Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, daß § 50 Abs 1 Z 5 ASGG Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 (nunmehr Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) betrifft, § 50 Abs 1 Z 5a Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz. Ansprüche auf Schadenersatz zwischen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern seien zumindest vom Wortlaut her nicht erfaßt. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liege nicht vor. Während § 50 Abs 1 Z 1 ASGG weit formuliert sei und damit auch Schadenersatzansprüche umfasse, sei in § 50 Abs 1 Z 5 und § 50 Abs 1 Z 5a ASGG bewußt eine andere Abgrenzung vorgenommen worden.Die Klägerin verweist darauf, daß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 (nunmehr Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) betrifft, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5 a, Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz. Ansprüche auf Schadenersatz zwischen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern seien zumindest vom Wortlaut her nicht erfaßt. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liege nicht vor. Während Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG weit formuliert sei und damit auch Schadenersatzansprüche umfasse, sei in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5 a, ASGG bewußt eine andere Abgrenzung vorgenommen worden.
Gemäß § 1 ASGG ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG und auf Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist. Zuständig zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind in erster Instanz die Landesgerichte; in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§ 3 ASGG). Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (ua) über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im § 25 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens (§ 50 Abs 1 Z 5 ASGG) und über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl Nr. 129/1957, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern (§ 50 Abs 1 Z 5a ASGG). Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Meldungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl 1972/414 idF BGBl 1987/618, sind im Gesetz nicht ausdrücklich genannt.Gemäß Paragraph eins, ASGG ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz auf Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG und auf Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist. Zuständig zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind in erster Instanz die Landesgerichte; in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien (Paragraph 3, ASGG). Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (ua) über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im Paragraph 25, des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG) und über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5 a, ASGG). Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Meldungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl 1972/414 in der Fassung BGBl 1987/618, sind im Gesetz nicht ausdrücklich genannt.
Unter den in § 50 Abs 1 Z 5 ASGG genannten "Ansprüchen nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" können jedoch nicht nur Ansprüche verstanden werden, die das Gesetz ausdrücklich einräumt. Auch Ansprüche, deren Berechtigung (auch) nach diesem Gesetz zu prüfen ist, sind einzubeziehen, weil insoweit die gleichen Gründe für die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte sprechen, die den Gesetzgeber bewogen haben, die Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 den Arbeits- und Sozialgerichten zuzuweisen. Unter "Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" sind daher auch Schadenersatzansprüche zu verstehen, die aus Verstößen gegen dieses Gesetz abgeleitet werden; unter "Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl Nr. 414," ist die jeweils geltende Fassung dieses Gesetzes zu verstehen, das ist derzeit das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, das - abgesehen von späteren Änderungen (zuletzt BGBl 1995/832) - durch die Novelle BGBl 1987/618 den erwähnten Titel "Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG" statt bisher "Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" erhalten hat (Fink, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ASGG, 128; s auch 8 ObA 307, 308/95; diese Entscheidung betrifft Ansprüche nach dem BUAG, über die im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen entschieden wurde; s auch SZ 63/17, wonach der Arbeitnehmer die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse [BUAK] vor dem Arbeits- und Sozialgericht klagen muß).Unter den in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG genannten "Ansprüchen nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" können jedoch nicht nur Ansprüche verstanden werden, die das Gesetz ausdrücklich einräumt. Auch Ansprüche, deren Berechtigung (auch) nach diesem Gesetz zu prüfen ist, sind einzubeziehen, weil insoweit die gleichen Gründe für die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte sprechen, die den Gesetzgeber bewogen haben, die Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 den Arbeits- und Sozialgerichten zuzuweisen. Unter "Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" sind daher auch Schadenersatzansprüche zu verstehen, die aus Verstößen gegen dieses Gesetz abgeleitet werden; unter "Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl Nr. 414," ist die jeweils geltende Fassung dieses Gesetzes zu verstehen, das ist derzeit das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, das - abgesehen von späteren Änderungen (zuletzt BGBl 1995/832) - durch die Novelle BGBl 1987/618 den erwähnten Titel "Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG" statt bisher "Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" erhalten hat (Fink, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ASGG, 128; s auch 8 ObA 307, 308/95; diese Entscheidung betrifft Ansprüche nach dem BUAG, über die im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen entschieden wurde; s auch SZ 63/17, wonach der Arbeitnehmer die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse [BUAK] vor dem Arbeits- und Sozialgericht klagen muß).
Der Revisionsrekurs mußte daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.