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Entscheidung 4 Ob 2375/96k×

Entscheidung 4 Ob 2375/96k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2375/96k

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans G*****, vertreten durch Dr.Georg Thum, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Doralt und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,410.887,42 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. September 1996, GZ 3 R 76/96k-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht auf Grund übereinstimmenden Parteivorbringens und unbekämpft gebliebener Feststellungen des Erstgerichtes angenommenen Sachverhaltes bestehen gegen die in der Revision bekämpfte Vertragsauslegung keine Bedenken; sie steht mit den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung im Einklang. Ob hier auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 und 5; MR 1989, 210-Happy Skiing mwN; 4 Ob 1101/95 uva).

Selbst wenn die Vorinstanzen die vom Kläger vermißte Feststellung auf Grund seiner und des Zeugen H***** Aussagen getroffen hätte, könnte dies eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Daß nämlich H***** mit dem Kaufpreis erst einverstanden war, als er erfuhr, daß er das "Verrechnungskonto" nicht zurückzahlen müsse, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrundegelegt. Damit hat aber der Verkäufer nicht nur den Kaufpreis von S 38,000.000,-- (abzüglich von Verbindlichkeiten der vom Käufer erworbenen Gesellschaft), sondern auch den Gegenwert des Verrechnungskontos (=Wert des von H***** übernommenen Wohnhauses) erhalten.

Weder eine Aktenwirdrigkeit noch eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt vor.

Anmerkung

E44737 04A23756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02375.96K.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19961217_OGH0002_0040OB02375_96K0000_000