Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Unterbestandvertrags unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts, mangels Parteieneinigung über die Höhe des Bestandzinses gelte ein angemessener Bestandzins als vereinbart. Richtig sei vielmehr, daß mangels Einigung über den Mietzins kein Mietvertrag zustandegekommen sei. Dem ist beizupflichten.
Vorauszuschicken ist, daß die Klägerin unstrittig ihre Mietrechte an den der Beklagten weitergegebenen Räumlichkeiten vom Liegenschaftseigentümer ableitet, daher Hauptmieterin ist (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 zu § 2 MRG); im Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen kann daher nur fraglich sein, ob ein Untermietvertrag begründet worden ist, der die Klägerin berechtigt, von der Beklagten Untermietzins zu verlangen. Diese Frage ist nach denselben Kriterien zu lösen, wie sie in Lehre und Rechtsprechung zum Zustandekommen eines Mietvertrags entwickelt worden sind.Vorauszuschicken ist, daß die Klägerin unstrittig ihre Mietrechte an den der Beklagten weitergegebenen Räumlichkeiten vom Liegenschaftseigentümer ableitet, daher Hauptmieterin ist (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 zu Paragraph 2, MRG); im Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen kann daher nur fraglich sein, ob ein Untermietvertrag begründet worden ist, der die Klägerin berechtigt, von der Beklagten Untermietzins zu verlangen. Diese Frage ist nach denselben Kriterien zu lösen, wie sie in Lehre und Rechtsprechung zum Zustandekommen eines Mietvertrags entwickelt worden sind.
Der Bestandvertrag ist ein Konsensualvertrag, der mit Einigung über Bestandsache und Bestandzins als Preis der Gebrauchsüberlassung zustandekommt, sofern nicht ein Vertragspunkt ausdrücklich vorbehalten wurde (Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu §§ 1092-1094 mwN). Zur erforderlichen Bestimmtheit des Bestandzinses muß das Entgelt im Bestandvertrag nicht ziffernmäßig festgesetzt sein, wohl aber muß dieser alle Elemente enthalten, die die objektive Bestimmbarkeit des Bestandzinses ermöglichen; dies kann etwa durch Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften ("höchstzulässiger" Mietzins) oder wirtschaftliche Gegebenheiten ("ortsüblicher" Mietzins) udgl erfolgen. Verfehlt ist es, in Fällen, in denen keinerlei Anhaltspunkt für die (Neu)Bemessung besteht (also insbesondere vereinbart wurde, daß ein "neu zu vereinbarender" Mietzins zu zahlen sei), mit Hilfe eines "hypothetischen Parteiwillens" der unbestimmten Vereinbarung Inhalt zu verleihen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 14 zu § 1 und Rz 3 zu § 16a MRG mwN). Der Hinweis auf die Judikatur zum alten Mietrecht nach dem MG, wonach bei gesetzlich geregeltem Mietzins die Bestimmbarkeit bejaht werden könne, scheitert daran, daß nach dem neuen Mietrecht des MRG sowohl Kategoriemietzinse als auch angemessene Mietzinse vereinbart werden können und demnach nicht klargestellt wird, welches Bestimmungskriterium zur Anwendung kommen soll, wenn nicht bloß eines dieser Kriterien allein in Betracht kommt (MietSlg 37.129; MietSlg 38.139; MietSlg 38.368). Durch das MRG ist keine gesetzlich geregelte allgemeine Mietzinserhöhung erfolgt, weil durch dieses Gesetz bloß höchstzulässige Mietzinse festgelegt wurden, der Mietzins in dem bis zu diesen Grenzen bestehenden Bereich jedoch frei vereinbar ist, sodaß die vertragsschließenden Teile auch einen niedrigeren Mietzins vereinbaren können (MietSlg 41.088).Der Bestandvertrag ist ein Konsensualvertrag, der mit Einigung über Bestandsache und Bestandzins als Preis der Gebrauchsüberlassung zustandekommt, sofern nicht ein Vertragspunkt ausdrücklich vorbehalten wurde (Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu Paragraphen 1092 -, 1094, mwN). Zur erforderlichen Bestimmtheit des Bestandzinses muß das Entgelt im Bestandvertrag nicht ziffernmäßig festgesetzt sein, wohl aber muß dieser alle Elemente enthalten, die die objektive Bestimmbarkeit des Bestandzinses ermöglichen; dies kann etwa durch Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften ("höchstzulässiger" Mietzins) oder wirtschaftliche Gegebenheiten ("ortsüblicher" Mietzins) udgl erfolgen. Verfehlt ist es, in Fällen, in denen keinerlei Anhaltspunkt für die (Neu)Bemessung besteht (also insbesondere vereinbart wurde, daß ein "neu zu vereinbarender" Mietzins zu zahlen sei), mit Hilfe eines "hypothetischen Parteiwillens" der unbestimmten Vereinbarung Inhalt zu verleihen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 14 zu Paragraph eins und Rz 3 zu Paragraph 16 a, MRG mwN). Der Hinweis auf die Judikatur zum alten Mietrecht nach dem MG, wonach bei gesetzlich geregeltem Mietzins die Bestimmbarkeit bejaht werden könne, scheitert daran, daß nach dem neuen Mietrecht des MRG sowohl Kategoriemietzinse als auch angemessene Mietzinse vereinbart werden können und demnach nicht klargestellt wird, welches Bestimmungskriterium zur Anwendung kommen soll, wenn nicht bloß eines dieser Kriterien allein in Betracht kommt (MietSlg 37.129; MietSlg 38.139; MietSlg 38.368). Durch das MRG ist keine gesetzlich geregelte allgemeine Mietzinserhöhung erfolgt, weil durch dieses Gesetz bloß höchstzulässige Mietzinse festgelegt wurden, der Mietzins in dem bis zu diesen Grenzen bestehenden Bereich jedoch frei vereinbar ist, sodaß die vertragsschließenden Teile auch einen niedrigeren Mietzins vereinbaren können (MietSlg 41.088).
Diese Überlegungen lassen sich zwanglos auch auf Untermietverhältnisse übertragen. Im Geltungsbereich des MRG bestimmt § 26 MRG idF des 3. WÄG, daß der seit 1. 3. 1994 zulässige Untermietzins 150 % des vom Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzinses nicht übersteigen darf. Für davor abgeschlossene Untermietverträge gilt, daß der Untermietzins die "angemessene Gegenleistung" des Untermieters iSd § 26 MRG aF nicht "unverhältnismäßig übersteigen" darf (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 und 6f zu § 26 MRG). Sowohl vor als auch nach dem Stichtag wird somit für den gesetzlich zulässigen Untermietzins nur eine Obergrenze festgelegt, bis zu der die Parteien in ihrer Disposition nicht beschränkt sind.Diese Überlegungen lassen sich zwanglos auch auf Untermietverhältnisse übertragen. Im Geltungsbereich des MRG bestimmt Paragraph 26, MRG in der Fassung des 3. WÄG, daß der seit 1. 3. 1994 zulässige Untermietzins 150 % des vom Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzinses nicht übersteigen darf. Für davor abgeschlossene Untermietverträge gilt, daß der Untermietzins die "angemessene Gegenleistung" des Untermieters iSd Paragraph 26, MRG aF nicht "unverhältnismäßig übersteigen" darf (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 3 und 6f zu Paragraph 26, MRG). Sowohl vor als auch nach dem Stichtag wird somit für den gesetzlich zulässigen Untermietzins nur eine Obergrenze festgelegt, bis zu der die Parteien in ihrer Disposition nicht beschränkt sind.
Nach den maßgeblichen Feststellungen war den Streitteilen zwar klar, daß die Überlassung von Büroräumen an die Beklagte nicht unentgeltlich erfolgen werde, auch sollten die anteiligen Betriebskosten für die Benützung von der Beklagten getragen werden; eine Einigung über die Höhe des Unterbestandzinses ist aber nicht erfolgt. Damit fehlt es aber - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - an jedem erschließbaren objektiven Kriterium, nach dem der Unterbestandzins der Höhe nach zu bestimmen wäre. Insbesondere steht nicht fest, daß nach der Parteiabsicht der ortsübliche Untermietzins entrichtet werden sollte. Mangels Bestimmbarkeit des Untermietzinses ist ein Untermietvertrag somit nicht zustandegekommen. Damit erweist sich das Klagebegehren, soweit es sich auf die Zahlung von Mietzinsen stützt, als unbegründet.
Berechtigt ist die Klage hingegen, soweit sie die - dem Grunde und der Höhe nach unbekämpft gebliebenen - Beträge für (anteilige) Betriebskosten, Aufzugskosten, Heizungskosten, Garagenkosten und Reinigungskosten von insgesamt 34.528,70 S betrifft: In diesem Umfang ist ein Konsens zwischen den Parteien erwiesen, wonach diese Aufwendungen von der Beklagten zu tragen waren. Die auf den Inhalt des Budgetplans gestützte Feststellung des Erstgerichts, daß die von der Klägerin bezahlte Vermittlungsprovision mit einem Anteil von 41.796 S vereinbarungsgemäß von der Beklagten zu tragen sei, wurde vom Berufungsgericht übernommen. In der Rechtsrüge der Berufung wurde zu diesem Punkt nicht Stellung bezogen; ebensowenig enthält die Mängelrüge der Revision betreffend die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht konkrete Ausführungen dazu, auf Grund welcher Überlegungen das Berufungsgericht zu einer gegenteiligen (negativen) Feststellung hätte gelangen sollen; dieser Teil der Revision ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Es hat deshalb auch in diesem Anspruchsteil bei der klagestattgebenden Entscheidung der Vorinstanzen zu bleiben.
Nicht zielführend ist der Hinweis der Beklagten auf eine Entscheidung des Berufungsgerichts in einem anderen Rechtsstreit zwischen denselben Parteien: Ein dort ergangenes Urteil über einen anderen Anspruch bei anderem Sachverhalt kann im hier zu entscheidenden Verfahren keine Bindungswirkung entfalten. Im übrigen hat die Beklagte die negative Feststellung, es könne ihre Kreditunwürdigkeit nicht festgestellt werden, im Berufungsverfahren unbekämpft gelassen; damit ist es ihr aber verwehrt, dieses Thema nunmehr erstmals in dritter Instanz einer Überprüfung zuzuführen. Das angefochtene Urteil war deshalb nur im aufgezeigten Umfang abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.