Die Klägerin macht geltend, dass das Rekursgericht seiner Entscheidung Privatgutachten zugrunde lege, bei deren Erstellung der vorgeschriebene Prüfvorgang nicht eingehalten worden sei. Die Gutachten beträfen darüber hinaus ein Produkt, dem von einer zugelassenen Prüfstelle die Vereinbarkeit mit der PSA-Sicherheitsverordnung BGBl 1994/596 attestiert worden sei. Das Prüfergebnis könne den Vorwurf der Lebensgefährlichkeit auf keinen Fall rechtfertigen. Die Klägerin bekämpft die angefochtene Entscheidung auch als aktenwidrig.
Die Aktenwidrigkeit erblickt die Klägerin darin, dass das Rekursgericht die von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten insoweit unrichtig wiedergebe, als der Anschein erweckt werde, die Gutachten seien nach Maßgabe des in Punkt 5.4 der ÖNorm EN 469 vorgesehenen Prüfvorgangs rechtskonform durchgeführt worden. Sie macht damit eine "Aktenwidrigkeit" geltend, die im (behaupteten) Widerspruch einer aus den Feststellungen zu ziehenden Schlussfolgerung zu den Beweisergebnissen bestehen soll. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO liegt aber nur vor, wenn die Feststellungen auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 503 Rz 4 mwN).Die Aktenwidrigkeit erblickt die Klägerin darin, dass das Rekursgericht die von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten insoweit unrichtig wiedergebe, als der Anschein erweckt werde, die Gutachten seien nach Maßgabe des in Punkt 5.4 der ÖNorm EN 469 vorgesehenen Prüfvorgangs rechtskonform durchgeführt worden. Sie macht damit eine "Aktenwidrigkeit" geltend, die im (behaupteten) Widerspruch einer aus den Feststellungen zu ziehenden Schlussfolgerung zu den Beweisergebnissen bestehen soll. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt aber nur vor, wenn die Feststellungen auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 503, Rz 4 mwN).
Soweit die Klägerin geltend macht, dass bei Erstellung der Privatgutachten der vorgeschriebene Prüfvorgang nicht eingehalten worden sei, erhebt sie eine Tatsachenrüge, auf die im Revisionsrekursverfahren nicht eingegangen werden kann. Auch der weitere Einwand - gegen ein zugelassenes Produkt könne der Vorwurf der Lebensgefährlichkeit nicht erhoben werden, wenn er sich auf Privatgutachten stütze - ist in dieser Form nicht berechtigt, weil auch ein zugelassenes Produkt wahrheitsgemäßer Kritik unabhängig davon nicht entzogen ist, worauf diese Kritik sich stützt.
Dass die Kritik der Wahrheit entspricht, hat - soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt - gemäß § 7 Abs 1 UWG der Beklagte zu beweisen: Zur Unterlassung ist verpflichtet, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn der Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 26 Rz 7 mwN).Dass die Kritik der Wahrheit entspricht, hat - soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt - gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UWG der Beklagte zu beweisen: Zur Unterlassung ist verpflichtet, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn der Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 26, Rz 7 mwN).
Die Beklagten haben bescheinigt, dass die in ihrem Auftrag untersuchten Erzeugnisse der Klägerin bestimmten Werten nicht entsprechen, die für Feuerwehrschutzbekleidung festgesetzt sind. Im beanstandeten Artikel wird der Zweitbeklagte aber nicht mit dem Hinweis auf die bei den Prüfungen ermittelten Werte zitiert, sondern mit der Aussage, das von der Klägerin verwendete Material nütze sich nach ein paar Mal Waschen derart ab, dass für die Einsatzkräfte Lebensgefahr bestehe.
Diese Behauptung ist - jedenfalls im Kern - eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, weil sich sowohl die Abnützung durch Waschen als auch die damit verbundene Gefahr für das Leben der Feuerwehrleute objektiv überprüfen lassen. Ihre Wahrheit ist aber mit dem Nachweis, dass die untersuchten Kleidungsstücke in den maßgebenden Normen festgesetzte Wärmedurchgangswerte nicht (vollständig) erreichen, nicht bescheinigt. Die beanstandete Behauptung lässt nämlich glauben, dass die Klägerin ein Material verwende, das völlig ungeeignet sei und die vorgeschriebenen Werte gänzlich verfehle.
Ob der Eindruck entsteht, dass Abnützen durch Waschen und Lebensgefährlichkeit "unwiderleglich bewiesen" seien, kann offen bleiben, weil es entgegen der Auffassung des Rekursgerichts darauf nicht ankommt. Der Kredit der Klägerin wird bereits dadurch geschädigt, dass der Leser dem Artikel die vernichtende Kritik eines Mitbewerbers entnimmt. Diese Kritik ist angesichts der bescheinigten Normabweichungen weit überzogen und kann daher auch nicht mit der besonderen Bedeutung gerechtfertigt werden, die den Eigenschaften des für Schutzbekleidung verwendeten Materials für die Sicherheit der Feuerwehrleute zukommt.
Mangels Bescheinigung der Wahrheit der beanstandeten Behauptung ist der Unterlassungsanspruch nach § 7 Abs 1 UWG begründet; soweit die Behauptung der Lebensgefährlichkeit die Produkte der Klägerin pauschal herabsetzt, liegt auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vor (zur sittenwidrigen Pauschalabwertung s SZ 62/20 = MR 1989, 61 = WBl 1989, 172 - Ideenfabrik uva).Mangels Bescheinigung der Wahrheit der beanstandeten Behauptung ist der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG begründet; soweit die Behauptung der Lebensgefährlichkeit die Produkte der Klägerin pauschal herabsetzt, liegt auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor (zur sittenwidrigen Pauschalabwertung s SZ 62/20 = MR 1989, 61 = WBl 1989, 172 - Ideenfabrik uva).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und das Unterlassungsgebot im Sinne des Hauptantrags zu erlassen. Im Spruch war zu verdeutlichen, dass - wie nach dem Vorbringen zum Sicherungsantrag auch angestrebt - sich das Unterlassungsgebot gegen Äußerungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs richtet. Auf den Eventualantrag ist nicht mehr einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO.