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Entscheidung 4 Ob 234/98k×

Entscheidung 4 Ob 234/98k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob234/98k

Entscheidungsdatum

28.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herlinde M*****, vertreten durch Mag. Gottfried L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 55.056 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23. September 1997, GZ 3 R 218/97y-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Rückabwicklung nach Paragraph 877, ABGB findet statt, wenn mangels Willensübereinstimmung von vornherein kein Vertrag zustandegekommen ist, so auch im Fall der Geschäftsunfähigkeit eines der Vertragspartner (Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 877,). Der Rückforderungsanspruch des Geschäftsunfähigen setzt indes eine rechtsgrundlose Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus (Koziol/Welser Grundriß I10 426 f; Apathy aaO Rz 1 zu Paragraph 877,).

Im vorliegenden Fall waren sowohl die dem Valuta- als auch dem Deckungsverhältnis zugrundeliegenden Vereinbarungen als auch die Anweisungserklärung der Klägerin selbst ungültig. Es fehlte damit an einer Ermächtigung der anweisenden Klägerin zur Leistung der angewiesenen Bank an die Beklagte. Die von der Angewiesenen an die Beklagte geleistete Zahlung kann damit der Klägerin nicht zugerechnet werden. Diese Zahlung tilgte keine Verbindlichkeit der anweisenden Klägerin, die damit auch nicht entreichert wurde.

Die von der Revision zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betraf Rückforderungsansprüche der angewiesenen Bank gegen den Anweisungsempfänger nach Widerruf des Überweisungsauftrages durch den Anweisenden. Der Oberste Gerichtshof hatte zu beurteilen, unter welchen Umständen der Anweisungsempfänger aus Gründen des Vertrauensschutzes gegen den Kondiktionsanspruch der angewiesenen Bank geschützt werden soll. Die dort maßgeblichen Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall, in dem wegen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin sowohl die Anweisungserklärung selbst als auch die dem Valuta- und dem Deckungsverhältnis zugrundeliegenden Vereinbarungen ungültig waren, nicht übertragbar.

Anmerkung

E51593 04A02348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00234.98K.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19980928_OGH0002_0040OB00234_98K0000_000