Entscheidung 4 Ob 2381/96t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Alfred R*****, vertreten durch Dr.Alexander Brauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****geselschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ronald Rast und Dr.Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 4,000.000 infolge Kostenrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. September 1996, GZ 4 R 204/96s-13, womit aus Anlaß des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29. November 1995, GZ 16 Cg 345/94y-8, das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß erklärte das Rekursgericht aus Anlaß eines von der Beklagten erhobenen Rekurses (gegen den Beschluß auf Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei) das Verfahren für nichtig, wies die Klage zurück und hob die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig auf.Mit dem angefochtenen Beschluß erklärte das Rekursgericht aus Anlaß eines von der Beklagten erhobenen Rekurses (gegen den Beschluß auf Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei) das Verfahren für nichtig, wies die Klage zurück und hob die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO gegenseitig auf.
Der ausschließlich gegen den Kostenausspruch erhobene Rekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig:
Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls - also unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt - unzulässig.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls - also unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt - unzulässig.
Das Rechtsmittel mußte daher zurückgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02381.96T.1217.000
Dokumentnummer
JJT_19961217_OGH0002_0040OB02381_96T0000_000