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Entscheidung 4 Ob 236/01m×

Entscheidung 4 Ob 236/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob236/01m

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Verlagsgruppe N*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2001, GZ 5 R 123/01x-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Dass die von der Beklagten unter Bezugnahme auf die media-Analyse erstes Halbjahr 2000 aufgestellte Behauptung, N***** sei die Nummer 1 der Frauen angesichts der Ergebnisse dieser media-Analyse unwahr ist und die Beklagte damit tatsachenwidrig zum Ausdruck bringt, ihr Medium stehe an der Spitze jener Zeitschriften, die von Frauen gelesen werden, hat bereits das Sicherungsverfahren ergeben.

Rechtliche Beurteilung

Das von den Vorinstanzen nun auch im Hauptverfahren inhaltsgleich erlassene Gebot steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach der Gegenstand des Unterlassungsgebotes immer die konkrete Verletzungshandlung ist, das Klagebegehren die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen muss, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO in Exekution gezogen werden kann und ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriffe ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel vielfach wertlos ist, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erzielen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes schon meist deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser - Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille je mwN; 4 Ob 204/00d uva). Dass die hier gewählte Formulierung zu weit gefasst wäre und auch die wahrheitsgemäße Behauptung erfasse N***** gehöre zu den von Frauen am häufigsten gelesenen Zeitung, bzw sie sei die Zweithäufigste, ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil das Unterlassungsgebot entgegen der Auffassung der Revision wahrheitsgemäße Behauptungen einer Spitzenstellung zulässt.

Anmerkung

E63361 04A02361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00236.01M.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20011016_OGH0002_0040OB00236_01M0000_000