Begründung:
Die mj. Nicole Yasmin A***** entstammt der Ehe der türkischen Staatsbürger Yildiz A***** und Mehmet Ali A*****, zwischen denen in der Türkei ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Schon vor der Geburt des Kindes erklärte die Mutter vor dem Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten, daß sie das Kind zur Adoption freigebe.
Mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 12.5.1995 wurde den Eltern gemäß § 176 ABGB vorläufig die Obsorge über die Minderjährige entzogen; der Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten, Jugendhilfe, wurde gemäß § 213 ABGB zum Sachwalter für die Minderjährige bestellt (ON 5).Mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 12.5.1995 wurde den Eltern gemäß Paragraph 176, ABGB vorläufig die Obsorge über die Minderjährige entzogen; der Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten, Jugendhilfe, wurde gemäß Paragraph 213, ABGB zum Sachwalter für die Minderjährige bestellt (ON 5).
Die Mutter erklärte sich am 24.Juli 1996 ausdrücklich mit einer Inkognitoadoption einverstanden und verzichtete gemäß § 259 AußStrG auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses (ON 36). Der Vater - welcher am 6.Juni 1995 vor dem Amt für Jugend und Familie 12. Bezirk erklärt hatte, er sei grundsätzlich bereit, einer Inkognitoadoption der Minderjährigen zuzustimmen, werde die endgültige Zustimmung aber erst dann abgeben, wenn es ganz sicher ist, daß die Mutter der Scheidung zustimmt und die Scheidung letztlich auch erfolgt (ON 10) - konnte trotz mehrmaliger Ladung und einer versuchten Vorführung nicht zu Gericht gebracht werden, damit er zur Zustimmung und zu einem Verzicht im Sinne des § 259 AußStrG befragt werde. Das Bezirkspolizeikommissariat Meidling teilte am 29.Februar 1996 mit, daß sich der Vater seit Wochen nicht mehr in W***** aufhalte; sein nunmehriger Aufenthaltsort habe aber nicht in Erfahrung gebracht werden können (ON 26).Die Mutter erklärte sich am 24.Juli 1996 ausdrücklich mit einer Inkognitoadoption einverstanden und verzichtete gemäß Paragraph 259, AußStrG auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses (ON 36). Der Vater - welcher am 6.Juni 1995 vor dem Amt für Jugend und Familie 12. Bezirk erklärt hatte, er sei grundsätzlich bereit, einer Inkognitoadoption der Minderjährigen zuzustimmen, werde die endgültige Zustimmung aber erst dann abgeben, wenn es ganz sicher ist, daß die Mutter der Scheidung zustimmt und die Scheidung letztlich auch erfolgt (ON 10) - konnte trotz mehrmaliger Ladung und einer versuchten Vorführung nicht zu Gericht gebracht werden, damit er zur Zustimmung und zu einem Verzicht im Sinne des Paragraph 259, AußStrG befragt werde. Das Bezirkspolizeikommissariat Meidling teilte am 29.Februar 1996 mit, daß sich der Vater seit Wochen nicht mehr in W***** aufhalte; sein nunmehriger Aufenthaltsort habe aber nicht in Erfahrung gebracht werden können (ON 26).
Das Erstgericht bestellte hierauf mit Beschluß vom 13.März 1996 Mag.Andreas S*****gemäß § 276 ABGB zum Abwesenheitskurator für den Vater (ON 28).Das Erstgericht bestellte hierauf mit Beschluß vom 13.März 1996 Mag.Andreas S*****gemäß Paragraph 276, ABGB zum Abwesenheitskurator für den Vater (ON 28).
Der Abwesenheitskurator sprach sich gegen die beabsichtigte Inkognitoadoption aus. Diese Adoption sei im Hinblick auf das Personalstatut der Minderjährigen als türkische Staatsangehörige nicht zulässig. Nach türkischem Recht werde im Scheidungsverfahren zwischen den Eltern über die Obsorge des Kindes entschieden. Solange ein Scheidungsprozeß zwischen den Eltern anhängig sei, könne eine Adoption nicht durchgeführt werden (ON 33).
Mit Beschluß vom 21.August 1996 bewilligte das Erstgericht die Inkognitoadoption der Minderjährigen. Nach § 26 IPRG seien die Voraussetzungen der Annahme nach dem Personalstatut jedes Annehmenden, die Wirkungen der Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe geltenden Statut zu beurteilen. In jedem Falle sei hier demach österreichisches Recht anzuwenden. Lediglich Zustimmungsrechte des Kindes oder Dritter seien nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Nach § 181 Abs 1 Z 1 ABGB dürfe die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Eltern des minderjährigen Wahlkindes zustimmen. Die Zustimmung der Mutter liege vor, der Vater sei seit mehr als sechs Monaten unbekannten Aufenthaltes. Die Voraussetzungen für den Entfall seines Zustimmungsrechtes (§ 181 Abs 1 ABGB) lägen somit vor. Im übrigen enthalte auch Art 254 a des türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 17. Februar 1926 eine Regelung, wonach die Zustimmung der Mutter oder des Vaters dann nicht erforderlich sei, wenn er/sie längere Zeit unbekannten Aufenthaltes oder abwesend sei. Das treffe auf den Vater zu, so daß auch nach türkischem Recht seine Einwilligung nicht erforderlich sei. Die Bewilligung der Annahme liege im Interesse des Kindeswohles.Mit Beschluß vom 21.August 1996 bewilligte das Erstgericht die Inkognitoadoption der Minderjährigen. Nach Paragraph 26, IPRG seien die Voraussetzungen der Annahme nach dem Personalstatut jedes Annehmenden, die Wirkungen der Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe geltenden Statut zu beurteilen. In jedem Falle sei hier demach österreichisches Recht anzuwenden. Lediglich Zustimmungsrechte des Kindes oder Dritter seien nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Nach Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB dürfe die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Eltern des minderjährigen Wahlkindes zustimmen. Die Zustimmung der Mutter liege vor, der Vater sei seit mehr als sechs Monaten unbekannten Aufenthaltes. Die Voraussetzungen für den Entfall seines Zustimmungsrechtes (Paragraph 181, Absatz eins, ABGB) lägen somit vor. Im übrigen enthalte auch Artikel 254, a des türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 17. Februar 1926 eine Regelung, wonach die Zustimmung der Mutter oder des Vaters dann nicht erforderlich sei, wenn er/sie längere Zeit unbekannten Aufenthaltes oder abwesend sei. Das treffe auf den Vater zu, so daß auch nach türkischem Recht seine Einwilligung nicht erforderlich sei. Die Bewilligung der Annahme liege im Interesse des Kindeswohles.
Das Gericht zweiter Instanz wies den vom Abwesenheitskurator gegen diesen Beschluß namens des ehelichen Vaters erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei das mit einem zu Unrecht bestellten Abwesenheitskurator durchgeführte Verfahren nichtig. Bei unberechtigter Bestellung eines Kurators seien seine Bestellung und auch die an ihn bewirkten Zustellungen nichtig; in einem solchen Falle stehe dem Kurator auch kein Rekursrecht zu. Der vom LGZ Wien in EFSlg 76.370 vertretenen Meinung, daß einem Abwesenheitskurator, dessen Bestellung nicht bekämpft werde, das Rekursrecht unvorgreiflich der Entscheidung zustehe, ob seine Bestellung rechtmäßig erfolgt ist, werde nicht gefolgt.
Tatsächlich sei hier der Kurator nicht zu Recht bestellt worden. Zwar schade es nicht, daß die Bestellung von Amts wegen erfolgt ist, sie sei aber insoweit unzulässig, als dem Kurator anstelle des Vaters die Wahrnehmung der Zustimmungsrechte des § 181 Abs 1 ABGB bzw Art 254 a des türkischen BGB übertragen wurden. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators im Sinne des § 276 ABGB zur Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte eines Abwesenden sei nicht zulässig. Das Zustimmungsrecht zur Adoption sei zweifellos ein solches höchstpersönliches Recht, das auch nicht auf eine andere Person übergehen könne. Mit Recht habe daher das Erstgericht die Stellungnahme des Abwesenheitskurators unbeachtet gelassen.Tatsächlich sei hier der Kurator nicht zu Recht bestellt worden. Zwar schade es nicht, daß die Bestellung von Amts wegen erfolgt ist, sie sei aber insoweit unzulässig, als dem Kurator anstelle des Vaters die Wahrnehmung der Zustimmungsrechte des Paragraph 181, Absatz eins, ABGB bzw Artikel 254, a des türkischen BGB übertragen wurden. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators im Sinne des Paragraph 276, ABGB zur Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte eines Abwesenden sei nicht zulässig. Das Zustimmungsrecht zur Adoption sei zweifellos ein solches höchstpersönliches Recht, das auch nicht auf eine andere Person übergehen könne. Mit Recht habe daher das Erstgericht die Stellungnahme des Abwesenheitskurators unbeachtet gelassen.
Im Hinblick darauf, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 276 ABGB und 116 ZPO nicht nur ein Zustellkurator, sondern auch ein Abwesenheitskurator bestellt werden könne, bleibe zu prüfen, ob die Bestellung des Abwesenheitskurators zum Zwecke der Zustellung der Entscheidung über die Bewilligung der Adoption rechtmäßig war. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe ein Abwesenheitskurator nur dann bestellt werden, wenn erfolglos versucht wurde, den Aufenthaltsort des Abwesenden zu ermitteln. Dazu seien zwar keine umfangreichen Erhebungen erforderlich, eine Kuratorbestellung komme aber erst dann in Frage, wenn Personen, die in einem Naheverhältnis zum Abwesenden stehen und bei denen Kenntnis über den Aufenthaltsort angenommen werden kann, über diesen nichts aussagen können. Die ergebnislose Anfrage an das Zentralmeldeamt und den Hauptverband der Sozialversicherungsträger reichten für eine Bestellung des Abwesenheitskurators nicht aus. Dazu komme noch, daß das Gericht für Personen nur dann einen Kurator zu bestellen hat, wenn die Zustellung nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, wenn also nicht gemäß § 8 ZustG vorzugehen ist. Im vorliegenden Fall habe sich das Erstgericht mit negativen Auskünften des Zentralmeldeamtes und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger begnügt und keine weiteren Erhebungen gepflogen. Überdies habe der Vater nach der Aktenlage Kenntnis vom Verfahren gehabt. Sämtliche Ladungen seien ihm zwar durch Hinterlegung zugestellt worden, die Sendungen seien aber nicht als nicht behoben an das Rechtshilfegericht zurückgestellt worden. Im übrigen ergebe sich aus der Niederschrift mit dem Vater vom 6.Juni 1995, daß ihm das Adoptionsverfahren bekannt war. Er wäre daher gemäß § 8 Abs 1 ZustG verpflichtet gewesen, einen Wechsel der Abgabestelle dem Gericht bekanntzugeben. Da er dies nicht getan hat, hätte das Erstgericht grundsätzlich mit einer Zustellung gemäß § 8 Abs 2 ZustG vorzugehen gehabt, sofern man nicht die Ansicht vertrete, eine Zustellung des Bewilligungsbeschlusses betreffend die Inkognitoatoption an einen mehr als sechs Monate Abwesenden sei deshalb nicht erforderlich, weil § 181 Abs 2 ABGB über den Entfall des Zustimmungsrechtes analog auch auf den Entfall der Verzichtserklärung des § 259 AußStrG anwendbar ist. In jedem Falle habe es aber nicht der Bestellung eines Kurators bedurft, weil das Erstgericht entweder nach § 8 Abs 2 ZustG vorzugehen und daher eine Hinterlegung ohne Zustellversuch anzuordnen oder aber von einer Zustellung des Bewilligungsbeschlusses in analoger Anwendung des § 181 Abs 2 ABGB und des Art 254 a des türkischen BGB überhaupt abzusehen gehabt hätte.Im Hinblick darauf, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 276, ABGB und 116 ZPO nicht nur ein Zustellkurator, sondern auch ein Abwesenheitskurator bestellt werden könne, bleibe zu prüfen, ob die Bestellung des Abwesenheitskurators zum Zwecke der Zustellung der Entscheidung über die Bewilligung der Adoption rechtmäßig war. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe ein Abwesenheitskurator nur dann bestellt werden, wenn erfolglos versucht wurde, den Aufenthaltsort des Abwesenden zu ermitteln. Dazu seien zwar keine umfangreichen Erhebungen erforderlich, eine Kuratorbestellung komme aber erst dann in Frage, wenn Personen, die in einem Naheverhältnis zum Abwesenden stehen und bei denen Kenntnis über den Aufenthaltsort angenommen werden kann, über diesen nichts aussagen können. Die ergebnislose Anfrage an das Zentralmeldeamt und den Hauptverband der Sozialversicherungsträger reichten für eine Bestellung des Abwesenheitskurators nicht aus. Dazu komme noch, daß das Gericht für Personen nur dann einen Kurator zu bestellen hat, wenn die Zustellung nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, wenn also nicht gemäß Paragraph 8, ZustG vorzugehen ist. Im vorliegenden Fall habe sich das Erstgericht mit negativen Auskünften des Zentralmeldeamtes und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger begnügt und keine weiteren Erhebungen gepflogen. Überdies habe der Vater nach der Aktenlage Kenntnis vom Verfahren gehabt. Sämtliche Ladungen seien ihm zwar durch Hinterlegung zugestellt worden, die Sendungen seien aber nicht als nicht behoben an das Rechtshilfegericht zurückgestellt worden. Im übrigen ergebe sich aus der Niederschrift mit dem Vater vom 6.Juni 1995, daß ihm das Adoptionsverfahren bekannt war. Er wäre daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet gewesen, einen Wechsel der Abgabestelle dem Gericht bekanntzugeben. Da er dies nicht getan hat, hätte das Erstgericht grundsätzlich mit einer Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorzugehen gehabt, sofern man nicht die Ansicht vertrete, eine Zustellung des Bewilligungsbeschlusses betreffend die Inkognitoatoption an einen mehr als sechs Monate Abwesenden sei deshalb nicht erforderlich, weil Paragraph 181, Absatz 2, ABGB über den Entfall des Zustimmungsrechtes analog auch auf den Entfall der Verzichtserklärung des Paragraph 259, AußStrG anwendbar ist. In jedem Falle habe es aber nicht der Bestellung eines Kurators bedurft, weil das Erstgericht entweder nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorzugehen und daher eine Hinterlegung ohne Zustellversuch anzuordnen oder aber von einer Zustellung des Bewilligungsbeschlusses in analoger Anwendung des Paragraph 181, Absatz 2, ABGB und des Artikel 254, a des türkischen BGB überhaupt abzusehen gehabt hätte.
Der vom Abwesenheitskurator erhobene Rekurs sei daher mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen.