Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Patientenanwaltes ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber wendet sich ausschließlich dagegen, daß das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen des von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verneint habe. Nach richtiger Ansicht hätte eine persönliche Anhörung des Kranken stattfinden müssen.
Der Patientenanwalt übersieht ebenso wie das Rekursgericht, daß die Überprüfung der vom Gericht zweiter Instanz als erheblich angesehenen und im Revisionsrekurs behandelten Frage, ob das Verfahren erster Instanz mit Nichtigkeit behaftet ist, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist:
Für das Berufungsverfahren nach der ZPO ist aus § 519 Abs 1 Z 1 ZPO abzuleiten, daß die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit der es die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen hat, nicht angefochten werden kann (Fasching, LB2 Rz 1905 und 1979; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 519; MietSlg 38.799; EFSlg 57.844, 64.159; SSV-NF 1/36; SZ 65/84 = JBl 1992, 780; MietSlg 46.685 uva). Der Oberste Gerichtshof vertritt darüber hinaus für alle der Zivilprozeßordnung unterworfenen Verfahren, auch wenn sie vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, die Ansicht, daß die Nichtigkeit im Rekursverfahren nicht anders behandelt werden dürfe als im Berufungsverfahren (JBl 1989, 389 ua), läge doch sonst ein Wertungswiderspruch vor (SZ 65/84 = JBl 1992, 780; MietSlg 46.685). Diese Anfechtungsbeschränkung muß sich dann aber auch auf solche im Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse erstrecken, deren Gegenstand ein Sachantrag oder ein sonstiges Rechtsschutzbegehren einer Partei ist, weil sich die Neuordnung des Revisionsrekurses durch die WGN 1989 im wesentlichen an den Grundsätzen der ZPO orientiert. § 15 AußStrG entspricht § 503 ZPO. Es wäre - wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (SZ 65/84 = JBl 1992, 780; MietSlg 46.685) - nicht einzusehen, weshalb die Anfechtung wegen einer Nichtigkeit im Verfahren außer Streitsachen weitergezogen werden sollte als nach der dafür vorbildlichen Bestimmung der ZPO. Auch im Verfahren außer Streitsachen kann demnach eine Nichtigkeit, deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz verneint hat, nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Anfechtung in dritter Instanz sein.Für das Berufungsverfahren nach der ZPO ist aus Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO abzuleiten, daß die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit der es die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen hat, nicht angefochten werden kann (Fasching, LB2 Rz 1905 und 1979; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 519,; MietSlg 38.799; EFSlg 57.844, 64.159; SSV-NF 1/36; SZ 65/84 = JBl 1992, 780; MietSlg 46.685 uva). Der Oberste Gerichtshof vertritt darüber hinaus für alle der Zivilprozeßordnung unterworfenen Verfahren, auch wenn sie vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, die Ansicht, daß die Nichtigkeit im Rekursverfahren nicht anders behandelt werden dürfe als im Berufungsverfahren (JBl 1989, 389 ua), läge doch sonst ein Wertungswiderspruch vor (SZ 65/84 = JBl 1992, 780; MietSlg 46.685). Diese Anfechtungsbeschränkung muß sich dann aber auch auf solche im Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse erstrecken, deren Gegenstand ein Sachantrag oder ein sonstiges Rechtsschutzbegehren einer Partei ist, weil sich die Neuordnung des Revisionsrekurses durch die WGN 1989 im wesentlichen an den Grundsätzen der ZPO orientiert. Paragraph 15, AußStrG entspricht Paragraph 503, ZPO. Es wäre - wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (SZ 65/84 = JBl 1992, 780; MietSlg 46.685) - nicht einzusehen, weshalb die Anfechtung wegen einer Nichtigkeit im Verfahren außer Streitsachen weitergezogen werden sollte als nach der dafür vorbildlichen Bestimmung der ZPO. Auch im Verfahren außer Streitsachen kann demnach eine Nichtigkeit, deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz verneint hat, nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Anfechtung in dritter Instanz sein.
Daran kann sich auch dadurch nichts ändern, daß der Rechtsmittelwerber als Anfechtungsgründe nicht nur Nichtigkeit, sondern auch "Verfahrensmangel und unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend gemacht hat. Ganz abgesehen davon, daß es auf die unrichtige Benennung von Rechtsmittelgründen nicht ankommt (§ 84 Abs 2 letzter Satz ZPO), wäre für den Rechtsmittelwerber auch dann nichts gewonnen, wenn der von ihm geltend gemachte Verfahrensfehler - sollte er überhaupt bejaht werden - nicht als Nichtigkeit, sondern als schlichter Verfahrensmangel zu werten wäre. Denn auch ein vom Rekursgericht verneinter (einfacher) Verfahrensmangel erster instanz kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (EFSlg 70.385; 76.511 uva). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstrichters macht der Patientenanwalt nicht geltend, weil er nicht die materiellrechtliche Lösung der Frage der Behandlung des Kranken bekämpft, sondern nur die Verfahrensweise des Erstgerichtes.Daran kann sich auch dadurch nichts ändern, daß der Rechtsmittelwerber als Anfechtungsgründe nicht nur Nichtigkeit, sondern auch "Verfahrensmangel und unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend gemacht hat. Ganz abgesehen davon, daß es auf die unrichtige Benennung von Rechtsmittelgründen nicht ankommt (Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO), wäre für den Rechtsmittelwerber auch dann nichts gewonnen, wenn der von ihm geltend gemachte Verfahrensfehler - sollte er überhaupt bejaht werden - nicht als Nichtigkeit, sondern als schlichter Verfahrensmangel zu werten wäre. Denn auch ein vom Rekursgericht verneinter (einfacher) Verfahrensmangel erster instanz kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (EFSlg 70.385; 76.511 uva). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstrichters macht der Patientenanwalt nicht geltend, weil er nicht die materiellrechtliche Lösung der Frage der Behandlung des Kranken bekämpft, sondern nur die Verfahrensweise des Erstgerichtes.
Aus diesen Erwägungen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.