Entscheidung 4 Ob 238/02g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Slavko M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Partnerschaft DDR. Gerald Fürst KEG in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhold Kloiber, Rechtsanwalt in Mödling, 2. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen 58.501,63 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.267,28 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2002, GZ 4 R 131/02t-45, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben Arbeiter der Zweitbeklagten jene Öffnung im Betonestrich, in die der auf einer Leiter arbeitende Kläger am Dienstag nach Ostern geraten und dadurch zu Sturz gekommen war, am Mittwoch der Vorwoche mit einem 30x40 cm großen Teil einer Schalungstafel abgedeckt, auf dessen Unterseite ein kleineres Brettchen angenagelt war, um ein Verrutschen der Abdeckung zu verhindern; wer diese Abdeckung vor dem Unfall entfernt hat, konnte nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des auf die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten gestützten Klagebegehrens für zutreffend erachtet, weil es die getroffenen Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des zwischen Absicherung der Gefahrenstelle und Unfall liegenden verlängerten Wochenendes für ausreichend hielt.
Rechtliche Beurteilung
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Die vom Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf Bestimmungen der niederösterreichischen Bauordnung aufgeworfene Frage nach der Beweislastverteilung im Fall einer Schutzgesetzverletzung ist hier ohne Bedeutung, steht doch auch dem nach § 1298 ABGB Belangten, um Haftungsfreiheit zu erlangen, der Beweis offen, die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten zu haben (Nachweise zur Rsp bei Reischauer in Rummel, ABGB² § 1298 Rz 5 und § 1311 Rz 17); nur die schuldhafte Übertretung einer Schutznorm verpflichtet zum Schadenersatz (Harrer in Schwimann, ABGB² § 1311 Rz 28 mwN). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt zur Absicherung einer Gefahrenquelle hängt aber so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass darin - abgesehen von einer hier nicht gegebenen krassen Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt (vgl ZVR 2001/19 ua).Diese Beurteilung hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Die vom Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf Bestimmungen der niederösterreichischen Bauordnung aufgeworfene Frage nach der Beweislastverteilung im Fall einer Schutzgesetzverletzung ist hier ohne Bedeutung, steht doch auch dem nach Paragraph 1298, ABGB Belangten, um Haftungsfreiheit zu erlangen, der Beweis offen, die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten zu haben (Nachweise zur Rsp bei Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1298, Rz 5 und Paragraph 1311, Rz 17); nur die schuldhafte Übertretung einer Schutznorm verpflichtet zum Schadenersatz (Harrer in Schwimann, ABGB² Paragraph 1311, Rz 28 mwN). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt zur Absicherung einer Gefahrenquelle hängt aber so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass darin - abgesehen von einer hier nicht gegebenen krassen Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt vergleiche ZVR 2001/19 ua).
Anmerkung
E67328
4Ob238.02g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00238.02G.1105.000
Dokumentnummer
JJT_20021105_OGH0002_0040OB00238_02G0000_000