Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.
Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Erstgerichts, sie habe in erster Instanz ihren Anspruch auf Rechnungslegung über Erlöse aus dem Vermieten und Verleihen fallen gelassen:
Das Begehren der Klägerin war von Anfang an auf Rechnungslegung über die aus der Verwertung der beiden mehrfach genannten Filme erzielten Erlöse gerichtet, zunächst freilich mit dem ausdrücklichen Zusatz "einschließlich solcher aus dem Vermieten von Bildtonträgern (Videokassetten/DVD etc)". Nachdem die Beklagte in dem am 18. 12. 2000 verfassten, am 21. 12. 2000 bei Gericht eingelangten und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1. März 2001 vorgetragenen Schriftsatz ON 6 erklärt hatte, dass sie "aus den Bereichen Vermieten und Verleihen keinerlei Entgelte lukriert" habe und "daher auch notgedrungen keinerlei Abrechnungen gelegt werden können" (S. 56) und schon vorher in der Klagebeantwortung Angaben über Einnahmen aus ihren Lizenzverträgen mit der E***** GmbH gemacht hatte (S. 30), schränkte die Klägerin ihr Begehren nicht nur auf "ergänzende Rechnungslegung" ein, sondern ließ auch ausdrücklich den Einschub mit dem Hinweis auf die Erlöse aus dem Vermieten fallen (S. 65). Könnte diese Vorgangsweise für sich allein allenfalls im Sinne des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, dass die Klägerin Rechnungslegung über Vermieten und Verleihen überhaupt nicht mehr verlange, obwohl auch diese Einnahmen unter den allgemeinen Begriff der "Verwertung" fallen, so geht doch aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin das Gegenteil eindeutig hervor. Noch in derselben Tagsatzung berief sie sich neuerlich auf die unverzichtbaren Beteiligungs- und Vergütungsansprüche der Filmurheber (S. 67); in der (letzten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. 5. 2001 wies sie (im Zusammenhang mit den "P*****-Werken") abermals darauf hin, dass ihr jedenfalls ein Anspruch auf angemessene Beteiligung nach § 16a Abs 5 UrhG gebühre (S. 91). Dem Gericht zweiter Instanz kann daher nicht darin gefolgt werden, dass die Klägerin eine Rechnungslegung über solche Ansprüche gar nicht mehr begehrt habe.Das Begehren der Klägerin war von Anfang an auf Rechnungslegung über die aus der Verwertung der beiden mehrfach genannten Filme erzielten Erlöse gerichtet, zunächst freilich mit dem ausdrücklichen Zusatz "einschließlich solcher aus dem Vermieten von Bildtonträgern (Videokassetten/DVD etc)". Nachdem die Beklagte in dem am 18. 12. 2000 verfassten, am 21. 12. 2000 bei Gericht eingelangten und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1. März 2001 vorgetragenen Schriftsatz ON 6 erklärt hatte, dass sie "aus den Bereichen Vermieten und Verleihen keinerlei Entgelte lukriert" habe und "daher auch notgedrungen keinerlei Abrechnungen gelegt werden können" (S. 56) und schon vorher in der Klagebeantwortung Angaben über Einnahmen aus ihren Lizenzverträgen mit der E***** GmbH gemacht hatte (S. 30), schränkte die Klägerin ihr Begehren nicht nur auf "ergänzende Rechnungslegung" ein, sondern ließ auch ausdrücklich den Einschub mit dem Hinweis auf die Erlöse aus dem Vermieten fallen (S. 65). Könnte diese Vorgangsweise für sich allein allenfalls im Sinne des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, dass die Klägerin Rechnungslegung über Vermieten und Verleihen überhaupt nicht mehr verlange, obwohl auch diese Einnahmen unter den allgemeinen Begriff der "Verwertung" fallen, so geht doch aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin das Gegenteil eindeutig hervor. Noch in derselben Tagsatzung berief sie sich neuerlich auf die unverzichtbaren Beteiligungs- und Vergütungsansprüche der Filmurheber (S. 67); in der (letzten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. 5. 2001 wies sie (im Zusammenhang mit den "P*****-Werken") abermals darauf hin, dass ihr jedenfalls ein Anspruch auf angemessene Beteiligung nach Paragraph 16 a, Absatz 5, UrhG gebühre (S. 91). Dem Gericht zweiter Instanz kann daher nicht darin gefolgt werden, dass die Klägerin eine Rechnungslegung über solche Ansprüche gar nicht mehr begehrt habe.
Erfüllt hat die Beklagte die geltend gemachte Rechnungslegungspflicht in Ansehung der Vermieterlöse - wie die Klägerin zutreffend ausführt - jedenfalls nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, sondern (zwar nicht, wie die Klägerin meint nur bis 18. 12. 2000, aber doch nur) bis 1. 3. 2001.
Dass aber die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf diese Rechnungslegung hat, haben schon beide Vorinstanzen zutreffend erkannt. Nach § 16a Abs 5 UrhG hat nämlich der Urheber dann, wenn (ua) der nach § 38 Abs 1 UrhG berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken gestattet, gegen den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Dass diese durch die UrhGNovelle 1993 BGBl Nr 93 - in Umsetzung der Vermiet- und Verleihrichtlinie 1992/100/EWG des Rates vom 19. 11. 1992 ABl Nr L 346, 61 vom 27. 11. 1992 - eingeführte Bestimmung auch auf die beiden Filme aus 1947 und 1950 anzuwenden sind, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Nach Art II Abs 3 UrhGNovelle 1993 gilt nämlich § 16a UrhG in der Fassung der Novelle auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 3 UrhG vor dem 1. 1. 1994 erloschen ist.Dass aber die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf diese Rechnungslegung hat, haben schon beide Vorinstanzen zutreffend erkannt. Nach Paragraph 16 a, Absatz 5, UrhG hat nämlich der Urheber dann, wenn (ua) der nach Paragraph 38, Absatz eins, UrhG berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken gestattet, gegen den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Dass diese durch die UrhGNovelle 1993 BGBl Nr 93 - in Umsetzung der Vermiet- und Verleihrichtlinie 1992/100/EWG des Rates vom 19. 11. 1992 Amtsblatt Nr L 346, 61 vom 27. 11. 1992 - eingeführte Bestimmung auch auf die beiden Filme aus 1947 und 1950 anzuwenden sind, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Nach Artikel römisch zwei, Absatz 3, UrhGNovelle 1993 gilt nämlich Paragraph 16 a, UrhG in der Fassung der Novelle auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach Paragraph 16, Absatz 3, UrhG vor dem 1. 1. 1994 erloschen ist.
Der Klägerin ist auch darin zu folgen, dass sie Ansprüche aus der mit der UrhGNovelle 1996 BGBl Nr 151 eingeführten Verlängerung der Schutzfristen für Filmwerke geltend machen kann.Der Klägerin ist auch darin zu folgen, dass sie Ansprüche aus der mit der UrhGNovelle 1996 Bundesgesetzblatt Nr 151 eingeführten Verlängerung der Schutzfristen für Filmwerke geltend machen kann.
Betrug die Schutzfrist zur Zeit der erstmaligen Aufführung der beiden Filme (1947 und 1950) 30 Jahre, so wurde diese Frist in der Folge mehrfach, und zwar mit der UrhGNovelle 1953 BGBl Nr 106 um 7 Jahre und mit der UrhGNovelle 1972 BGBl Nr 492 auf 50 Jahre verlängert. Noch innerhalb dieser für die maßgeblichen Filme demnach bis 1997 bzw 2000 laufenden Schutzfrist traf die UrhGNovelle 1996 BGBl Nr 151 in Umsetzung der Schutzfristenrichtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. 10. 1993 ABl Nr L 248 vom 6. 10. 1993 eine grundlegend neue Regelung. Nach § 62 UrhG idF der Novelle erlischt das Urheberrecht an Filmwerken 70 Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst. Der Schutzfristenrichtlinie lag das Bestreben zugrunde, die geltenden einzelstaatlichen Vorschriften über die Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu harmonisieren (Z 2 der Erwägungen). Überdies wurde darauf Bedacht genommen, dass die Mindestschutzdauer, die nach der Berner Übereinkunft 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers umfasst, den Zweck verfolgte, den Urheber und die ersten beiden Generationen seiner Nachkommen zu schützen; wegen der gestiegenen durchschnittlichen Lebenserwartung in der Europäischen Gemeinschaft reiche diese Schutzdauer aber nicht mehr aus, um zwei Generationen zu erfassen (Z 5 der Erwägungen).Betrug die Schutzfrist zur Zeit der erstmaligen Aufführung der beiden Filme (1947 und 1950) 30 Jahre, so wurde diese Frist in der Folge mehrfach, und zwar mit der UrhGNovelle 1953 BGBl Nr 106 um 7 Jahre und mit der UrhGNovelle 1972 BGBl Nr 492 auf 50 Jahre verlängert. Noch innerhalb dieser für die maßgeblichen Filme demnach bis 1997 bzw 2000 laufenden Schutzfrist traf die UrhGNovelle 1996 BGBl Nr 151 in Umsetzung der Schutzfristenrichtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. 10. 1993 Amtsblatt , Nr L 248 vom 6. 10. 1993 eine grundlegend neue Regelung. Nach Paragraph 62, UrhG in der Fassung der Novelle erlischt das Urheberrecht an Filmwerken 70 Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst. Der Schutzfristenrichtlinie lag das Bestreben zugrunde, die geltenden einzelstaatlichen Vorschriften über die Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu harmonisieren (Ziffer 2, der Erwägungen). Überdies wurde darauf Bedacht genommen, dass die Mindestschutzdauer, die nach der Berner Übereinkunft 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers umfasst, den Zweck verfolgte, den Urheber und die ersten beiden Generationen seiner Nachkommen zu schützen; wegen der gestiegenen durchschnittlichen Lebenserwartung in der Europäischen Gemeinschaft reiche diese Schutzdauer aber nicht mehr aus, um zwei Generationen zu erfassen (Ziffer 5, der Erwägungen).
Nach Art VIII Abs 2 UrhGNovelle 1996 gilt diese Verlängerung für die beiden gegenständlichen Filme, die vor dem 1. 4. 1996 entstanden sind, weil für sie am 1. 7. 1995 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen war.Nach Artikel römisch acht, Absatz 2, UrhGNovelle 1996 gilt diese Verlängerung für die beiden gegenständlichen Filme, die vor dem 1. 4. 1996 entstanden sind, weil für sie am 1. 7. 1995 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen war.
Einer näheren Untersuchung bedarf die in Art VIII Abs 3 dieser Novelle enthaltene Vorschrift folgenden Wortlauts:Einer näheren Untersuchung bedarf die in Artikel römisch acht, Absatz 3, dieser Novelle enthaltene Vorschrift folgenden Wortlauts:
"Hat der Urheber (§ 10 Abs 2 UrhG) vor dem 1. April 1996 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und an Rundfunksendungen"."Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, UrhG) vor dem 1. April 1996 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und an Rundfunksendungen".
Diese Bestimmung entspricht nahezu wortgleich den Übergangsregelungen der vorangegangenen Schutzfristverlängerungen (Art II Abs 2 Verordnung 1933; Art III Abs 3 UrhGNovelle 1953; Art II Abs 3 UrhGNovelle 1972).Diese Bestimmung entspricht nahezu wortgleich den Übergangsregelungen der vorangegangenen Schutzfristverlängerungen (Artikel römisch zwei, Absatz 2, Verordnung 1933; Artikel römisch drei, Absatz 3, UrhGNovelle 1953; Artikel römisch zwei, Absatz 3, UrhGNovelle 1972).
Entscheidend für die Beurteilung des Rechnungslegungsbegehrens, dem nicht schon im Hinblick auf die Ausführungen zu § 16a Abs 5 UrhG in Wiederherstellung des Ersturteils stattgegeben werden kann, weil es sich ausdrücklich auch auf Erlöse "insbesondere aus öffentlichen Kinoaufführungen und/oder Rundfunksendungen" bezieht (S. 89), - welche nicht unter die Begriffe des Vermietens und Verleihens fallen (§ 16a Abs 4 Z 1 UrhG) - ist die Frage, ob sich Filmurheber auf Art VIII Abs 3 Satz 1, zweiter Halbsatz berufen können. Danach bleibt, wer ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt.Entscheidend für die Beurteilung des Rechnungslegungsbegehrens, dem nicht schon im Hinblick auf die Ausführungen zu Paragraph 16 a, Absatz 5, UrhG in Wiederherstellung des Ersturteils stattgegeben werden kann, weil es sich ausdrücklich auch auf Erlöse "insbesondere aus öffentlichen Kinoaufführungen und/oder Rundfunksendungen" bezieht (S. 89), - welche nicht unter die Begriffe des Vermietens und Verleihens fallen (Paragraph 16 a, Absatz 4, Ziffer eins, UrhG) - ist die Frage, ob sich Filmurheber auf Artikel römisch acht, Absatz 3, Satz 1, zweiter Halbsatz berufen können. Danach bleibt, wer ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt.
Nach § 38 Abs 1 UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken - mit der hier nicht in Betracht kommenden Einschränkung des § 39 Abs 4 UrhG - dem Filmhersteller zu. Zum Zweck dieser Norm führen die EB zum UrhG 1936 ua aus:Nach Paragraph 38, Absatz eins, UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken - mit der hier nicht in Betracht kommenden Einschränkung des Paragraph 39, Absatz 4, UrhG - dem Filmhersteller zu. Zum Zweck dieser Norm führen die EB zum UrhG 1936 ua aus:
"Die Doppelnatur gewerbsmäßig hergestellter Filmwerke als geistiger Schöpfungen und kostspieliger Industrieerzeugnisse verlangt eine besondere urheberrechtliche Behandlung dieser Werke... Der Entwurf schlägt daher einen Mittelweg vor, der, den tatsächlichen Verhältnissen sowie den Bedürfnissen aller Beteiligten und des Verkehrs entsprechend, einerseits dem Unternehmer - der Entwurf nennt ihn Filmhersteller - das Recht sichert, das auf seine Kosten geschaffene Werk nutzbar zu machen, anderseits aber auch die geistigen Interessen sowohl des Filmherstellers als auch der Urheber schützt.
Wer im Dienst- und Werkvertrag für ein Unternehmen ein Filmwerk schafft, tut dies nicht, um das Filmwerk selbst zu verwerten... Der Zweck des Vertrages, womit sich jemand dem Filmhersteller gegenüber verpflichtet, an der Schaffung eines Filmwerkes mitzuwirken, lässt keinen Zweifel darüber bestehen, dass damit dem Filmhersteller auch das Recht miteingeräumt wird, die dem Schöpfer des Films zustehenden Urheberrechte auszuüben. Dem entspricht es, das Verwertungsrecht kraft Gesetzes in der Person des Filmherstellers entstehen zu lassen. Damit wird eine klare und sichere Rechtslage geschaffen, deren Bestand nicht davon abhängt, dass der Filmhersteller mit allen, die am Filmwerk schöpferisch mitgewirkt haben, gültige Verträge über den Erwerb der Werknutzungsrechte abgeschlossen hat...."
Der Gesetzgeber hat also im Interesse der Rechtssicherheit den Weg beschritten, das Verwertungsrecht an Filmwerken von Anfang an unmittelbar beim Filmhersteller entstehen zu lassen (ÖBl 1998, 315 - Kunststücke), weshalb in Wahrheit nicht von "cessio legis" gesprochen werden kann, da auch eine Abtretung von Gesetzes wegen zunächst der Rechteinhaberschaft durch den Urheber bedarf (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheber- und Verwertungsgesellschaftenrecht 113). Dabei war der Gesetzgeber davon ausgegangen, mangels gesetzlicher Regelung müsse angenommen werden, dass der Filmurheber im Hinblick auf den Zweck des Vertrags mit dem Filmhersteller diesem jedenfalls schlüssig das Recht zur Verwertung des Films einräumt; nur zur Vereinfachung und Klarstellung wurde das Verwertungsrecht kraft Gesetzes eingeführt (ÖBl 1998, 315 - Kunststücke). Die im Entwurf der UrhGNovelle 1996 vorgesehene Ersetzung der "cessio legis" des § 38 Abs 1 UrhG durch eine gesetzliche Vermutung der Einräumung eines unbeschränkten Werknutzungsrechts wurde nicht verwirklicht, weil die Interessenvertretungen der Filmhersteller dies entschieden abgelehnt haben; als Kompromiss zwischen den Urheberinteressen und jenen der Filmindustrie wurden (ua) gesetzliche Vergütungsansprüche eingeführt, auf die die Urheber zur Hälfte Anspruch haben (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, Vorbem §§ 38-40 Rz 5).Der Gesetzgeber hat also im Interesse der Rechtssicherheit den Weg beschritten, das Verwertungsrecht an Filmwerken von Anfang an unmittelbar beim Filmhersteller entstehen zu lassen (ÖBl 1998, 315 - Kunststücke), weshalb in Wahrheit nicht von "cessio legis" gesprochen werden kann, da auch eine Abtretung von Gesetzes wegen zunächst der Rechteinhaberschaft durch den Urheber bedarf (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheber- und Verwertungsgesellschaftenrecht 113). Dabei war der Gesetzgeber davon ausgegangen, mangels gesetzlicher Regelung müsse angenommen werden, dass der Filmurheber im Hinblick auf den Zweck des Vertrags mit dem Filmhersteller diesem jedenfalls schlüssig das Recht zur Verwertung des Films einräumt; nur zur Vereinfachung und Klarstellung wurde das Verwertungsrecht kraft Gesetzes eingeführt (ÖBl 1998, 315 - Kunststücke). Die im Entwurf der UrhGNovelle 1996 vorgesehene Ersetzung der "cessio legis" des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG durch eine gesetzliche Vermutung der Einräumung eines unbeschränkten Werknutzungsrechts wurde nicht verwirklicht, weil die Interessenvertretungen der Filmhersteller dies entschieden abgelehnt haben; als Kompromiss zwischen den Urheberinteressen und jenen der Filmindustrie wurden (ua) gesetzliche Vergütungsansprüche eingeführt, auf die die Urheber zur Hälfte Anspruch haben (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, Vorbem Paragraphen 38 -, 40, Rz 5).
Die sogenannte "cessio legis" erspart die Prüfung, ob und inwieweit im Einzelfall die an der Schaffung des Filmwerkes schöpferisch Tätigen dem Filmhersteller entsprechende Rechte eingeräumt haben. Unabhängig von dieser rechtlichen Konstruktion bleibt aber die Tatsache bestehen, dass die einzelnen Filmurheber vom Filmhersteller ein Entgelt dafür bekommen, dass sie ihre (schöpferischen) Leistungen zugunsten des Filmwerks einbringen. Wenn auch, - rein begriffsjuristisch gesehen -, in einem solchen Fall der Filmhersteller nicht das Werknutzungsrecht vom Urheber entgeltlich erwirbt, sondern dieses Werknutzungsrecht (auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Filmurheber) bei ihm unmittelbar entsteht, so ist dennoch eine gleiche Behandlung beider Fälle geboten. Erachtet es der Gesetzgeber für gerechtfertigt, Urhebern und ihren Erben im Falle einer Schutzfristverlängerung eine angemessene Vergütung aus entgeltlich eingeräumten Werknutzungsrechten zukommen zu lassen, dann ist nicht einzusehen, warum das für Filmurheber nur deshalb nicht gelten sollte, weil das Gesetz für sie der Einfachheit halber eine andere rechtliche Konstruktion vorgesehen hat. Eine ausdrückliche Regelung für die Fälle der "cessio legis" fehlt in der UrhGNovelle 1996; dass der Gesetzgeber bewusst die Filmurheber von den Begünstigungen anderer Urheber ausschließen wollte, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Ist aber die Anordnung einer bestimmten Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt von der Gesetzgebungsinstanz nicht bewusst unterlassen worden, liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch einen Analogieschluss zu schließen ist (Bydlinski in Rummel ABGB3 § 7 Rz 2 mwN aus der Rsp). Die ausdrücklich nur für die entgeltliche Einräumung von Werknutzungsrechten durch Urheber vorgesehene Übergangsvorschrift des Art VIII Abs 3 UrhGNovelle 1996 ist im Hinblick auf die völlige Gleichheit der Interessenlage analog auch auf die Filmurheber anzuwenden, die durch ihre entgeltliche Mitwirkung an Filmwerken Verwertungsrechte beim Filmhersteller entstehen ließen (vgl Bydlinski aaO Rz 4 mwN).Die sogenannte "cessio legis" erspart die Prüfung, ob und inwieweit im Einzelfall die an der Schaffung des Filmwerkes schöpferisch Tätigen dem Filmhersteller entsprechende Rechte eingeräumt haben. Unabhängig von dieser rechtlichen Konstruktion bleibt aber die Tatsache bestehen, dass die einzelnen Filmurheber vom Filmhersteller ein Entgelt dafür bekommen, dass sie ihre (schöpferischen) Leistungen zugunsten des Filmwerks einbringen. Wenn auch, - rein begriffsjuristisch gesehen -, in einem solchen Fall der Filmhersteller nicht das Werknutzungsrecht vom Urheber entgeltlich erwirbt, sondern dieses Werknutzungsrecht (auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Filmurheber) bei ihm unmittelbar entsteht, so ist dennoch eine gleiche Behandlung beider Fälle geboten. Erachtet es der Gesetzgeber für gerechtfertigt, Urhebern und ihren Erben im Falle einer Schutzfristverlängerung eine angemessene Vergütung aus entgeltlich eingeräumten Werknutzungsrechten zukommen zu lassen, dann ist nicht einzusehen, warum das für Filmurheber nur deshalb nicht gelten sollte, weil das Gesetz für sie der Einfachheit halber eine andere rechtliche Konstruktion vorgesehen hat. Eine ausdrückliche Regelung für die Fälle der "cessio legis" fehlt in der UrhGNovelle 1996; dass der Gesetzgeber bewusst die Filmurheber von den Begünstigungen anderer Urheber ausschließen wollte, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Ist aber die Anordnung einer bestimmten Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt von der Gesetzgebungsinstanz nicht bewusst unterlassen worden, liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch einen Analogieschluss zu schließen ist (Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 7, Rz 2 mwN aus der Rsp). Die ausdrücklich nur für die entgeltliche Einräumung von Werknutzungsrechten durch Urheber vorgesehene Übergangsvorschrift des Artikel römisch acht, Absatz 3, UrhGNovelle 1996 ist im Hinblick auf die völlige Gleichheit der Interessenlage analog auch auf die Filmurheber anzuwenden, die durch ihre entgeltliche Mitwirkung an Filmwerken Verwertungsrechte beim Filmhersteller entstehen ließen vergleiche Bydlinski aaO Rz 4 mwN).
Der erkennende Senat schließt sich daher den von Walter schon 1973 zu diesem Problem dargelegten Gedanken ("Die Auswirkungen der Schutzfristverlängerung auf Nutzungsverträge nach deutschem und österreichischem Recht, Mitarbeiter-FS Eugen/Ulmer 63 [72 ff]; ähnlich auch derselbe in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 10 Rz 40 Schutzdauer RL) an. Die gegenteilige von Hirnböck ("Übergangsbestimmungen zur Schutzfristenverlängerung im österreichischen Urheberrechtsgesetz, Beiträge zum Urheberrecht V 53) vertretene Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Die von ihr aufgezeigte wirtschaftliche Lage, wonach der Filmhersteller in wesentlich höherem Maße ein wirtschaftliches Risiko trägt als mit der Verwertung anderer Werke in der Regel verbunden ist, wurde schon mit der Einführung der sogenannten "cessio legis" berücksichtigt; die Zahlung einer angemessenen Vergütung im Falle einer - auch vom Filmhersteller im Vorhinein nicht erwarteten - Schutzfristverlängerung steht zur Zielsetzung des Gesetzes nicht in Widerspruch. Der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg eines Films wird freilich bei der Ausmessung der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen sein; die Möglichkeit eines Misserfolgs allein aber rechtfertigt in keiner Weise, Filmurheber grundsätzlich von allen mit einer Schutzfristverlängerung verbundenen Vorteilen auszuschließen. Die Übergangsvorschrift des Art VI UrhGNovelle 1996 betrifft schon vorher vorhandene gesetzliche Vergütungsansprüche, hat aber mit der in Art VIII Abs 3 desselben Gesetzes vorgesehenen angemessenen Vergütung nichts zu tun.Der erkennende Senat schließt sich daher den von Walter schon 1973 zu diesem Problem dargelegten Gedanken ("Die Auswirkungen der Schutzfristverlängerung auf Nutzungsverträge nach deutschem und österreichischem Recht, Mitarbeiter-FS Eugen/Ulmer 63 [72 ff]; ähnlich auch derselbe in Walter, Europäisches Urheberrecht Artikel 10, Rz 40 Schutzdauer RL) an. Die gegenteilige von Hirnböck ("Übergangsbestimmungen zur Schutzfristenverlängerung im österreichischen Urheberrechtsgesetz, Beiträge zum Urheberrecht römisch fünf 53) vertretene Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Die von ihr aufgezeigte wirtschaftliche Lage, wonach der Filmhersteller in wesentlich höherem Maße ein wirtschaftliches Risiko trägt als mit der Verwertung anderer Werke in der Regel verbunden ist, wurde schon mit der Einführung der sogenannten "cessio legis" berücksichtigt; die Zahlung einer angemessenen Vergütung im Falle einer - auch vom Filmhersteller im Vorhinein nicht erwarteten - Schutzfristverlängerung steht zur Zielsetzung des Gesetzes nicht in Widerspruch. Der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg eines Films wird freilich bei der Ausmessung der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen sein; die Möglichkeit eines Misserfolgs allein aber rechtfertigt in keiner Weise, Filmurheber grundsätzlich von allen mit einer Schutzfristverlängerung verbundenen Vorteilen auszuschließen. Die Übergangsvorschrift des Artikel römisch sechs, UrhGNovelle 1996 betrifft schon vorher vorhandene gesetzliche Vergütungsansprüche, hat aber mit der in Artikel römisch acht, Absatz 3, desselben Gesetzes vorgesehenen angemessenen Vergütung nichts zu tun.
Der von der klagenden Verwertungsgesellschaft geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist daher im Sinne einer Klagestattgebung spruchreif, ohne dass die zusätzlich geltend gemachten Rechte zweier Drehbuchautoren an "vorbestehenden Werken" im Sinne des § 38 Abs 1 letzter Satz UrhG geprüft werden müssten. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass Georg J***** (S. 41) und Aldo de P***** (S. 63) sie mit der Wahrnehmung ihrer Rechte als (Mit-)Autoren der Drehbücher an den Filmen betraut hätten, wobei sie ihr Begehren in Ansehung des letztgenannten Autors nur auf die Ansprüche aus der Vermietung gründete (S. 63). Die Beklagte behauptete demgegenüber, dass diese Rechte schon von der Literar-Mechana wahrgenommen würden (S. 65). Feststellungen hiezu fehlen.Der von der klagenden Verwertungsgesellschaft geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist daher im Sinne einer Klagestattgebung spruchreif, ohne dass die zusätzlich geltend gemachten Rechte zweier Drehbuchautoren an "vorbestehenden Werken" im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz UrhG geprüft werden müssten. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass Georg J***** (S. 41) und Aldo de P***** (S. 63) sie mit der Wahrnehmung ihrer Rechte als (Mit-)Autoren der Drehbücher an den Filmen betraut hätten, wobei sie ihr Begehren in Ansehung des letztgenannten Autors nur auf die Ansprüche aus der Vermietung gründete (S. 63). Die Beklagte behauptete demgegenüber, dass diese Rechte schon von der Literar-Mechana wahrgenommen würden (S. 65). Feststellungen hiezu fehlen.
Da für die Beurteilung des geltend gemachten Rechnungslegungsbegehrens die Frage, ob die Klägerin Rechte der Autoren von Drehbüchern als "vorbestehender Werke" im Sinne des § 38 Abs 1 UrhG überhaupt geltend machen kann und - bejahendenfalls - ob sie im vorliegenden Fall tatsächlich mit der Wahrnehmung dieser Rechte wirksam betraut wurde, unerheblich ist, ist eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage und erst recht eine Aufhebung zwecks Gewinnung ergänzender Feststellungen entbehrlich.Da für die Beurteilung des geltend gemachten Rechnungslegungsbegehrens die Frage, ob die Klägerin Rechte der Autoren von Drehbüchern als "vorbestehender Werke" im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG überhaupt geltend machen kann und - bejahendenfalls - ob sie im vorliegenden Fall tatsächlich mit der Wahrnehmung dieser Rechte wirksam betraut wurde, unerheblich ist, ist eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage und erst recht eine Aufhebung zwecks Gewinnung ergänzender Feststellungen entbehrlich.
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung der Revision das Ersturteil wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.