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Entscheidung 4 Ob 236/18m×

Entscheidung 4 Ob 236/18m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005127 Rechtssatz 19.09.1951Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 6 EO kann nur erlassen werden, wenn sich der Anspruch auf die Liegenschaft bezieht.
RS0005198 Rechtssatz 21.09.1955Zivilrecht
Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung durch Veräußerungsverbot und Belastungsverbot, wenn sich der Verkäufer weigert, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag in Schriftform abzuschließen. Daß der Vertrag noch der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehör …
RS0011598 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Stecken hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige Leistungsansprüche, so können provisorische Sicherungsmaßnahmen zumindest dann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einem Feststellungsverfahren angeordnet werden.
RS0102990 Rechtssatz 21.02.1996Zivilrecht
Zur Sicherung des auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft gerichteten Begehrens kann eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 382 Abs 1 Z 6 EO nicht erlassen werden.
RS0132462 Rechtssatz 29.01.2019Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO zur Sicherung eines Anspruchs (der kein Geldanspruch ist) setzt voraus, dass sich dieser Anspruch auf jene in einem öffentlichen Buch eingetragene Liegenschaft (bzw. jenes Recht) bezieht, deren (dessen) Ve …
RS0132463 Rechtssatz 29.01.2019Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO kann nicht zur Sicherung eines auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft (oder einer sonstigen die Einverleibung des Eigentumsrechts der gefährdeten Partei vereitelnden oder erschw …