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Entscheidung 4 Ob 2362/96y×

Entscheidung 4 Ob 2362/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2362/96y

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angelika M*****, vertreten durch Dr.Christian Obrist, Rechtsanwalt in Zell am See und der der Klägerin beigetretenen Nebenintervenienten 1. Jasmine B*****, 2. K***** GmbH & Co KG, beide vertreten durch Dr.Anton Waltl und Dr.Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei mj.Peter F*****, vertreten durch den Vater Heinrich F*****, dieser vertreten durch Dr.Horst Wendling und Mag.Alois Huter, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 66.393,60 sA und Feststellung (Streitwert S 10.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 9.Oktober 1996, GZ 22 R 237/96y-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, daß die Anwendbarkeit des Paragraph 1309, ABGB diejenige des Paragraph 1310, ABGB ausschließt (Reischauer in Rummel, ABGB**2, Rz 2 zu Paragraph 1310, mwN aus der Rechtsprechung). Das Fehlen von Feststellungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob einen Aufsichtspflichtigen ein Verschulden trifft und von diesem auch Schadenersatz erlangt werden kann (Reischauer aaO Rz 11 mwN; 2 Ob 36/95), ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der auf Paragraph 1310, ABGB gestützte Anspruch - wenn auch wegen Verneinung seiner Tatbestandsmerkmale - ohnehin abgewiesen wird. Der Lösung der Vorfrage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der - subsidiären - Bestimmung des Paragraph 1310, ABGB vorliegen, käme in diesem Fall auch keine bindende Wirkung für einen weiteren Prozeß zu, wie ihn hier die Klägerin ankündigt.

Die Klägerin hat ihren Anspruch nur auf die Behauptung gegründet, der zwölfjährige Beklagte habe ihre Verletzung verschuldet. Sie hat damit nur den 1. Fall des Paragraph 1310, ABGB herangezogen. Es wäre ihre Sache gewesen, auch zu behaupten, daß eine Ersatzpflicht des Beklagten mit Rücksicht auf sein Vermögen zu bejahen sei (Paragraph 1310, ABGB dritter Fall).

Den in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz - nämlich die Verletzung der Anleitungspflicht des Paragraph 182, ZPO insoweit, als das Erstgericht nicht auf die Frage des Vermögens des Beklagten eingegangen sei (S. 225 f) - hat das Berufungsgericht verneint (S. 291), so daß dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus der Rechtsprechung). Im übrigen besteht keine Pflicht des Gerichtes, eine anwaltlich vertretene Partei dazu aufzufordern, einen weiteren Rechtsgrund geltend zu machen oder eine Klageänderung oder -erweiterung vorzunehmen (Fucik in Rechberger aaO Rz 1 zu Paragraph 182,; JBl 1978, 545; SZ 56/104; JBl 1988, 730 uva).

Anmerkung

E44687 04A23626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02362.96Y.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19961217_OGH0002_0040OB02362_96Y0000_000

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