Diese Entscheidung hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, unter welchen Umständen eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung vorliegt.
3. Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt nicht voraus, dass die auf Wettbewerb gerichtete Absicht das einzige oder wesentliche Ziel der Handlung ist. Sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (RIS-Justiz RS0077647). Zu Zwecken des Wettbewerbs handelt zwar auch, wer den Wettbewerb eines anderen fördern will; in solchen Fällen muss aber grundsätzlich der Kläger die Wettbewerbsabsicht des beklagten Störers beweisen, es sei denn, es liegt eine typisch auf Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vor (RIS-Justiz RS0077619). Ob die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, oder ob die Förderung fremden Wettbewerbs nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung bei der Verfolgung des eigenen wirtschaftlichen Interesses ist, ist als Wertung eine Rechtsfrage, die auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen sowie der offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0077647 [T8, T16]).
4. Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat im Lichte des Urteils des EuGH vom 16. 3. 2004, Rs C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01 - AOK Bundesverband/Ichthyol, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass Sozialversicherungsträger, wenn sie zur Sicherstellung des gesetzlich vorgegebenen Sachleistungssystems mit den Leistungserbringern privatrechtliche Verträge abschließen, eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht entfalten, mit der sie zur Verwaltung des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nach dem ASVG betraut sind und die auf dem Grundsatz der Solidarität beruht, der durch die Gestaltung der Finanzierung (risikounabhängige Beitragsbemessung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit) und die im Wesentlichen gesetzliche Bestimmung des Leistungsumfangs verwirklicht wird. Sie kommen damit einer gesetzlichen Pflicht nach, die vollständig zur Tätigkeit der Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Insoweit verfolgen sie nach den Kriterien des EuGH einen rein sozialen Zweck und üben keine wirtschaftliche Tätigkeit aus (16 Ok 5/04 = ecolex 2004, 724 [Hauck] = wbl 2004, 495).
5. Mit den im Anlassfall unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten beanstandeten Abschlüssen der Einzelverträge mit niedergelassenen Ärzten und Ambulatorien verfolgt die Beklagte demnach in erster Linie das Ziel, die ihr übertragenen gesetzlichen Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bestmöglich zu erfüllen. Dazu gehören auch Vorkehrungen, die - etwa im Wege der Tarifgestaltung - ein unter regionalen Gesichtspunkten bundesweit und nahe am Versicherungsnehmer verfügbares Angebot an medizinischen Leistungen sicherstellen sollen.
Gegenüber dieser Absicht tritt bei den Vertragsabschlüssen eine mit der Tarifgestaltung allenfalls verbundene Absicht der Förderung fremden Wettbewerbs (hier: der niedergelassenen Ärzte gegenüber den Ambulatorien) völlig in den Hintergrund. Insoweit liegt demnach mangels relevanter Absicht, fremden Wettbewerb fördern zu wollen, keine Wettbewerbshandlung vor.
Die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, inwieweit eine Wettbewerbshandlung spürbar sein muss und ob die beanstandeten Vertragsabschlüsse das Gleichbehandlungsgebot verletzen, sind somit unerheblich.