Begründung:
Die Klägerin und die Beklagte sind in der Güterbeförderung tätig.
Die Klägerin behauptet, der Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten habe, als er gleichzeitig auch Prokurist der Klägerin gewesen sei, vor Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Klägerin zahlreiche Geschäfte der Klägerin ohne ihr Einverständnis über die Beklagte abgewickelt und so gegen das Konkurrenzverbot des § 7 Abs 1 AngG verstoßen. Gemäß § 7 Abs 2 AngG begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung (Leistung vereinnahmter Beträge) von 44.179,73 EUR, Rechnungslegung über sämtliche von der Beklagten gelegten Rechnungen, Auskunft über sämtliche von der Beklagten noch nicht verrechneten Leistungen, Zahlung jenes Betrags, der auf den Verstoß des Geschäftsführers der Beklagten gegen § 7 AngG zurückzuführen sei, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens der Rechnungslegung vorbehalten bleibe, sowie die Abtretung der Geschäfte, die auf einen Verstoß des Geschäftsführers der Beklagten gegen § 7 AngG zurückzuführen seien.Die Klägerin behauptet, der Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten habe, als er gleichzeitig auch Prokurist der Klägerin gewesen sei, vor Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Klägerin zahlreiche Geschäfte der Klägerin ohne ihr Einverständnis über die Beklagte abgewickelt und so gegen das Konkurrenzverbot des Paragraph 7, Absatz eins, AngG verstoßen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AngG begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung (Leistung vereinnahmter Beträge) von 44.179,73 EUR, Rechnungslegung über sämtliche von der Beklagten gelegten Rechnungen, Auskunft über sämtliche von der Beklagten noch nicht verrechneten Leistungen, Zahlung jenes Betrags, der auf den Verstoß des Geschäftsführers der Beklagten gegen Paragraph 7, AngG zurückzuführen sei, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens der Rechnungslegung vorbehalten bleibe, sowie die Abtretung der Geschäfte, die auf einen Verstoß des Geschäftsführers der Beklagten gegen Paragraph 7, AngG zurückzuführen seien.
Das Erstgericht wies – nach Erörterung der Schlüssigkeit der Klage – sämtliche Begehren mit Ausnahme des Zahlungsbegehrens von 44.179,73 EUR mittels Teilurteils als unschlüssig ab. Das Teilbegehren sei von der Klägerin auch in der Verhandlung nicht schlüssig gestellt worden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und ließ nachträglich die Revision mit der Begründung zu, sich den Überlegungen der Klägerin nicht zu verschließen, wonach Rechtsprechung dazu fehle, ob die Ansprüche nach § 7 Abs 2 AngG allenfalls zur Vermeidung von Umgehungshandlungen auch gegen eine GmbH gerichtet werden können, deren einziger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der ehemalige Angestellte sei. Es erachtete das Klagsvorbringen ebenfalls, wenn auch mit anderer Begründung als das Erstgericht, für unschlüssig. Das Konkurrenzverbot sei eng auszulegen. Eine Gesetzeslücke, die allenfalls darin gesehen werden könne, dass § 7 AngG keine Haftung (und Passivlegitimation) eines Dritten vorsehe, wäre generell nur anzunehmen, wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigten, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen. Eine solche Lücke sei nicht zu erkennen. Die sich aus § 7 Abs 2 AngG allenfalls ergebenden Ansprüche des Arbeitgebers richteten sich nur gegen den Angestellten selbst, nicht hingegen auch gegen den (neuen) Arbeitgeber des allenfalls treuwidrig handelnden Angestellten. Ein unmittelbares Eintrittsrecht in ein dem Konkurrenzverbot möglicherweise widersprechendes Rechtsgeschäft, das auf fremde Rechnung (wenngleich unter Mitwirkung des Angestellten) zustande gekommen sei, bestehe ohne Zustimmung des Dritten nicht. Hinzu komme, dass die bloße Erklärung, in sämtliche verbotswidrige vom Angestellten auf seine eigene Rechnung geschlossenen Geschäfte eintreten zu wollen, zu unbestimmt wäre und keinen Eintritt des Arbeitgebers bewirken würde. Deshalb sei der Arbeitgeber auch nicht berechtigt, vom Angestellten Auskunft darüber zu verlangen, ob er noch andere verbotswidrige Geschäfte abgeschlossen habe. Umso weniger bestehe gegenüber einem Dritten, der den Angestellten beschäftige, ein gesetzlicher Anspruch auf die Offenlegung der allenfalls nach § 7 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 AngG verbotswidrigen Geschäfte.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und ließ nachträglich die Revision mit der Begründung zu, sich den Überlegungen der Klägerin nicht zu verschließen, wonach Rechtsprechung dazu fehle, ob die Ansprüche nach Paragraph 7, Absatz 2, AngG allenfalls zur Vermeidung von Umgehungshandlungen auch gegen eine GmbH gerichtet werden können, deren einziger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der ehemalige Angestellte sei. Es erachtete das Klagsvorbringen ebenfalls, wenn auch mit anderer Begründung als das Erstgericht, für unschlüssig. Das Konkurrenzverbot sei eng auszulegen. Eine Gesetzeslücke, die allenfalls darin gesehen werden könne, dass Paragraph 7, AngG keine Haftung (und Passivlegitimation) eines Dritten vorsehe, wäre generell nur anzunehmen, wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigten, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen. Eine solche Lücke sei nicht zu erkennen. Die sich aus Paragraph 7, Absatz 2, AngG allenfalls ergebenden Ansprüche des Arbeitgebers richteten sich nur gegen den Angestellten selbst, nicht hingegen auch gegen den (neuen) Arbeitgeber des allenfalls treuwidrig handelnden Angestellten. Ein unmittelbares Eintrittsrecht in ein dem Konkurrenzverbot möglicherweise widersprechendes Rechtsgeschäft, das auf fremde Rechnung (wenngleich unter Mitwirkung des Angestellten) zustande gekommen sei, bestehe ohne Zustimmung des Dritten nicht. Hinzu komme, dass die bloße Erklärung, in sämtliche verbotswidrige vom Angestellten auf seine eigene Rechnung geschlossenen Geschäfte eintreten zu wollen, zu unbestimmt wäre und keinen Eintritt des Arbeitgebers bewirken würde. Deshalb sei der Arbeitgeber auch nicht berechtigt, vom Angestellten Auskunft darüber zu verlangen, ob er noch andere verbotswidrige Geschäfte abgeschlossen habe. Umso weniger bestehe gegenüber einem Dritten, der den Angestellten beschäftige, ein gesetzlicher Anspruch auf die Offenlegung der allenfalls nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, AngG verbotswidrigen Geschäfte.
Dagegen richtet sich die – von der Beklagten beantwortete – Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren im Umfang des hier gegenständlichen Teilbegehrens im Wesentlichen (mit der Einschränkung auf Handelsgeschäfte im Geschäftszweig der Klägerin) aufrecht erhält.