Der dagegen von der Ablehnungswerberin erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Ein Richter ist als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; dabei genügt schon die Besorgnis, daß bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 19 JN).Ein Richter ist als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; dabei genügt schon die Besorgnis, daß bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 19, JN).
Der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Feldkirch hat die Besorgnis der Befangenheit des Verhandlungsrichters im Verfahren 1 C 95/95b des Bezirksgerichtes Feldkirch (nunmehr 2 C 765/96d des Bezirksgerichtes Bludenz) damit begründet, daß dieser mit dem Richter im Vorprozeß, dem die Ablehnungswerberin die Verletzung der Anleitungspflicht vorwirft und der im neuen Prozeß als Zeuge vernommen werden soll, befreundet ist. Bei der Beurteilung dieser Ablehnung hatten Erwägungen, ob die Freundschaft zu einem Zeugen geeignet sein könnte, die Sachlichkeit der - in Zukunft vorzunehmenden - Würdigung von dessen Aussage in Zweifel zu ziehen, die wesentliche Rolle gespielt. Bei der Beurteilung der Frage aber, ob der Anschein besteht, daß die Mitglieder des Ablehnungssenates, wären sie ebenfalls mit diesem Zeugen befreundet, unsachlich vorgegangen sein könnten, spielen Erwägungen über die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Dr.Franz S***** keinerlei Rolle. Der geltend gemachte Ablehnungsgrund konnte daher auf die Entscheidung über den Ablehnungsantrag keinen Einfluß gehabt haben. Eine unsachliche Entscheidung im Verfahren über den (ersten) Ablehnungsantrag der Ablehnungswerberin ist damit nicht zu besorgen. Ob die mit dem Zeugen Dr.Franz S***** befreundeten Richter des Landesgerichtes Feldkirch, welche über eine im Verfahren 2 C 765/96d des Bezirksgerichtes Bludenz künftig ergehende Entscheidung zu befinden haben werden, in diesem künftigen Rechtsmittelverfahren befangen sein könnten, ist im vorliegenden Verfahrensstadium noch nicht zu beurteilen. Daß die in einem Verfahren ausgesprochene Befangenheit eines Richters auch in einem anderen Verfahren derselben Parteien vor diesem Richter gegeben sein muß, kann nur dann gesagt werden, wenn sich der Befangenheitsgrund in gleicher Weise auf die neue Entscheidung auswirken könnte. Das ist hier aber nicht der Fall.
Dieselben Überlegungen treffen aber auch auf den weiters geltend gemachten Ablehnungsgrund zu, daß zwei Richter des Ablehnungssenates (Dr.D***** und Dr.F*****) in einem anderen Verfahren, in dem die Ablehnungswerberin ebenfalls als Klägerin aufgetreten ist, als Mitglieder einer Berufungssenates des Landesgerichtes Feldkirch an einer sachlich unrichtigen Entscheidung mitgewirkt hätten, mit der das auch im Verfahren 2 C 765/96d des Bezirksgerichtes Bludenz beanstandete Verhalten des Zeugen Dr.Franz S***** als Verhandlungsrichter in einem Vorprozeß in unsachlicher Weise gedeckt worden sei. Auch dieser Befangenenheitsgrund, sollte er gegeben sein, hätte bei der Entscheidung des Ablehnungssenates des Landesgerichtes Feldkirch über die (erste) Ablehnung des Verhandlungsrichters im Verfahren 1 C 95/95b des Bezirksgerichtes Feldkirch nicht zum Tragen kommen können.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.