Das Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.
Die Beklagte bekämpft den Ausspruch des Berufungsgerichts, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige. Auch wenn die Bewertung des Rechnungslegungsanspruchs nicht mit der Höhe des künftigen Zahlungsbegehrens gleich zu setzen sei, sei „evident", dass das Interesse der Klägerin erheblich höher sei als im Streitwert ausgedrückt. Die offenbare Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht sei nicht bindend.
Gegenstand des Ersturteils und damit auch des Berufungsverfahrens war allein das Rechnungslegungsbegehren. Für die Bewertung des Rechnungslegungsanspruchs gibt es keine zwingenden Bewertungsvorschriften. Das Berufungsgericht ist bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht an die Bewertung des Klägers gebunden (RIS-Justiz RS0042617; Kodek in Rechberger ZPO² § 500 Rz 3). Die Bewertung durch das Berufungsgericht ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RIS-Justiz RS0042410), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (4 Ob 61/04f = EvBl 2004/180 mwN; RIS-Justiz RS0042515 [T7]; Zechner in Fasching, ZPO² § 502 Rz 155).Gegenstand des Ersturteils und damit auch des Berufungsverfahrens war allein das Rechnungslegungsbegehren. Für die Bewertung des Rechnungslegungsanspruchs gibt es keine zwingenden Bewertungsvorschriften. Das Berufungsgericht ist bei seinem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht an die Bewertung des Klägers gebunden (RIS-Justiz RS0042617; Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 500, Rz 3). Die Bewertung durch das Berufungsgericht ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RIS-Justiz RS0042410), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (4 Ob 61/04f = EvBl 2004/180 mwN; RIS-Justiz RS0042515 [T7]; Zechner in Fasching, ZPO² Paragraph 502, Rz 155).
Der Beklagten ist daher insoweit zuzustimmen, als bei einer offenkundigen Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht eine Bindung an den Bewertungsausspruch zu verneinen wäre. Eine solche Überschreitung des Ermessensspielraums vermag die Beklagte aber nicht aufzuzeigen. Sie erkennt selbst, dass der Wert des Rechnungslegungsanspruchs nicht dem des künftigen Zahlungsbegehrens gleich zu setzen ist, meint aber, es sei evident, dass das Interesse der Klägerin erheblich höher sei als im Streitwert zum Ausdruck komme. Aus dem Vorbringen der Klägerin sei ersichtlich, dass diese daran denke, Geldansprüche in erheblicher Höhe geltend zu machen. Der Ausspruch über das Rechnungslegungsbegehren sei auch wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung der Marke wesentlich unterbewertet. Die Beklagte vermag aber nicht auf Verfahrensergebnisse zu verweisen, die Rückschlüsse auf den von ihr behaupteten erheblichen wirtschaftlichen Wert der Marke zulassen. Mangels entsprechender Sachverhaltsgrundlagen kann daher keine Rede davon sein, dass eine Falschbewertung durch das Berufungsgericht offenkundig wäre. Damit ist aber die „außerordentliche" Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Beklagten ist daher insoweit zuzustimmen, als bei einer offenkundigen Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht eine Bindung an den Bewertungsausspruch zu verneinen wäre. Eine solche Überschreitung des Ermessensspielraums vermag die Beklagte aber nicht aufzuzeigen. Sie erkennt selbst, dass der Wert des Rechnungslegungsanspruchs nicht dem des künftigen Zahlungsbegehrens gleich zu setzen ist, meint aber, es sei evident, dass das Interesse der Klägerin erheblich höher sei als im Streitwert zum Ausdruck komme. Aus dem Vorbringen der Klägerin sei ersichtlich, dass diese daran denke, Geldansprüche in erheblicher Höhe geltend zu machen. Der Ausspruch über das Rechnungslegungsbegehren sei auch wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung der Marke wesentlich unterbewertet. Die Beklagte vermag aber nicht auf Verfahrensergebnisse zu verweisen, die Rückschlüsse auf den von ihr behaupteten erheblichen wirtschaftlichen Wert der Marke zulassen. Mangels entsprechender Sachverhaltsgrundlagen kann daher keine Rede davon sein, dass eine Falschbewertung durch das Berufungsgericht offenkundig wäre. Damit ist aber die „außerordentliche" Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.