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Entscheidung 4 Ob 234/04x×

Entscheidung 4 Ob 234/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob234/04x

Entscheidungsdatum

09.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beate G*****, vertreten durch Dr. Walter Loacker, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Elmar E*****, wegen Löschung eines Pfandrechts, über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31. August 2004, GZ 4 R 179/04m-3a, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 2. August 2004, GZ 8 Cg 176/04s-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 2. August 2004, ON 2, wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und - aufgrund eines Antrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, ZPO - dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rechtsmittel ist verspätet.

Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO jedoch vier Wochen (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO). Vier Wochen beträgt die Rekursfrist demnach, wenn die Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wird (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO), nicht aber auch dann, wenn - wie hier - die Zurückweisung a limine erfolgt. In diesem Fall bleibt es bei der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. Die Rechtsmittelfrist hat im vorliegenden Fall am 24. 9. 2004 geendet, nachdem die Rekursentscheidung dem Klagevertreter am 10. 9. 2004 zugestellt wurde. Der Revisionsrekurs trägt das Datum 4. 10. 2004 und ist am 7. 10. 2004 beim Erstgericht eingelangt. Das Postaufgabedatum kann nicht entziffert werden; die Kanzlei des Klagevertreters hat auf Nachfrage bestätigt, dass der Revisionsrekurs am 4. 10. 2004 verfasst wurde.

Damit steht fest, dass der Revisionsrekurs nach Ablauf der 14-tägigen Frist an das Erstgericht abgesandt wurde.

Das Rechtsmittel war daher als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E75276 4Ob234.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00234.04X.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20041109_OGH0002_0040OB00234_04X0000_000