Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten.
Bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof § 19 StmkKAG anzuwenden, weil selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen) Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs 1 StmkKAG sind (§ 1 Abs 3 StmkKAG; s auch § 1 KAG). Die Zahnambulatorien der Beklagten unterliegen damit dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz. Der Oberste Gerichtshof hat gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit folgende Bedenken:Bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof Paragraph 19, StmkKAG anzuwenden, weil selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen) Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StmkKAG sind (Paragraph eins, Absatz 3, StmkKAG; s auch Paragraph eins, KAG). Die Zahnambulatorien der Beklagten unterliegen damit dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz. Der Oberste Gerichtshof hat gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit folgende Bedenken:
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz ist ein Ausführungsgesetz zum Krankenanstaltengesetz des Bundes, BGBl 1957/1, dessen erster Teil (§§ 1 bis 42) Grundsatzbestimmungen enthält, im zweiten Teil ist unmittelbar anwendbares Bundesrecht enthalten.Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz ist ein Ausführungsgesetz zum Krankenanstaltengesetz des Bundes, BGBl 1957/1, dessen erster Teil (Paragraphen eins bis 42) Grundsatzbestimmungen enthält, im zweiten Teil ist unmittelbar anwendbares Bundesrecht enthalten.
§ 13 KAG enthielt bis zur KAG-Novelle BGBl 1993/801 ein auf § 25 ÄrzteG aF abgestimmtes absolutes Werbeverbot. Seit der KAG-Novelle 1993 lautet § 13 Abs 1 KAG:Paragraph 13, KAG enthielt bis zur KAG-Novelle BGBl 1993/801 ein auf Paragraph 25, ÄrzteG aF abgestimmtes absolutes Werbeverbot. Seit der KAG-Novelle 1993 lautet Paragraph 13, Absatz eins, KAG:
"Dem Träger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben."
Nach § 19 StmkKAG ist hingegen nach wie vorNach Paragraph 19, StmkKAG ist hingegen nach wie vor
"jede Art der Werbung für bestimmte medizinische Behandlungsmethoden sowie für die Anwendung bestimmter Arzneimittel oder bestimmter Heilbehelfe in Krankenanstalten ... verboten".
Den Ländern wurde für die Ausführungsgesetzgebung zur KAG-Novelle 1993 eine einjährige Frist gesetzt, die keines der Länder und - jedenfalls was die Anpassung des § 19 StmkKAG betrifft - auch die Steiermark nicht eingehalten hat (s Haslinger in Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht 7). Ist eine landesgesetzliche Regelung vorhanden und werden Grundsätze durch den Bund neu erlassen, so wird ein nicht angepaßtes Gesetz verfassungswidrig (VfSlg 10.176 mwN; Mayer/Walter, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, 123f Rz 266 und 268 mwN; Mayer, B-VG 92 mwN). Ob die Kompetenz damit an den Bund devolviert, ist strittig (so VfSlg 10.176 mwN; aM Walter/Mayer aaO; s auch Mayer,Den Ländern wurde für die Ausführungsgesetzgebung zur KAG-Novelle 1993 eine einjährige Frist gesetzt, die keines der Länder und - jedenfalls was die Anpassung des Paragraph 19, StmkKAG betrifft - auch die Steiermark nicht eingehalten hat (s Haslinger in Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht 7). Ist eine landesgesetzliche Regelung vorhanden und werden Grundsätze durch den Bund neu erlassen, so wird ein nicht angepaßtes Gesetz verfassungswidrig (VfSlg 10.176 mwN; Mayer/Walter, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, 123f Rz 266 und 268 mwN; Mayer, B-VG 92 mwN). Ob die Kompetenz damit an den Bund devolviert, ist strittig (so VfSlg 10.176 mwN; aM Walter/Mayer aaO; s auch Mayer,
Zur Devolutionskompetenz nach Art 15 Abs 6 B-VG, ÖJZ 1985, 545 [549f]), im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Mit Fristablauf ist § 19 StmkKAG jedenfalls verfassungswidrig geworden.Zur Devolutionskompetenz nach Artikel 15, Absatz 6, B-VG, ÖJZ 1985, 545 [549f]), im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Mit Fristablauf ist Paragraph 19, StmkKAG jedenfalls verfassungswidrig geworden.
Das uneingeschränkte Werbeverbot des § 19 StmkKAG ist aber auch davon unabhängig verfassungsrechtlich bedenklich. Der Verfassungsgerichtshof hat das absolute Werbeverbot in § 25 Abs 1 und 2 ÄrzteG aF für verfassungswidrig erkannt, weil damit auch für den Patienten nützliche und sachliche Informationen unterbunden waren. Der Verfassungsgerichtshof könne keine Umstände erkennen, die nach Art 10 Abs 2 EMRK ein Werbeverbot für Ärzte, wie es § 25 ÄrzteG aF enthielt, erlauben würden. Im Interesse des Schutzes der Gesundheit, der Moral, des guten Rufes wie der Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten sei ein derart weitreichendes Werbeverbot nicht erforderlich (VfSlg 13.554).Das uneingeschränkte Werbeverbot des Paragraph 19, StmkKAG ist aber auch davon unabhängig verfassungsrechtlich bedenklich. Der Verfassungsgerichtshof hat das absolute Werbeverbot in Paragraph 25, Absatz eins und 2 ÄrzteG aF für verfassungswidrig erkannt, weil damit auch für den Patienten nützliche und sachliche Informationen unterbunden waren. Der Verfassungsgerichtshof könne keine Umstände erkennen, die nach Artikel 10, Absatz 2, EMRK ein Werbeverbot für Ärzte, wie es Paragraph 25, ÄrzteG aF enthielt, erlauben würden. Im Interesse des Schutzes der Gesundheit, der Moral, des guten Rufes wie der Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten sei ein derart weitreichendes Werbeverbot nicht erforderlich (VfSlg 13.554).
Diese Erwägungen treffen auch für das in § 19 StmkKAG enthaltene absolute Werbeverbot zu. Sie waren auch der Grund dafür, daß § 13 KAG geändert und das Werbeverbot für Krankenanstalten auf unsachliche oder unwahre Informationen beschränkt wurde (1080 BlgNR 18. GP 21).Diese Erwägungen treffen auch für das in Paragraph 19, StmkKAG enthaltene absolute Werbeverbot zu. Sie waren auch der Grund dafür, daß Paragraph 13, KAG geändert und das Werbeverbot für Krankenanstalten auf unsachliche oder unwahre Informationen beschränkt wurde (1080 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 21).
Eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Meinungsfreiheit - auch juristische Personen sind geschützt (Mayer aaO 450 mwN) - ist bei einem generellen Verbot ausgeschlossen (s VfSlg 13.554).
§ 19 StmkKAG ist anzuwenden, weil für die Zahnambulatorien der Beklagten geworben wurde. Auch wenn in den Zahnambulatorien Ärzte tätig sind und damit auch für ärztliche Leistungen geworben wird, schließt dies die Anwendung dieser Bestimmung nicht aus. Wäre - wie die Vorinstanzen meinen - die Werbung für Leistungen, die in Ambulatorien erbracht werden, nach § 25 ÄrzteG zu beurteilen, so hätte das Werbeverbot im Krankenanstaltengesetz wenn überhaupt, so nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Auch in den anderen Krankenanstalten sind Ärzte tätig; letztlich wird daher immer für ärztliche Leistungen geworben, wenn Behandlungsmethoden angepriesen werden. Die Beklagte wirbt in der beanstandeten Einschaltung im übrigen für Prothesen und damit für bestimmte Heilbehelfe. Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 2228/96t war hingegen die Werbung für ein Zahnambulatorium, in der die Leistungen der dort tätigen Ärzte herausgestrichen wurden. Das Begehren war auch darauf gerichtet, der beklagten Betreiberin des Ambulatoriums und den beklagten Ärzten das reklamehafte Herausstellen ärztlicher Tätigkeit zu untersagen.Paragraph 19, StmkKAG ist anzuwenden, weil für die Zahnambulatorien der Beklagten geworben wurde. Auch wenn in den Zahnambulatorien Ärzte tätig sind und damit auch für ärztliche Leistungen geworben wird, schließt dies die Anwendung dieser Bestimmung nicht aus. Wäre - wie die Vorinstanzen meinen - die Werbung für Leistungen, die in Ambulatorien erbracht werden, nach Paragraph 25, ÄrzteG zu beurteilen, so hätte das Werbeverbot im Krankenanstaltengesetz wenn überhaupt, so nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Auch in den anderen Krankenanstalten sind Ärzte tätig; letztlich wird daher immer für ärztliche Leistungen geworben, wenn Behandlungsmethoden angepriesen werden. Die Beklagte wirbt in der beanstandeten Einschaltung im übrigen für Prothesen und damit für bestimmte Heilbehelfe. Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 2228/96t war hingegen die Werbung für ein Zahnambulatorium, in der die Leistungen der dort tätigen Ärzte herausgestrichen wurden. Das Begehren war auch darauf gerichtet, der beklagten Betreiberin des Ambulatoriums und den beklagten Ärzten das reklamehafte Herausstellen ärztlicher Tätigkeit zu untersagen.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 19 StmkKAG bestehen sowohl wegen Nichtanpassung des Ausführungsgesetzes an das Bundesgesetz als auch wegen Verstoßes gegen Art 10 MRK Bedenken. Der Oberste Gerichtshof hat im Anlaßfall einen Sachverhalt zu beurteilen, der im Kernbereich der angefochtenen Norm liegt, und stellt daher denGegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 19, StmkKAG bestehen sowohl wegen Nichtanpassung des Ausführungsgesetzes an das Bundesgesetz als auch wegen Verstoßes gegen Artikel 10, MRK Bedenken. Der Oberste Gerichtshof hat im Anlaßfall einen Sachverhalt zu beurteilen, der im Kernbereich der angefochtenen Norm liegt, und stellt daher den
Antrag,
§ 19 StmkKAG als verfassungswidrig aufzuheben.Paragraph 19, StmkKAG als verfassungswidrig aufzuheben.
Für den Fall, daß das Gesetz noch vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geändert werden sollte, wird beantragt auszusprechen, daß § 19 StmkKAG verfassungswidrig war.Für den Fall, daß das Gesetz noch vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geändert werden sollte, wird beantragt auszusprechen, daß Paragraph 19, StmkKAG verfassungswidrig war.