Begründung:
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Entwicklung und der Vertrieb von EDV-Software. Gesellschafter der Klägerin sind Mag.Anton P***** mit einer Stammeinlage von S 400.000,--, der Zweitbeklagte mit einer Stammeinlage von S 50.000,--, Josef P***** mit einer Stammeinlage von S 25.000,-- und der Drittbeklagte mit einer Stammeinlage von S 25.000,--. Der Zweit- und der Drittbeklagte haben für die Klägerin auf der Basis von Werkverträgen Software entwickelt.
§ 14 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin enthält ein Wettbewerbsverbot:Paragraph 14, des Gesellschaftsvertrages der Klägerin enthält ein Wettbewerbsverbot:
"Mit Ausnahme von Herrn Mag.Anton P***** ist es allen anderen Gesellschaftern für die Dauer ihres Besitzes von Geschäftsanteilen im ganzen oder von Teilen und für den der Veräußerung des Geschäftsanteiles folgenden Zeitraum von 12 Monaten untersagt, sich an Gesellschaften zu beteiligen oder diesen Know-how und Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Gegenstand und Aktivitäten sich mit denen der Firma c-*****gesellschaft mbH decken."
Die Gesellschaft wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; ein Kündigungs- oder Austrittsrecht der Gesellschafter wurde nicht vereinbart. Am 14.12.1995 kündigte der Zweitbeklagte den Gesellschaftsvertrag auf; der Drittbeklagte gab der Klägerin am 19.3.1996 seinen "sofortigen Ausstieg" bekannt. Die Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen ist in § 12 des Gesellschaftsvertrages wie folgt geregelt:Die Gesellschaft wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; ein Kündigungs- oder Austrittsrecht der Gesellschafter wurde nicht vereinbart. Am 14.12.1995 kündigte der Zweitbeklagte den Gesellschaftsvertrag auf; der Drittbeklagte gab der Klägerin am 19.3.1996 seinen "sofortigen Ausstieg" bekannt. Die Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen ist in Paragraph 12, des Gesellschaftsvertrages wie folgt geregelt:
"Die Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar. Die Abtretung eines Geschäftsanteiles oder von Teilen desselben bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Generalversammlung und der Zustimmung von Herrn Mag.Anton P*****, solange dieser Gesellschafter ist. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die Abtretung des Geschäftsanteiles oder Teilen desselben durch den Gesellschafter Herrn Mag.Anton P*****. Alle Gesellschafter verpflichten sich, auf Antrag von Herrn Mag.Anton P***** ihren jeweiligen Geschäftsanteil an einen von Herrn Mag.Anton P***** genannten Dritten abzutreten, sofern einer solchen Abtretung in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von zumindest 75 % zugestimmt wird und von Dritten 100 % aller Geschäftsanteile, sohin das gesamte Stammkapital, erworben werden."
Die Erstbeklagte stellt numerisch gesteuerte Maschinen für die Ausbildung von Facharbeitern her und vertreibt die Maschinen mit der entsprechenden Lernsoftware. Am 12.11.1992 schloß die Klägerin mit der Erstbeklagten einen Kooperationsvertrag ab; aufgrund diesesVertrages entwickelte die Klägerin für die Erstbeklagte die Software E*****. Im Herbst 1995 wurde über das Vermögen der Erstbeklagten das Ausgleichsverfahren eröffnet. Die Klägerin kündigte den Kooperationsvertrag fristlos. Im Spätherbst 1995 erfuhr die Klägerin, daß die Erstbeklagte in Zusammenarbeit mit dem Zweit- und dem Drittbeklagten an der Entwicklung eines Konkurrenzproduktes arbeitet. Im Mai 1996 präsentierte die Erstbeklagte auf der Messe World Didac 96 in Basel die Software W*****. Die Software W***** und die E***** stimmen in zahlreichen Punkten überein; die Texte sind gleich.
Die Klägerin begehrt,
1. der Erstbeklagten zu untersagen, unter Verwendung der Dienstleistungen des Zweit- und des Drittbeklagten für die Entwicklung von Programmen oder Programmteilen, solange der Zweit- und der Drittbeklagte Gesellschafter der Klägerin sind bzw. für die Dauer von 12 Monaten nach Abtretung von deren Gesellschaftsanteilen, Programme oder Programmteile zu entwickeln, die auch von der Klägerin vertrieben werden, insbesondere das Programm W***** oder ein dem Programm W***** ähnliches Programm, im geschäftlichen Verkehr anzubieten;
2. dem Zweit- und dem Drittbeklagten zu untersagen, solange sie Gesellschafter der Klägerin sind bzw. für die Dauer von 12 Monaten nach Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile für die Erstbeklagte Programme oder Programmteile zu entwickeln, die auch von der Klägerin vertrieben werden.
Zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, den Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Programme bzw. Programmteile zu verwenden, wenn diese auch nur teilweise vom Zweit- und vom Drittbeklagten bzw. von einem von beiden entwickelt wurden, solange diese Programme Arbeitsergebnisse verwenden, welche in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Zweit- und des Drittbeklagten für die Klägerin stehen, oder solche Programme oder Programmteile, insbesondere das Programm W***** oder ein diesem ähnliches Programm als neues Werk der Erstbeklagten zu präsentieren, anzukündigen oder in Verkehr zu setzen.
Die Klägerin habe die Erstbeklagte am 24.1.1996 davon in Kenntnis gesetzt, daß der Zweit- und der Drittbeklagte gegen Wettbewerbsverbote verstießen. Auch dem Zweit- und dem Drittbeklagten sei mitgeteilt worden, daß Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Zusammenarbeit mit der Erstbeklagten beständen. W***** sei der von der Klägerin vertriebenen Software sklavisch nachgeahmt. Die Beklagten handelten sittenwidrig. Die Erstbeklagte habe den Vertragsbruch des Zweit- und des Drittbeklagten planmäßig ausgenützt und das Erzeugnis der Klägerin sklavisch nachgeahmt.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Erstbeklagte brachte vor, der Drittbeklagte habe ihr angeboten, eine neue Software zu entwickeln. Die Erstbeklagte habe mit dem Drittbeklagten, nicht jedoch auch mit dem Zweitbeklagten, einen Kooperationsvertrag geschlossen. Der Drittbeklagte habe ihr zugesichert, durch die Weiterentwicklung der Software keine Gesetze und keine Urheberrechte Dritter zu verletzen. Erst nach Abschluß des Vertrages habe sie von einer angeblich bestehenden Konkurrenzklausel erfahren. Die beiden Programme seien nicht ident; die Identität könnte im übrigen nur durch das Gutachten eines Sachverständigen bewiesen werden.
Der Zweit- und der Drittbeklagte brachten vor, den Gesellschaftsvertrag aufgekündigt zu haben. Das Wettbewerbsverbot sei eine unzulässige sittenwidrige Knebelung. Die beiden Programme seien nicht ident. Der Zweit- und der Drittbeklagte hätten für die Erstbeklagte ein völlig neues Programm entwickelt. Die Klägerin habe die Vereinbarungen mehrfach nicht eingehalten. Der Anspruch der Klägerin sei auch verjährt; sie sei nicht aktiv legitimiert, weil sie die Software veräußert habe.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Das gegen das Tätigwerden des Zweitbeklagten gerichtete Verbot befristete das Erstgericht mit 14.12.1996, das gegen das Tätigwerden des Drittbeklagten gerichtete Verbot mit 19.3.1997; das Mehrbegehren wies es ab. Das Erstgericht machte den Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung von S 500.000,-- abhängig.
Die Erstbeklagte habe die Software der Klägerin in wesentlichen Teilen sklavisch nachgeahmt und deren Leistungen schmarotzerisch ausgebeutet. Die Klägerin habe die Erstbeklagte auch auf das Konkurrenzverbot hingewiesen.
Das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot sei wirksam; die 12-Monats-Frist beginne aber schon mit dem Austritt aus der Gesellschaft zu laufen. Der Zweit- und der Drittbeklagte hätten kein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages betreffe den Gesellschaftsvertrag. Der Zweit- und der Drittbeklagte hätten die Software aufgrund eigener Verträge für die Klägerin entwickelt, die offenbar erfüllt worden seien. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil § 24 Abs 4 GmbHG nur für den Geschäftsführer gelte. Den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation hätten der Zweit- und der Drittbeklagte nicht ausreichend präzisiert.Das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot sei wirksam; die 12-Monats-Frist beginne aber schon mit dem Austritt aus der Gesellschaft zu laufen. Der Zweit- und der Drittbeklagte hätten kein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages betreffe den Gesellschaftsvertrag. Der Zweit- und der Drittbeklagte hätten die Software aufgrund eigener Verträge für die Klägerin entwickelt, die offenbar erfüllt worden seien. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil Paragraph 24, Absatz 4, GmbHG nur für den Geschäftsführer gelte. Den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation hätten der Zweit- und der Drittbeklagte nicht ausreichend präzisiert.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes gegenüber jedem Beklagten S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Erstbeklagte sei ausreichend vom Wettbewerbsverbot verständigt worden. Nach der Verständigung hätte sie die Zusammenarbeit mit dem Zweit- und dem Drittbeklagten abbrechen müssen. Die Erstbeklagte habe den Vertragsbruch des Zweit- und des Drittbeklagten bewußt gefördert; dies sei sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Ob die Erstbeklagte die Leistungen der Klägerin auch schmarotzerisch ausgebeutet habe, sei für die Entscheidung nicht mehr wesentlich.Die Erstbeklagte sei ausreichend vom Wettbewerbsverbot verständigt worden. Nach der Verständigung hätte sie die Zusammenarbeit mit dem Zweit- und dem Drittbeklagten abbrechen müssen. Die Erstbeklagte habe den Vertragsbruch des Zweit- und des Drittbeklagten bewußt gefördert; dies sei sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Ob die Erstbeklagte die Leistungen der Klägerin auch schmarotzerisch ausgebeutet habe, sei für die Entscheidung nicht mehr wesentlich.
Die Unterlassungsgebote seien zwar etwas allgemein formuliert; dies sei aber zulässig. Die einstweilige Verfügung sei weder unschlüssig noch unvollstreckbar. Der Zweit- und der Drittbeklagte hätten den Wettbewerb der Erstbeklagten gefördert. Bei der Entwicklung der Software für die Erstbeklagte hätten der Zweit- und der Drittbeklagte zwangsläufig ihr Wissen verwendet. Der Zweit- und der Drittbeklagte hätten keinen wichtigen Grund bescheinigt, der sie zum sofortigen Ausscheiden aus der Klägerin berechtigt hätte. Ebensowenig hätten sie bescheinigt, daß sie durch das Unterlassungsgebot, das ohnedies auf einen mit ihrer Austrittserklärung beginnenden Zeitraum befristet sei, in ihrer Existenz gefährdet wären. Die allfällige Nichterfüllung des Gesellschaftsvertrages durch den geschäftsführenden Gesellschafter Mag.Anton P***** berechtige den Zweit- und den Drittbeklagten nicht, sich über das Konkurrenzverbot hinwegzusetzen.
§ 24 Abs 4 GmbHG sei nicht analog auf Wettbewerbsverstöße von Gesellschaftern anzuwenden.Paragraph 24, Absatz 4, GmbHG sei nicht analog auf Wettbewerbsverstöße von Gesellschaftern anzuwenden.