Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde, nach §§ 78 und 402 Abs 2 und 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0012260).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde, nach Paragraphen 78 und 402 Absatz 2 und 4 EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0012260).
Daran anknüpfend gelangte die jüngere Rechtsprechung des OGH (4 Ob 43/03g; RIS-Justiz RS0117002) zum Ergebnis, Gleiches müsse auch dann gelten, wenn der Sicherungsantrag ohne Anhörung des Gegners aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, biete doch der § 402 Abs 2 EO keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Anfechtbarkeit der Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners zurückgewiesenen Sicherungsantrags anders zu beurteilen sei als die Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners abgewiesenen Sicherungsantrags. Insoweit mangle es an einer Ausnahme von dem im Anwendungsbereich der Exekutionsordnung auch sonst geltenden Anfechtungsausschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.Daran anknüpfend gelangte die jüngere Rechtsprechung des OGH (4 Ob 43/03g; RIS-Justiz RS0117002) zum Ergebnis, Gleiches müsse auch dann gelten, wenn der Sicherungsantrag ohne Anhörung des Gegners aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, biete doch der Paragraph 402, Absatz 2, EO keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Anfechtbarkeit der Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners zurückgewiesenen Sicherungsantrags anders zu beurteilen sei als die Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners abgewiesenen Sicherungsantrags. Insoweit mangle es an einer Ausnahme von dem im Anwendungsbereich der Exekutionsordnung auch sonst geltenden Anfechtungsausschluss gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Diese Ansicht wurde im Schrifttum (E. Kodek in Angst, EO² § 402 Rz 17; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, 277) gebilligt; ihr ist auch im hier vorliegenden Fall eines Sicherungsantrags nach § 382b EO zu folgen. Dem Gesetz sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Regelungsverfügung nach dieser Bestimmung ihrem rechtlichen Wesen nach eine Sonderstellung unter den einstweiligen Verfügungen einnähme (idS auch König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren³ Rz 4/34 mwN). Damit ist auch eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung geboten. Im Streitfall wurde der Sicherungsantrag ohne vorherige Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei zurückgewiesen; diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt. Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist nach den zuvor aufgezeigten Erwägungen gemäß §§ 78 und 402 Abs 2 und 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Der Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht dem nicht entgegen (§ 526 Abs 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist somit ohne Sachprüfung zurückzuweisen.Diese Ansicht wurde im Schrifttum (E. Kodek in Angst, EO² Paragraph 402, Rz 17; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, 277) gebilligt; ihr ist auch im hier vorliegenden Fall eines Sicherungsantrags nach Paragraph 382 b, EO zu folgen. Dem Gesetz sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Regelungsverfügung nach dieser Bestimmung ihrem rechtlichen Wesen nach eine Sonderstellung unter den einstweiligen Verfügungen einnähme (idS auch König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren³ Rz 4/34 mwN). Damit ist auch eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung geboten. Im Streitfall wurde der Sicherungsantrag ohne vorherige Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei zurückgewiesen; diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt. Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist nach den zuvor aufgezeigten Erwägungen gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 2 und 4 EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Der Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht dem nicht entgegen (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Das Rechtsmittel ist somit ohne Sachprüfung zurückzuweisen.