Mit Beschluss vom 2. August 2004, ON 2, wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und - aufgrund eines Antrags nach § 528 Abs 2a, § 508 ZPO - dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rechtsmittel ist verspätet.Mit Beschluss vom 2. August 2004, ON 2, wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und - aufgrund eines Antrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, ZPO - dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rechtsmittel ist verspätet.
Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO jedoch vier Wochen (§ 521 Abs 1 ZPO). Vier Wochen beträgt die Rekursfrist demnach, wenn die Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wird (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO), nicht aber auch dann, wenn - wie hier - die Zurückweisung a limine erfolgt. In diesem Fall bleibt es bei der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. Die Rechtsmittelfrist hat im vorliegenden Fall am 24. 9. 2004 geendet, nachdem die Rekursentscheidung dem Klagevertreter am 10. 9. 2004 zugestellt wurde. Der Revisionsrekurs trägt das Datum 4. 10. 2004 und ist am 7. 10. 2004 beim Erstgericht eingelangt. Das Postaufgabedatum kann nicht entziffert werden; die Kanzlei des Klagevertreters hat auf Nachfrage bestätigt, dass der Revisionsrekurs am 4. 10. 2004 verfasst wurde.Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO jedoch vier Wochen (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO). Vier Wochen beträgt die Rekursfrist demnach, wenn die Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wird (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO), nicht aber auch dann, wenn - wie hier - die Zurückweisung a limine erfolgt. In diesem Fall bleibt es bei der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. Die Rechtsmittelfrist hat im vorliegenden Fall am 24. 9. 2004 geendet, nachdem die Rekursentscheidung dem Klagevertreter am 10. 9. 2004 zugestellt wurde. Der Revisionsrekurs trägt das Datum 4. 10. 2004 und ist am 7. 10. 2004 beim Erstgericht eingelangt. Das Postaufgabedatum kann nicht entziffert werden; die Kanzlei des Klagevertreters hat auf Nachfrage bestätigt, dass der Revisionsrekurs am 4. 10. 2004 verfasst wurde.
Damit steht fest, dass der Revisionsrekurs nach Ablauf der 14-tägigen Frist an das Erstgericht abgesandt wurde.
Das Rechtsmittel war daher als verspätet zurückzuweisen.