichen Feststellungen, sondern berührt die rechtliche Beurteilung. In rechtlicher Beziehung ist aber die Annahme, daß das Hobeln von Fußböden, das Legen von Fußböden, das Weißen von Wänden u. dgl. nicht zum Arbeitsbereich eines Hausdieners gehören, einwandfrei.
Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger nur in der Saison und auchwährend dieser nur etwa ein Fünftel seiner gesamten Arbeitsleistung dem Pensionsbetrieb zur Verfügung gestellt hat.
Die Revision vermeint nun, daß alle beim Inhaber einer Pension beschäftigten Arbeiter ohne Rücksicht auf die Art ihrer Tätigkeit unter den Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe fallen und nach diesem Kollektivvertrag zu entlohnen sind. Der Oberste Gerichtshof vermag schon deshalb dieser Ansicht nicht zu folgen, weil nach § 6 lit. e des Kollektivvertrages Professionisten aller Art, die in einem gastgewerblichen Betrieb beschäftigt werden, nicht als Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, sondern nach der ihrer Tätigkeit entsprechenden vertraglichen Regelung zu entlohnen sind.Die Revision vermeint nun, daß alle beim Inhaber einer Pension beschäftigten Arbeiter ohne Rücksicht auf die Art ihrer Tätigkeit unter den Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe fallen und nach diesem Kollektivvertrag zu entlohnen sind. Der Oberste Gerichtshof vermag schon deshalb dieser Ansicht nicht zu folgen, weil nach Paragraph 6, Litera e, des Kollektivvertrages Professionisten aller Art, die in einem gastgewerblichen Betrieb beschäftigt werden, nicht als Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, sondern nach der ihrer Tätigkeit entsprechenden vertraglichen Regelung zu entlohnen sind.
Der Oberste Gerichtshof kommt daher, ebenso wie das Berufungsgericht, zu dem Schluß, daß der Kläger lediglich als Taglöhner bei der beklagten Partei bedienstet war und daß daher für ihn gemäß § 1151 ff. ABGB. der vereinbarte Lohn zu gelten hatte. Daß der Kläger diesen Lohn erhalten hat, ist aber festgestellt.Der Oberste Gerichtshof kommt daher, ebenso wie das Berufungsgericht, zu dem Schluß, daß der Kläger lediglich als Taglöhner bei der beklagten Partei bedienstet war und daß daher für ihn gemäß Paragraph 1151, ff. ABGB. der vereinbarte Lohn zu gelten hatte. Daß der Kläger diesen Lohn erhalten hat, ist aber festgestellt.
Aus diesen Erwägungen mußte der Revision der Erfolg versagt werden.